Umzugskostenvergütung & Trennungsentschädigung
Ortswechsel erleichtertUmzugskostenvergütung
Stand: 19.02.2025
Der Umzug kann ein wichtiger Schritt in einem neuen Lebensabschnitt sein. Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) hat das Ziel, den finanziellen Aufwand für Umzüge, die aufgrund dienstlicher Notwendigkeiten erforderlich sind, angemessen zu kompensieren.
Die folgenden Informationen sollen Ihnen einen Überblick über die Anspruchsvoraussetzungen und möglichen Erstattungsregelungen geben. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Sie können daraus keinen Rechtsanspruch ableiten.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die/den nebenstehende*n Ansprechpartner*in.
Zusage der Umzugskostenvergütung
Umzugskostenvergütung wird gewährt, wenn sie schriftlich von der Rektorin oder dem Kanzler zugesagt worden ist.
Eine schriftliche Zusage können neu zu berufende Professorinnen und Professoren im Rahmen ihrer Berufungsverhandlungen vereinbaren.
Im Rahmen von Einstellungen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Mitarbeiterkreis der neu berufenen Professorin bzw. des neu berufenen Professors gehören, wird Umzugskostenvergütung aus Zentralmitteln nur noch dann gezahlt, wenn für sie in den Berufungsverhandlungen personenbezogen die Zahlung von Umzugskostenvergütung vereinbart wurde.
Weitere schriftliche Zusagen durch Professorinnen bzw. Professoren aus Anlass von Einstellungen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nur dann möglich, wenn die erforderlichen Mittel aus der jeweiligen Fakultät zur Verfügung gestellt werden und die Rektorin oder der Kanzler vorher die Genehmigung für die Zusage erteilt hat. Vorgesetzte wenden sich bitte bezüglich der weiteren Voraussetzungen und Verfahrensweise rechtzeitig vor Vertragsunterzeichnung an an die/den nebenstehende*n Ansprechpartner*in.
Aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort wird ebenfalls eine schriftliche Zusage erteilt.
Umzugskostenvergütung erhält n i c h t, wer im Einzugsgebiet seines neuen Dienstortes wohnt, d.h. wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Umziehenden und der neuen Dienststätte nicht mehr als 30 km beträgt.
Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die fristgerechte Beendigung des Umzugs.
Der Umzug muss spätestens 5 Jahre nach der Zusage der Umzugskostenvergütung beendet sein. Der Umzug ist beendet, wenn das gesamte Umzugsgut in die neue Wohnung – auch vorläufige Wohnung – eingebracht ist. Eine Verlängerung dieser Frist um längstens zwei Jahre kann schriftlich mit einer besonderen Begründung vor Ablauf der Frist von 5 Jahren beantragt werden.
Vor dem Umzug
Wahl des künftigen Wohnortes
Bestenfalls liegt der neue Wohnort am neuen Dienstortes oder im Einzugsgebiet der neuen Dienststelle. Das Einzugsgebiet umfasst alle Wohnungen, die auf einer üblichen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststelle entfernt liegen.
Sofern die neue Wohnung diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist es jedoch erforderlich, dass sie im "räumlichen Zusammenhang" mit der neuen Dienststelle steht. Der "räumliche Zusammenhang" ist gewährleistet, wenn der Wohnort so gewählt wird, dass die ordnungsgemäße Ausübung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Anderenfalls kann keine Umzugskostenvergütung gewährt werden.
Im Zweifel wenden Sie sich bitte an die/den nebenstehende*n Ansprechpartner*in.
Kostenvoranschläge für das Befördern des Umzugsgutes
Erstattet werden die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung.
In der Wahl des Transportunternehmens, das den Umzug vornehmen soll, sind Sie weitgehend (s. u.) frei. Zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen sind vor Durchführung des Umzuges mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständige Spediteure unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Besichtigung des Umzugsgutes und der Abgabe von vollständigen und umfassenden Kostenvoranschlägen mit Festpreisen zu beauftragen.
