Quarantäneregeln

Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test),

  • Personen, die sich wegen eines positiven Coronaschnelltests einem PCR-Test unterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Isolierung zu begeben. Ist das Ergebnis negativ, ist die Isolierung beendet.
  • Ist das Ergebnis eines PCR-Tests positiv oder nimmt eine durch einen Coronaschnelltest positiv getestete Person keinen PCR-Kontrolltest vor, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich und auf direktem Weg in Isolierung zu begeben. Eine gesonderte Anordnung der Behörde ist für die Isolierung nicht erforderlich.
  • Das Ende der Isolierung bedarf ebenfalls keiner behördlichen Anordnung. Sie endet grundsätzlich nach zehn Tagen ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen (insbesondere Atemnot, neu auftretendem Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust), wenn zwischen erstem Symptombeginn und Vornahme des ersten positiven Tests maximal 48 Stunden liegen, oder der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Schnelltest).
  • Die Isolierung kann frühzeitig durch eine frühestens am fünften Tag der Isolierung vorgenommene negative Testung mittels Coronaschnelltest oder PCR-Test beendet werden, ein Coronaselbsttest ist hierzu nicht ausreichend. Sofern die Testung mittels PCR-Test erfolgt, ist eine Beendigung der Isolierung auch bei einem positiven Testresultat mit einem CT-Wert über 30 zulässig. Ist das Ergebnis des Tests positiv und, soweit ein PCR-Test erfolgt ist, der CT-Wert unter oder gleich 30, kann ein erneuter Test frühestens nach 24 Stunden vorgenommen werden.
  • Auch nach Beendigung der Isolierung wird bis zum zehnten Tag ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen oder der Vornahme des ersten positiven Tests das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske insbesondere im Kontakt mit vulnerablen Personen empfohlen.
  • Der Testnachweis, welcher zur vorzeitigen Beendigung führt, ist für mindestens einen Monat aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  • Unabhängig von einer bestehenden Isolierungsverpflichtung beziehungsweise einer behördlichen Anordnung zur Isolierung dürfen isolierte Personen ihre der Absonderung dienende Unterkunft verlassen, wenn dies zum Schutz von Leib und Leben zwingend erforderlich oder ein Arztbesuch notwendig ist.

Wer als Kontaktperson gilt oder mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt

  • Personen, die über ein positives Testergebnis einer engen Kontaktperson informiert wurden oder die mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt leben, wird empfohlen, für 5 Tage enge Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden, vor allem in Innenräumen oder Personengruppen.
  • Sofern dies möglich ist, wird empfohlen im Homeoffice zu arbeiten.

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