Informationen

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Dienstvereinbarungen

Hier finden Sie die folgenden Dienstvereinbarungen, die zwichen der Hochschule und den Personalräten geschlossen wurden: https://www.uni-due.de/verwaltung/leitung/dienstvereinbarung.php

Infos von A bis Z

Abmahnung (Tarifbeschäftigte)

Die Abmahnung ist ein durch das BAG aus § 326 BGB hergeleitetes Verfahren, auf Fehlverhalten oder unbefriedigende Arbeitsleistungen eines Arbeitnehmers zu reagieren. Vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung aus o.g. Gründen ist eine schriftliche Abmahnung erforderlich. Vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte ist die/der Beschäftigte zu den erhobenen Vorwürfen zu hören. In der Abmahnung ist das beanstandete Verhalten als objektiver Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten zu bezeichnen. Mögliche weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen sind anzudrohen, sollte das abgemahnte Fehlverhalten bestehen bleiben.

Abordnung (§ 14 BeamtStG i.V.m. § 24 LBG NRW) (Beamte)

Aus dienstlichen Gründen können Beamte für eine bestimmte Zeit zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werden. Die Tätigkeit beim neuen Dienstherrn muss Ihrem Amt entsprechen. Im Rahmen der Abordnung können die neuen Tätigkeiten auch nicht dem eigentlichen Amt des Beamten entsprechen, wenn die Wahrnehmung der Tätigkeiten aufgrund der Aus- oder Vorbildung zumutbar ist. Die Abordnung bedarf im Regelfall der Einwilligung des Beamten.

Altersteilzeit (Beamte)

Zwar gibt es weiterhin ein gleichnamiges Gesetz, dass diese Möglichkeit grundsätzlich einräumt, allerdings ist diese Variante, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, an der UDE ausgesetzt. Vielleicht ist das Block-Teilzeit-Modell etwas für Sie.

Altersteilzeit (Tarifbeschäftigte)

An der UDE gibt es leider keine Möglichkeit mehr, von der Altersteilzeit Gebrauch zu machen. Wer trotzdem mit dem Gedanken spielt, bei ggf. geringeren Abzügen frühzeitiger in Rente zu gehen, sollte sich zum Blockteilzeit-Modell (ehemals Sabbatjahr) informieren.

Anrechnung von Urlaub aus früherem Beamtenverhältnis (§ 21 FrUrlV) (Beamte)

Grundsätzlich ist nicht verfallener oder vergüteter Urlaub aus einem Dienst- oder Beschäftigungs-verhältnis zu einem anderen Dienstherrn für das die FrUrlV gilt, anzurechnen.

Antragsruhestand (§ 33 LBG NRW) (Beamte)

Auch auf Antrag kann eine Versetzung in den Ruhestand erfolgen. Ohne Vorliegen einer Dienstunfähigkeit kann eine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgen (Schwerbehinderte ab Vollendung des 60. Lebensjahres).

Die Versetzung i.d. Ruhestand aus Gründen der Dienstunfähigkeit kann beantragt werden und ist amtsärztlich zu überprüfen.

Arbeitsbefreiung (Beamte)

Arbeitsbefreiung und die Gewährung von Urlaub, etc. ist genauer in der sogenannten Freistellungs- und Urlaubsverordnung geregelt. Infos folgen unter den Unterpunkten.

Arbeitsbefreiung (TV-L § 29) (Tarifbeschäftigte)

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Beschäftigten auf Antrag von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden (z.B. Kindesgeburt, Trauerfall, Jubiläum, etc.).

Arbeitsplatzbeschreibung (kurz APB) (Tarifbeschäftigte)

Die APB regelt die von Ihnen konkret zu verrichtenden Tätigkeiten auf ihrem Arbeitsplatz. Nach bzw. mit Abschluss des Arbeitsvertrages werden Ihnen mittels der von Ihnen zu unterschreibenden APB ihre konkreten Tätigkeiten übertragen. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers führt dazu, dass auch darüberhinausgehende Tätigkeiten von Ihnen zu verrichten sind. Zumindest versuchen müssen sie es. Sollten Sie der Meinung sein, dass über Ihre APB hinausgehende Tätigkeiten höherwertig sein könnten, kontaktieren Sie uns gerne. Siehe hierzu auch: Eingruppierung

Arbeitsunfähigkeit: siehe Krankmeldung (Tarifbeschäftigte)

Arbeitsvertrag (TV-L § 2) (Tarifbeschäftigte)

Der Arbeitsvertrag (inkl. etwaiger Nebenabreden) wird zwischen dem Arbeitnehmer und der Universität Duisburg-Essen (nicht Fakultät oder Dezernat) schriftlich geschlossen. Daraus ergibt sich Ihre Funktion an der UDE, sowie Ihr monatliches Entgelt. Ihre konkret zu verrichtende Arbeit regelt Ihre Arbeitsplatzbeschreibung.