Es ist nicht zulässig, dass ein Spediteur für den Berechtigten ein Konkurrenzangebot einholt. Art und Umfang der im Einzelnen zu erbringenden notwendigen Umzugsleistungen müssen aus dem Leistungsverzeichnis des Kostenvoranschlags zu ersehen sein.
Die Kostenvoranschläge sind vor Auftragserteilung zur Kostenprüfung vorzulegen. Erstattet werden nur die Beförderungsauslagen nach dem preisgünstigsten Kostenvoranschlag, der einen verbindlichen Gesamtpreis (Festpreis) enthalten muss.
Nähere Informationen zu den erstattungsfähigen Kosten finden Sie unten.
Abschlagszahlung
Auf schriftlichen Antrag hin kann auf die zugesagte Umzugskostenvergütung ein Abschlag gewährt werden. Der Antrag ist formlos an die Rektorin (sofern Sie zum wissenschaftlichen Personal gehören) bzw. Kanzler (wenn Sie zu der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Bediensteten zählen) der Universität Duisburg-Essen zu richten. Darin sollen der voraussichtliche Umzugstermin und die Höhe der Umzugsauslagen – soweit schon bekannt – unter Beifügung bereits vorliegender Rechnungen, angegeben werden. Dem Antrag sind unbedingt die Kostenvoranschläge von zwei unabhängigen Spediteuren beizufügen (siehe Ziffer 4).
Eine gewährte Abschlagszahlung beinhaltet noch keine Entscheidung über Ansprüche nach dem Umzugskostenrecht.
Der Abschlag ist zurückzuzahlen, wenn die Abrechnung der Umzugskostenvergütung nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Umzugs schriftlich beantragt wird oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf von 2 Jahren aus Gründen, die vom Bediensteten zu vertreten sind, endet. Übersteigt die Abschlagszahlung die später nachgewiesenen Auslagen und Ansprüche, erfolgt die Rückforderung des überzahlten Betrags.
Bestandteile der Umzugskostenvergütung
Die Umzugskostenvergütung umfasst:
- Erstattung der Beförderungsauslagen
- Reisekosten
- Besichtigungsreisen
- Reise zur Umzugsvorbereitung
- Umzugsreise
- Mietentschädigung
- ″Andere Auslagen“
- Erstattung der Wohnungsvermittlungsgebühren
- Erstattung der Auslagen für zusätzlichen Unterricht
- Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
- Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen
Diese Aufzählung ist erschöpfend. In welchem Umfang die verschiedenen Auslagen erstattet werden können, ist den folgenden Erläuterungen zu entnehmen. Andere als die dort aufgeführten Aufwendungen können nicht erstattet werden. Das gilt auch für den Fall, dass sie durch den Wohnungswechsel unmittelbar verursacht worden sind und unvermeidbar waren.
Trennungsentschädigung
Die Trennungsentschädigung nach der Trennungsentschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (TEVO NRW) bietet einen finanziellen Ausgleich für Bedienstete, die aufgrund dienstlicher Verpflichtungen an einen anderen Ort versetzt (ggf. auch nur vorübergehend) werden und ihren bisherigen Wohnsitz nicht (sofort) aufgeben können. Zu dieser Unterstützung können Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Fahrtkosten für Heimfahrten gehören.
Nähere Informationen erhalten Sie von der/dem nebenstehenden Ansprechpartner*in.
Beförderungsauslagen
Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Zu den erstattungsfähigen Auslagen zählen auch Leistungen zur Demontage und Montage von Schrankwänden und Küchen, soweit sie mit der Beförderungsleistung in Zusammenhang stehen und das Ab- und Wiederanschließen von Elektrogeräten und das Anbringen von Gardinen. Kosten für Anpassungsinstallationen an Strom-, Gas- oder Wasserleitungen und Ergänzungsbeschaffungen für Gardinenleisten werden nicht erstattet. Bezüglich der Pflicht, vor Durchführung des Umzugs Kostenvoranschläge einzuholen, wird auf die Ausführungen unter Punkt 4 verwiesen.
