BAföG Anrechnung mit dem flexING

Durch eine qualifizierte Teilnahme am flexING kann sich die Regelstudienzeit um ein oder zwei Semester verlängern. Eine qualifizierte Teilnahme liegt vor, wenn flex-Kurse im Umfang von 30 flex-Punkten (Verlängerung um 1 Semester) bzw. 60 flex-Punkten (Verlängerung um 2 Semester) besucht wurden und mindestens einmal am Coaching teilgenommen wurde.

Die Anpassung der Förderungshöchstdauer wird vom Amt für Ausbildungsförderung auf Grundlage einer Bescheinigung des Prüfungsamts vorgenommen, die über die geänderte individuelle Regelstudienzeit informiert. Die Bescheinigung ist beim Prüfungsamt zu beantragen und wird bei Erfüllen der o. g. Mindestbedingungen für eine qualifizierte Teilnahme ausgestellt.

 

 

 

Nachweis nach §48 Abs. 1 BAföG zum Ende des vierten Fachsemesters

 

Die Überprüfung des Leistungsstandes zur Fortsetzung der BAföG-Förderung nach dem vierten Semester geschieht anhand eines Leistungsspiegels, der über die erworbenen ECTS informiert und digital vom Prüfungsamt der Universität zur Verfügung gestellt wird. Innerhalb dieses Leistungsspiegels werden alle ECTS, die im Rahmen des flexING erworben wurden, einbezogen. Die im Fachstudium und flexING erbrachten ECTS werden also zusammen gerechnet. Das lokale BAföG-Amt kann anhand dieser Übersicht prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Die für die jeweiligen Fachstudiengänge definierten Schwellenwerte bleiben durch das flexING unberührt.

Die in flexING erworbenen ECTS-Credits werden allerdings nur dann ausgewiesen, wenn zumindestens einmal ein Coaching-Gespräch wahrgenommen worden ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, können zu diesem Zeitpunkt nur die ECTS des Fachstudiums in Form eines BAföG-relevanten Leistungsspiegels ausgegeben werden.

 

Das Logo des flexING