Dienstausweis/Chipkarte
Ohne geht es nicht Der Dienstausweis
Der Dienstausweis, eine multifunktionale Chipkarte, dient gleichzeitig
- als Ausweis für die Zeiterfassung (soweit Sie an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen),
- als Guthabenkarte für die Bezahlung in den Mensen und Cafeterien des Studierendenwerk und
- als Bibliotheksausweis.
Sie benötigen
- ein Passfoto,
- einen Antrag und
- eine Bescheinigung über die Dauer Ihres Beschäftigungsverhältnisses.
Den Antrag und die Bescheinigung erhalten Sie von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter des Dezernates Personal & Organisation, die oder der Ihre Angelegenheiten betreut. In der Regel wird Ihnen beides bei der Unterzeichnung Ihres Arbeitsvertrages oder Ihrer Ernennung ausgehändigt.
Bitte beachten Sie, dass Dienstausweise immer nur für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ausgestellt werden.
Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis befristet ist und verlängert wird, ist es nicht notwendig, einen neuen Dienstausweis zu beantragen. Bitte legen Sie dann Ihren bisherigen Dienstausweis erneut im Bereich Einschreibungswesen vor, damit der neue Gültigkeitszeitraum auf dem Ausweis eingetragen werden kann.
Bei Verlust oder Beschädigung kann ein neuer Ausweis beantragt werden.
Generell gilt die Regelung zur Ausstellung von Dienstausweisen an der Universität Duisburg-Essen (UDE) (Rektoratsbeschluss vom 23.01.2013):
Jede/r Mitarbeiterin/in erhält für die Dauer ihres/seines Beschäftigungsverhältnisses (gleich welcher Statusgruppe) einen Dienstausweis. Der Dienstausweis ermöglicht der/dem Inhaber/in, sich gegenüber anderen als Beschäftigte/r der UDE auszuweisen (z. B. für das Betreten der Dienstgebäude außerhalb der üblichen Dienstzeiten gegenüber dem Sicherheitsdienst, Benutzung des Pendelbusverkehrs u. a.).
Wird das Beschäftigungsverhältnis zur UDE beendet, ist der Dienstausweis zurückzugeben.
Als Beschäftigte, denen ein Dienstausweis erteilt/ausgestellt werden kann, zählen:
- die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats,
- die hauptberuflichen Dekaninnen und Dekane,
- das an der UDE nicht nur vorübergehend hauptberuflich tätige Hochschulpersonal,
- wissenschaftliche Hilfskräfte,
- die von der Rektorin/vom Rektor eingeladenen Gastwissenschaftler/innen, die eine Vergütung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) erhalten,
- die Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren entsprechend der Richtlinie zur Gestaltung von Dienstverhältnissen von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nach Eintritt in den Ruhestand und
- Professorenvertreterinnen und -vertreter gemäß § 39 Absatz 2 Hochschulgesetz.
Keinen Dienstausweis erhalten die Personen, die in § 9 Absatz 4 Hochschulgesetz (Angehörige) genannt sind. Dazu gehören unter anderem:
- die entpflichteten oder in den Ruhestand eingetretenen oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren,
- die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren,
- die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
- die nebenberuflichen, vorübergehend oder gastweise an der UDE Tätigen, sofern sie keine Vergütung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) erhalten,
- die Privatdozentinnen und Privatdozenten,
sofern sie nicht Mitglieder sind.
Personen, die keinen Dienstausweis mehr erhalten, können beim Studierendenwerk Essen-Duisburg gegen Vorlage einer Bescheinigung der Hochschule über ihren Status (z. B. Bescheinigung über den Status als Angehörige/r), eine whiteCard gegen Kaution (derzeit 5,00 €) erhalten.
Entpflichtete oder in den Ruhestand eingetretene bzw. in den Ruhestand versetzte Professorinnen und Professoren können einen Bibliotheksausweis (A-Ausweis) erhalten, der ihnen weiterhin unter anderem die verlängerten Ausleihkonditionen und den Zugang zu Datenbanken einräumt.