Zum Umzugsgut gehören die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände, die sich am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum oder Gebrauch des Umziehenden oder anderer Personen befinden, soweit sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
″Andere Personen“ in diesem Sinne sind:
- der Ehegatte, der Lebenspartner, die ledigen ehelichen, nicht ehelichen, für ehelich erklärten, an Kindes Statt angenommenen Kinder und Stiefkinder
- die nicht ledigen unter Ziffer 1. genannten Kinder und Verwandte bis zum 4. Grad, Verschwägerte bis zum 2. Grad, Pflegekinder, Adoptiv- und Pflegeeltern, wenn der Umziehende diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt.
- Hausangestellte und sonstige Personen, deren Hilfe der Umziehende aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
Verlobte und Personen, die mit dem Berechtigten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder nicht in einer Lebenspartnerschaft leben, stehen einem Ehegatten oder Lebenspartner nicht gleich. Sie bleiben unberücksichtigt.
Die Auslagen für eine zusätzliche (über die Haftung des Spediteurs hinausgehende) Transportversicherung können nur bis zu einer Versicherungssumme berücksichtigt werden, über die der Umziehende eine Hausratversicherung privat abgeschlossen hat. Der Abschluss der privaten Versicherung ist durch Vorlage einer Ablichtung der Versicherungspolice nachzuweisen.
″Notwendige Beförderungsauslagen“ sind die Auslagen, die das Spediteurgewerbe nach dem amtlichen Möbeltarif in Rechnung stellen darf. Dazu gehören auch die Auslagen für notwendige Nebenleistungen, z. B. Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, Bereitstellen von Packmaterial. Wird ein Umzug ohne Inanspruchnahme eines Möbelspediteurs durchgeführt, sind die entstandenen Kosten bis zu den Ansätzen im Möbeltransporttarif erstattungsfähig, wenn sie nachgewiesen werden können. Eigenleistungen werden nicht vergütet.
Befindet sich ein Teil des Umzugsgutes außerhalb der bisherigen Wohnung, sind die Beförderungsauslagen hierfür bis zu dem Betrag erstattungsfähig, der entstanden wäre, wenn sich das Umzugsgut in der bisherigen Wohnung befunden hätte und zusammen mit dem übrigen Umzugsgut in die neue Wohnung befördert worden wäre.
Die fiktiven Kosten sind durch eine Bescheinigung des Spediteurs nachzuweisen.
Lagerkosten sind nicht erstattungsfähig.
Nicht erstattungsfähig sind Mehrauslagen, die dadurch entstehen, dass das Umzugsgut getrennt versandt wird oder ein Spediteur mit dem Möbeltransport beauftragt wird, der nicht am bisherigen Wohnort (einschl. Einzugsgebiet) des Umziehenden ansässig ist.
Reisekosten
Besichtigungsreisen
Für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen an den neuen Dienstort zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung werden Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte gewährt. Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens zwei Aufenthaltstage und zwei Reisetage gewährt.
Diese Regelung gilt nicht bei Umzügen vom Ausland ins Inland.
Reise zur Umzugsvorbereitung
Für die Reise des Umziehenden an den bisherigen Wohnort zur Vorbereitung des Umzugs werden die Fahrauslagen gewährt, wenn der Umziehende nicht täglich an den Wohnort zurückgekehrt ist. Befindet sich am alten Wohnort keine Person, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzugs zugemutet werden kann, und beauftragt der Umziehende eine andere Person mit der Vorbereitung und Durchführung des Umzugs, so werden deren Fahrauslagen von ihrem Wohnort zum bisherigen Wohnort des Umziehenden und zurück entsprechend den reisekostenrechtlichen Vorschriften erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird nicht gewährt.
