Freiversuchregelung in den Bachelor- und Masterstudiengängen
Die Formulierung zum Freiversuch in den Fachprüfungsordnungen lautet
„Hat die oder der Studierende eine Modul(abschluss)prüfung [...] spätestens zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungstermin erstmals abgelegt, gilt die Prüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch).“
Diese ist folgendermaßen zu verstehen: Das Wort „abgelegt“ bedeutet, dass Sie tatsächlich zur Prüfung erschienen sein müssen. Wenn Sie nicht erscheinen, haben Sie die Prüfung nicht abgelegt, so dass die Freiversuchregelung nicht greift. In diesem Fall haben Sie also 1. den Freiversuch nicht genutzt und 2. den ersten von drei regulären Versuchen nicht bestanden.