Aktuelles Informationen zur Nutzung der Beihilfe NRW App

Stand: 03.05.2023

Die Beihilfe NRW App ist nach der Umstellung auf das neue Beihilfesystem erfreulich gut von den Beihilfeberechtigten angenommen worden. Das Einreichen der Rechnungsbelege mit der App ist schnell und unkompliziert.

Nach einigen Monaten der Nutzung der App ist aufgefallen, dass einige Beihilfeberechtigte zum Teil täglich mehrere Anträge mit nur einem Beleg absenden. Die Beihilfestelle möchte daher darauf hinweisen, dass es technisch möglich ist, mehrere Belege nacheinander zu erfassen und zusammen in einem Antrag gebündelt einzureichen.

Das Erfassen von mehreren Belegen in einem Antrag spart Zeit und Kosten in der Bearbeitung der Beihilfenträge, da für jeden Antrag jeweils ein eigener Beihilfebescheid erstellt und eine Überweisung veranlasst wird.

Eine kurze Anleitung, wie Sie einen bzw. mehrere Belege in einem Antrag über die App erfassen können finden Sie >>hier<<.

Wir freuen uns, wenn Sie uns durch eine effektive Nutzung der App unterstützen.

Hinweise zur praktischen Anwendung finden Sie auch in der internen Hilfe der Beihilfe NRW App.

Antragsverfahren BeihilfeNRWplus

Seit dem 24.10.2022 arbeitet die Zentrale Beihilfestelle der Universität Duisburg-Essen mit der Software BeihilfeNRWplus. Dies bringt ein paar wesentliche Änderungen für Sie als Beihilfeberechtigte:n mit sich. Genaueres erfahren Sie in den nachfolgenden Punkten:

Neuigkeiten & Änderungen

Hier informieren wir Sie über Neuigkeiten und Änderungen rund um die Beihilfe.

Ältere Meldungen

Im Krankheitsfall gut beraten Informationen rund um die Beihilfe

Die zentrale Beihilfestelle der UDE ist die Servicestelle für alle Fragen rund um Beihilfen im Krankheitsfall.


Bild: © UK-Essen

Hier finden Sie als Beihilfeberechtigte und Beihilfeberechtigter der UDE, aber auch der Folkwang Universität der Künste, der Hochschulen Ruhr-West, Rhein-Waal und der Westfälischen Hochschule Ihren richtigen Ansprechpartner.

Die aktuelle Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) vom 5. November 2009 in der derzeit gültigen Fassung finden Sie hier.

Ergänzend dazu gelten die Verwaltungsvorschriften zur BVO in Form des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen vom 29.08.2018 (MBl. NRW. Nr. 22 vom 11.09.2018, Seite 479 bis 502). Den vollständigen Text finden Sie hier.

Wichtiger Hinweis:
Für beihilfeberechtigte Beamtinnen und Beamte besteht eine Krankenversicherungspflicht (§ 193 Abs. 3 Nr. 2 Versicherungsvertragsgesetz). Sie sind insoweit verpflichtet, selbst für einen den Beihilfetarif ergänzenden ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu sorgen. Dies gilt auch für ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in ein Beamtenverhältnis übernommen werden.