Diese Regelung gilt nicht bei Umzügen vom Ausland ins Inland.
Umzugsreise
Für die Reise des Umziehenden und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen zur neuen Wohnung werden Reisekosten wie bei einer Dienstreise des Umziehenden erstattet. Tagegeld und Übernachtungsgeld wird vom Tag des Einladens des Umzugsgutes bis zum Tag des Ausladens gewährt.
Bei Umzügen vom Ausland ins Inland wird Tage- und Übernachtungsgeld nur für die notwendige Reisedauer gewährt.
Mehrkosten infolge Abwicklung des Umzugs über das Wochenende sind nicht erstattungsfähig, wenn hierfür kein zwingender Grund vorliegt.
Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs
Wird eine Reise zum Suchen und Besichtigen einer Wohnung mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt, so werden für die Hin- und Rückfahrt Fahrkosten in Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels für bis zu zwei Personen – höchstens jedoch Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG zuzüglich 2 Cent je Kilometer für die 2. Person – gewährt.
Für die Reise zur Vorbereitung des Umzugs werden für die Hin- und Rückfahrt Fahrkosten in Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels – höchstens jedoch Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG – gewährt.
Für die Umzugsreise mit dem privaten Kraftfahrzeug erhält der Bedienstete Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG zuzüglich 2 Cent je Kilometer für jede weitere mitgenommene Person. Damit gilt das Kraftfahrzeug als endgültig an den neuen Wohnort überführt.
Mietentschädigung
Voraussetzung für die Gewährung von Mietentschädigung ist, dass die Wohnung in dem Zeitraum, für den Mietentschädigung beantragt wird, völlig leer stand, also unbenutzt war. Eine Mieterstattung kommt somit nicht in Betracht, wenn z. B. ein Familienangehöriger in einem Zimmer der bisherigen Wohnung für eine begrenzte Zeit zurückgeblieben ist und die übrigen Räume unbenutzt waren. Oder wenn der Umziehende einen Raum untervermietet hatte und der Untermieter in der Wohnung zunächst zurückgeblieben ist. Das Gleiche gilt, wenn der Umziehende die neue Wohnung behelfsmäßig hergerichtet und darin bereits vor dem Umzug übernachtet hat.
Für die Beantragung von Mietentschädigung müssen die Mietverträge für beide Wohnungen vorgelegt werden. Ebenfalls erforderlich sind Nachweise über die Mietzahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird.
Mietentschädigung wird mit Beginn der Maßnahme (z. B. ab Beginn der Arbeitsaufnahme im Rahmen einer Einstellung) gezahlt.
Bisherige Wohnung
Die Miete (einschließlich der Miete für eine Garage) wird bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst erden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. Ferner werden die Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. Zur Miete zählen auch die laut Mietvertrag zu zahlenden Nebenkosten. Als Zentralheizungskosten können nur die eigenverbrauchsunabhängigen Fest- bzw. Grundkosten während der Heizperiode vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 30. April des nächsten Jahres erstattet werden.
Zur bisherigen Wohnung zählt auch das (nur vorübergehend gemietete) möblierte Zimmer des Umziehenden am neuen Dienstort. Entscheidend ist, welche Wohnung als zentrale Wohnung vom Bediensteten genutzt wurde. Als bisherige Wohnung gilt nicht das möblierte Zimmer an neuen Dienstort, in dem ein Trennungsentschädigungsempfänger nach § 3 Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) vorübergehend bis zum Umzug gewohnt hat. Ist für dieses Zimmer nach dem Auszug noch Miete zu zahlen, wird sie im Rahmen des § 4 Abs. 5 Nr. 2 TEVO erstattet.
