Pressemitteilung der Universität Duisburg-Essen

Urheberrechts-Novelle behindert Forschung und Lehre

Gravierende Verschlechterung

[12.07.2006] Die Universität Duisburg-Essen gehört zu den bundesweit fortschrittlichsten Hochschulen im Bereich des elektronischen Lehrens und Lernens. Diese mit erheblichen Anstrengungen erreichte anerkannte Vorrangstellung ist gefährdet durch die geplante Novellierung des Urheberrechtsgesetzes, warnen Rektorat und Senat der UDE.

Wenn sich der Bundestag mit seinem Entwurf durchsetzt, sind eine Reihe gravierender Verschlechterungen für Lehre und Forschung zu erwarten. Erheblich eingeschränkt werden nämlich nicht nur die Nutzung elektronischer Medien im Bereich der Hochschulen und Bibliotheken, sondern auch der Zugang zu wissenschaftlichen Informationen wird verknappt und verteuert. Bibliotheksdirektor Albert Bilo: „Offensichtlich haben einseitig die Interessen der Verlage und Verwerter in der Gesetzesnovelle Eingang gefunden. Viele innovative Dienstleistungen unserer Hochschule würden beeinträchtigt und die wissenschaftliche Kommunikation erheblich gestört.“

Konkret bedeutet das zum Beispiel, dass im Bereich des elektronischen Lernens nicht mehr „kleine Teile eines Werkes“ einem eng begrenzten Personenkreis zur Verfügung gestellt werden können. Damit dürften z.B. die Online-Semesterapparate der Uni-Bibliothek, wo derzeit Tausende von solchen Dateien für Lehrveranstaltungen digital bereitgestellt werden, nicht mehr angeboten werden können. Ebenso betroffen wären viele E-Learning Projekte der Fachbereiche. Auch das vernetzte Arbeiten auf dem Campus wäre erheblich eingeschränkt, wenn die Nutzung elektronischer Bibliotheksbestände ausschließlich auf die Wiedergabe an Bibliotheksarbeitsplätzen beschränkt wird.

Beschnitten werden sollen auch Autorenrechte, so dass Verlage und Verwerter den Autoren die Rechte an ihren eigenen Publikationen entziehen können. Der elektronische Kopienversand im Rahmen der Fernleihe wird unmöglich, weil das Gesetz zu Gunsten der Verleger vorsieht, dass immer dann, wenn ein Verlag einen kostenpflichtigen Artikellieferdienst anbietet, die Bibliotheken sich nicht gegenseitig beliefern dürften. Auf die WissenschaftlerInnen kämen enorme Mehrkosten zu (30 bis 50 Euro pro Artikel), wenn die Verlage das exklusive Lieferrecht hätten.

Es ist dringend erforderlich, fordert die UDE, dass die die Befristung des § 52 a (die Bereitstellung von Materialien in Bildung und Wissenschaft) über den 31.12.2006 hinaus um fünf Jahre verlängert wird und die Nutzung elektronischer Materialien nicht nur in den Räume einer Bibliothek, sondern in allen Räumen einer Bildungseinrichtung zugelassen wird.

Weiterhin sollten die Einspruchsrechte von Autoren bei einer neuen medialen Nutzung seiner Veröffentlichung durch Verlag oder Verwerter gesichert bleiben. Auch der § 53a UrhG-Entwurf sollte gänzlich überarbeitet werden mit dem Ziel, den elektronischen Kopienversand im Bereich von Bildung und Wissenschaft zuzulassen.

Redaktion: Beate H. Kostka, Tel 0203/379-2430

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