Die Lehraufträge
Aktuelle Informationen Erhöhung der Grundvergütung für Lehraufträge
Mit Beschluss vom 25.01.2023 hat das Rektorat der Universität Duisburg-Essen die Änderung der Richtlinien für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen hinsichtlich des Mindestsatzes der Grundvergütung geändert. Die Grundvergütung je tatsächlich geleisteter Einzelstunde (=45 Minuten) beträgt zukünftig mindestens 40,00 Euro (bisher 35,00 Euro) und kann auf bis zu 80,00 Euro (bisher 70,00 Euro) erhöht werden (Punkt 4.2 der Richtlinien).
Die Erhöhung des Mindestsatzes hat auch Auswirkung auf die Aufwendungen für die Mehrarbeit durch mit der Veranstaltung zusammenhängende Prüfungen und Korrekturleistungen (Punkt 4.3 der Richtlinien). Diese werden mit der Hälfte des Mindestsatzes und daher zukünftig 20,00 Euro (bisher 17,50 Euro) vergütet.
Die Änderungen gelten ab dem 01.04.2023 und somit für Lehraufträge ab dem Sommersemester 2023. Für das Wintersemester 2022/2023 gelten noch die bisherigen Vergütungssätze.
Ergänzung des Lehrangebots Informationen rund um die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen
Nach § 43 Hochschulgesetz NRW – HG NRW – können Lehraufträge für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden. Lehrbeauftragte nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. Die weiteren Vorschriften für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen an der Universität Duisburg-Essen sind in Richtlinien geregelt. Diese werden analog für die Erteilung und Vergütung von Unterrichtsaufträgen angewendet.
Hochschulstatistik
Aufgrund der am 01.03.2016 in Kraft getretenen Novellierung des Hochschulstatistikgesetzes – HStatG – ist es erforderlich im Rahmen von Lehrbeauftragungen Angaben nach § 3 Abs. 5 HStatG zu erheben. Hierzu sind die Lehrbeauftragten gebeten, ein mit der Erteilung übersandtes Datenblatt ausgefüllt und unterschrieben an Dezernat 4 zurückzusenden. Dieses Datenblatt ist nebenstehend unter „Weitere Dokumente“ zu finden.
Steuerliche Behandlung
Die Tätigkeit ist als selbständige Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugestalten. Bei der Lehrauftragsvergütung handelt es sich um steuerpflichtiges Leistungsentgelt, das von Ihnen zu versteuern ist.
Gemäß der Verordnung des Bundesministers der Finanzen über Mitteilungen an die Finanzbehörden vom 07.09.1993 i.d.F. vom 23.12.2003 ist die Universität Duisburg-Essen verpflichtet, Vergütungen aus Lehraufträgen/Unterrichtsaufträgen dem für den Wohnsitz des/der Lehr-/Unterrichtsbeauftragten zuständigen Finanzamt ab einem Gesamtbetrag von 1.500,- € im Kalenderjahr mitzuteilen. Für diese Mitteilung wird die steuerliche Identifikationsnummer als eindeutige Identifikation des Steuerpflichtigen benutzt und ist vom Antragssteller auf dem Formular anzugeben.