Befindet sich die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder ist sie eine Eigentumswohnung wird Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt. An die Stelle der Miete tritt ihr ortsüblicher Mietwert, der durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen ist. Beabsichtigt der Umziehende sein Haus oder seine Eigentumswohnung zu verkaufen, kann für eine hierdurch eintretende Verzögerung des Umzugs sowie für Maklergebühren, Zeitungsanzeigen usw. Mietentschädigung nicht gewährt werden.
Neue Wohnung
Muss nach Lage des Wohnungsmarktes Miete für eine Zeit gezahlt werden, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird die Miete längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste. Die Miete für eine Garage kann nur berücksichtigt werden, wenn diese zur neuen Wohnung gehört und mit ihr zusammen angemietet wird. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder eine Eigentumswohnung ist Mietentschädigung ausgeschlossen.
In dem Antrag ist ausführlich zu begründen, weshalb die Wohnung nicht unmittelbar nach Vertragsbeginn bezogen worden ist. Geringfügige Instandsetzungsarbeiten oder die Tatsache, dass das bisherige Mietverhältnis noch andauert, rechtfertigen nicht einen späteren Bezug der neuen Wohnung und schließen somit die Zahlung von Mietentschädigung aus.
Andere Auslagen
Wohnungsvermittlungsgebühren
Die notwendigen ortsüblichen Wohnungsvermittlungsgebühren (Maklergebühren) zur Erlangung einer Mietwohnung und Garage werden erstattet. Als üblich und damit auch als notwendig kann in Nordrhein-Westfalen die zweifache Monatsmiete (zuzüglich Mehrwertsteuer) angesehen werden. Vermittlungsgebühren können auch für den Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung berücksichtigt werden; in diesem Fall ist der örtliche Mietwert der Wohnung zugrunde zu legen. Zur anteiligen Vergütung ist eine Bestätigung des Maklers über die Höhe der Vermittlungsgebühr im Falle einer Anmietung des Objektes erforderlich. Bei Erwerb eines Mehrfamilienhauses können Vermittlungsgebühren insoweit berücksichtigt werden, als sie auf die Wohnung des Umziehenden entfallen.
Nicht erstattungsfähig sind Kosten für die Übernahme von Einrichtungsgegenständen des bisherigen Mieters.
Auslagen für zusätzlichen Unterricht
Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Umziehenden werden bis zu 20% des zum Zeitpunkt der beendeten Umzugsmaßnahme maßgebenden Endgrundgehalts der Besoldungsstufe A13 für jedes Kind erstattet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden maximal 1.160,00 Euro erstattet (Besoldung Stand 01.04.2021).
Auslagen für zusätzlichen Unterricht können nur erstattet werden, wenn die Schule am neuen Wohnort bescheinigt, dass der Unterricht ausschließlich aufgrund des Schulwechsels erforderlich ist. In der Bescheinigung muss auch angegeben sein, für welche Fächer und in welchem Umfang der Unterricht notwendig ist.
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen, die nicht einzeln nach den §§ 6 – 9 BUGK erstattet werden können.
Dabei ergeben sich für den Berechtigten sowie jede andere berücksichtigungsfähige Person, die vor und nach dem Umzug mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, nachfolgende Auszahlungsbeträge:
Personenkreis |
Berechnung |
Betrag (Stand 01.03.2024) |
Berechtigte mit Wohnung |
15 % des maßgebl. Endgrundgehalts der Besoldungsstufe A13 |
964,18 Euro |
Andere Personen |
10 % des maßgebl. Endgrundgehalts der Besoldungsstufe A13 |
642,79 Euro |
Berechtigte ohne Wohnung |
3 % des maßgebl. Endgrundgehalts der Besoldungsstufe A13 |
192,84 Euro |
Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach §§ 3, 4 Abs.1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 LUKG/BUKG vorausgegangen, so wird ein Zuschlag von 50 v. H. der Pauschvergütung gewährt, wenn auch bei dem vorausgegangenen Umzug in der bisherigen Wohnung und in der neuen Wohnung ein Hausstand vorhanden war.
Umzugskosten in Sonderfällen
Umzug in eine vorläufige Wohnung
Ist Bediensteten, die einen eigenen Hausstand haben, Umzugskostenvergütung zugesagt worden, können sie für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die Wohnung vor dem Umzug durch die Rektorin bzw. Kanzler der Universität Duisburg-Essen als vorläufige Wohnung anerkannt worden ist. Für den späteren Umzug in eine endgültige Wohnung wird dann ebenfalls Umzugskostenvergütung gewährt.
Eine Wohnung kann dann als vorläufige Wohnung anerkannt werden, wenn die dem Dienstherrn durch den Umzug über die vorläufige Wohnung entstehenden Mehraufwendungen niedriger sind als die Auslagen, die anderenfalls bis zum voraussichtlichen Bezug einer endgültigen Wohnung an Trennungsentschädigung anfallen würden. Außerdem muss die vorläufige Wohnung für ein dauerndes Verbleiben unzumutbar sein. Das kann z. B. der Fall sein, wenn sie für eine Familie zu klein oder die Miete zu hoch ist.
Die Anerkennung muss dem Antragsteller noch vor dem Einladen des Umzugsgutes schriftlich bekanntgegeben sein.
Der Antrag auf Anerkennung einer vorläufigen Wohnung muss daher rechtzeitig vor dem beabsichtigten Umzugstermin formlos gestellt werden.
Kosten für das Einlagern von Umzugsgut werden nicht berücksichtigt.
Umzug vom Ausland ins Inland
Bei Umzügen vom Ausland ins Inland aus Anlass einer Einstellung werden Auslagen für Reisen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung und für Reisen zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs nicht erstattet. Für die Umzugsreise wird Tage- und Übernachtungsgeld nur für die notwendige Reisedauer gewährt. Im Übrigen gelten die für Inlandsumzüge geltenden Bestimmungen. Spezielle Sondervorschriften für Auslandsumzüge (§ 14 LUKG/BUKG) sind nicht anzuwenden.
Beförderungskosten und Reisekosten, soweit erstattungsfähig, werden für die gesamte Strecke von der Wohnung im Ausland bis zur neuen Wohnung berücksichtigt. Auch Zölle für das Umzugsgut sind erstattungsfähig.
Umsatzsteuerbeträge, die bei Umzügen von einem Ort außerhalb eines EU-Mitgliedstaates ins Inland für die Beförderung des Umzugsguts und für die bezeichneten Nebenleistungen in Rechnung gestellt werden, sind nicht erstattungsfähig.
Bei Umzügen von einem EU-Mitgliedstaat ins Inland unterliegt die Beförderung des Umzugsgutes der Umsatzsteuer dieses Mitgliedstaates (in dem der Umzug beginnt) und ist erstattungsfähig. Vom Spediteur in Rechnung gestellte Versicherungsbeiträge unterliegen als Teil seiner Gesamtleistung der Umsatzsteuer, die jedoch umzugskostenrechtlich nicht als notwendig und erstattungspflichtig anerkannt werden kann.
Antragstellung
Die Abrechnung der Umzugskostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung des Umzugs für wissenschaftliches Personal bei der Rektorin, für nichtwissenschaftliches Personal beim Kanzler der Universität Duisburg-Essen schriftlich zu beantragen. Wird der Antrag in diesem Zeitraum nicht vorgelegt, erlischt der Anspruch auf Umzugskostenvergütung, obwohl die Kostenübernahme schriftlich zugesagt worden ist. Ein bereits gewährter Abschlag auf die Umzugskostenvergütung muss dann zurückgezahlt werden. Es gibt keine Ausnahmemöglichkeit bei Fristversäumnis.
Der Antrag ist unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Umzugskostenvergütung“ (siehe hierzu Hinweis auf Seite 2 dieses Informationsblattes) zu stellen. Im Antrag geltend gemachte Auslagen sind ausnahmslos durch Belege nachzuweisen.
Rückzahlung
Die aus Anlass der Einstellung gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis des Umziehenden aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs endet. Ein solcher Grund ist z. B. gegeben, wenn der Umziehende auf sein Verlangen entlassen wird oder gekündigt hat oder einen Ruf auf einen Lehrstuhl bei einem anderen Dienstherrn angenommen hat.
Zuwendungen Dritter
Erhält die/der Umziehende oder ihr Ehegatte/seine Ehegattin von einer Dienststelle oder einer Beschäftigungsstelle zu den durch den Umzug entstandenen Kosten eine Zuwendung, so wird diese auf die zustehende Umzugskostenvergütung angerechnet.
So funktioniertTrennungsentschädigung
Stand: 19.02.2025
Die Trennungsentschädigung nach der Trennungsentschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (TEVO NRW) bietet einen finanziellen Ausgleich für Bedienstete, die aufgrund dienstlicher Verpflichtungen an einen anderen Ort (ggf. auch nur vorübergehend) versetzt werden oder bei ihrer Einstellung eine Zusage der Umzugskostenvergütung erhalten haben. Die Entschädigung soll dabei die finanzielle Belastung ausgleichen, die durch eine doppelte Haushaltsführung oder zusätzliche Fahrkosten entstehen können, ohne dass es sich dabei um eine vollständige Erstattung der Aufwendungen handelt.
Die folgenden Informationen sollen Ihnen einen Überblick über die möglichen Erstattungsregelungen geben. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Sie können daraus keinen Rechtsanspruch ableiten.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die/den nebenstehende*n Ansprechpartner*in.
Voraussetzungen
Trennungsentschädigung wird gewährt aus Anlass z.B. einer Versetzung aus dienstlichen Gründen oder einer Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung. Eine abschließende Auflistung der Anlässe bzw. dienstlichen Maßnahmen, die einen Anspruch auslösen können, wird in § 1 TEVO NRW aufgeführt.
Grundlegende Voraussetzungen für einen Anspruch auf Trennungsentschädigung sind zudem, dass
- der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist,
- die Wohnung nicht am neuen Dienstort liegt und
- die Wohnung mindestens 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt liegt.
Bei der Zuweisung im Rahmen der Ausbildung zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle wird Trennungsentschädigung nur gewährt, wenn die Ausbildungsstelle weder am Ort der Stammdienststelle noch am Wohnort und mindestens 30 Kilometer von der Stammdienststelle und der Wohnung entfernt liegt. Es gelten auch darüber hinaus abweichende Regelungen, sodass Berechtigte sich für weitere Informationen zu Umfang etc. bitte an die/den nebenstehende*n Ansprechpartner*in wenden.
Besonderheiten bei einer Zusage der Umzugskostenvergütung
Wurde Umzugskostenvergütung zugesagt, erhalten Berechtigte Trennungsentschädigung, wenn
- sie innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme umziehen oder
- in diesem Zeitraum den Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages nachweisen können.
In diesen Fällen kann Trennungsentschädigung bis zum Tag vor dem Umzug, jedoch längstens für sechs Monate gewährt werden. Durch einen Umzug bzw. Miet-/Kaufvertrag für eine Zweitwohnung wird diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Darüber hinaus kann Trennungsentschädigung nach einer Zusage der Umzugskostenvergütung nur gewährt werden, wenn Berechtigte umzugswillig sind, wenn und solange dem Umzug einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
- schwere Erkrankung der Berechtigten oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Eltern, ledigen Kinder oder anderer mit im Haushalt lebender Personen bis zur Dauer von einem Jahr,
- Beschäftigungsverbote für Berechtigte oder eine andere Person aus dem Personenkreis nach Nummer 1 für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder entsprechendem Landesrecht,
- Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres; befindet sich das Kind im vorletzten Schulbesuchsjahr in einem Bildungsgang der Sekundarstufe II, verlängert sich die Gewährung der Trennungsentschädigung bis zum Ende des folgenden Schuljahres, befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, verlängert sich die Gewährung der Trennungsentschädigung bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres,
- Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes; Trennungsentschädigung wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann, oder
- Schul- oder erste Berufsausbildung der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Die Aufzählung ist abschließend.
Höhe der Trennungsentschädigung
Die Höhe der Trennungsentschädigung richtet sich danach, ob Berechtigte täglich zum Wohnort zurückkehren oder auswärtig am neuen Dienstort verbleiben.
Eine tägliche Rückkehr zum Wohnort ist bei mehrtägigen Maßnahmen in der Regel nicht zuzumuten, wenn die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. Maßgebend sind die Zeiten, die sich bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ergeben.
Tägliche Rückkehr zum Wohnort
Erstattet werden
- bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die Fahrkosten in Höhe der entstandenen Kosten der niedrigsten Klasse einschließlich Zuschlägen - bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, Tbl oder H werden in den ersten sieben Tagen der dienstlichen Maßnahme die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet - ,
- bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent je Kilometer,
- bei Benutzung eines privaten zweirädrigen Kraftfahrzeuges oder Fahrrades eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer.
Dabei beträgt der Höchstbetrag der zu erstattenden Fahrtkosten je Kalendermonat 500,00 Euro.
In den ersten sieben Kalendertagen der dienstlichen Maßnahme werden zudem zusätzlich
- Parkgebühren von bis zu 10,00 Euro pro Tag und
- bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden ein Verpflegungszuschuss von 4,00 Euro pro Tag - es sei denn, es wird eine unentgeltliche Mahlzeit zur Verfügung gestellt.
Auswärtiger Verbleib
Erstattet werden
- für die An- und Abreise
- bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln Fahrkosten in Höhe der Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse - bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, Tbl oder H werden die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet,
- bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent je Kilometer,
- bei Benutzung zweirädriger Kraftfahrzeuge und Fahrräder eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer,
- nachgewiesene (durch Miet- oder ähnliche Nutzungsvereinbarung zu zahlende) Unterkunftskosten inkl. umlagefähige Betriebskosten bis zu einem Betrag in Höhe von 80,00 Euro pro Nacht und in den ersten beiden Kalendermonaten in Höhe von bis zu insgesamt 1.000,00 Euro, danach bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu insgesamt 500,00 €,
- in den ersten 14 Kalendertagen der dienstlichen Maßnahme zudem zusätzlich
- Parkgebühren von bis zu 10 Euro pro Tag und
- einen Verpflegungszuschuss am An- und Abreisetag jeweils 4 Euro, im Übrigen von je 4 Euro für bis zu drei Mahlzeiten pro Tag, wenn diese nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Zudem wird eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt für jeden Monat der Maßnahme erstattet. Die Reise kann von der oder dem Berechtigten, oder der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes, eines Elternteils oder einer Person, die mit der oder dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, durchgeführt werden. Die Reisebeihilfe umfasst
- bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln Fahrkosten in Höhe der Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse,
- bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges 20 Cent je Kilometer
vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück.
Antragstellung
Die Bewilligung und Abrechnung von Trennungsentschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den die Trennungsentschädigung zusteht, in den Fällen des § 9 Absatz 1 frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Umzug oder der Abschluss des Miet- oder Kaufvertrages erfolgt ist.
Der Antrag auf Bewilligung ist einmalig für den Zeitraum der dienstlichen Maßnahme zu stellen. Die Festsetzung richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und muss je Kalendermonat beantragt werden. Die Beantragung kann daher erst nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats erfolgen. Sie dürfen die Anträge im Rahmen der Ausschlussfrist sammeln.
Die Trennungsentschädigung wird monatlich nachträglich unbar auf das im Antrag angegebene Bankkonto gezahlt.
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