Arbeitszeit (Beamte)

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit an der UDE beschäftigter BeamtInnen beträgt 41 Stunden. Mit Ablauf des Tages der Vollendung des 55. Lebensjahres beträgt sie 40 Stunden, ab Vollendung des 60. Lebensjahres 39 Stunden. Die Umstellung erfolgt in Ihrem Zeitkonto. Wir raten trotzdem zur Prüfung.

Arbeitszeit, regelmäßige (TV-L § 6) (Tarifbeschäftigte)

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für Tarifbeschäftigte 39 Stunden 50 Minuten/Woche. Bestimmte Arbeitsverhältnisse (Bereitschaft) weichen davon ab.

Arbeitszeugnis (TV-L § 35, BGB § 630, Gewerbeordnung GewO §109) (Tarifbeschäftigte)

Bei Wechsel des/der Vorgesetzten kann ein Zwischenzeugnis, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann unverzüglich die Ausstellung eines qualifizierten Endzeugnisses verlangt werden.

Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes (§ 44 LBG NW) (Beamte)

Bei besonderen dienstlichen Verhältnissen kann Ihr Dienstherr von Ihnen verlangen, sich in der Nähe Ihres Dienstortes aufzuhalten.

Auflösungsvertrag (TV-L § 33) (Tarifbeschäftigte)

Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (z.B. bei Renteneintritt oder externem Angebot) ohne Einhaltung von Kündigungsfristen aufgelöst werden.

Beamtenrechtliche Pflichten (u.a. § 33 ff. BeamtStG) (Beamte)

Aus Beamtenverhältnis ergeben sich verschiedene Dienstpflichten z.B. die Grundpflichten nach dem Beamtenstatusgesetz. Beamte müssen sich durch ihr Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht auszuüben. Bei Verstößen drohen disziplinarische Schritte. § 36 BeamtStG beschreibt Ihre Verantwortung für Ihre Diensthandlungen und Ihre Möglichkeiten, sich vor rechtswidrigen Diensthandlungen zu schützen.

Beamtenverhältnis (Beamte)

Von maßgeblicher Bedeutung für die Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an der UDE sind lediglich das Beamtenverhältnis auf Probe und das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenen Rechte und Pflichten der verbeamteten Person sind gesetzlich geregelt.

Zur Begründung eines Beamtenverhältnisses bedarf es einer Ernennung. Da es sich hierbei um ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis handelt, deren Regelungen zum besonderen Verwaltungsrecht zählen, steht bei Rechtsstreitigkeiten rund um das Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg offen.

Beendigungsgründe (§ 21 ff. BeamtStg i.V.m. Abschnitt 4 d. LBG NRW) (Beamte)

Beendigungsgründe sind

die Entlassung,
der Verlust der Beamtenrechte,
die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder aber
der Eintritt/die Versetzung i.d. Ruhestand.

Genaueres ergibt sich aus Abschnitt 5 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit Abschnitt 4 des Landesbeamtengesetzes und darauf basierenden Verordnungen. Die Gründe im Einzelnen:

Entlassung:

Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann aus verschiedenen Gründen geschehen:
Die Voraussetzungen aus § 7 BeamtStG liegen nicht mehr vor (Deutscher, Ausländer aus EU-Wirtschaftsraum oder Drittstaat mit Anerkennungsabkommen zur Berufsqualifikation, Verlust der Befähigung, etc.).

Die Altersgrenze wird erreicht und das Beamtenverhältnis endet nicht durch den Ruhestandseintritt

Ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft wird begründet und ein Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn über die Fortdauer des Beamtenverhältnisses wird nicht erzielt.

Durch die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit.

Mit Ablegen/Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

Beförderung (§ 19 LBG i.V.m. § 7 LVO NRW) (Beamte)

Beförderungen an unserer Hochschule sollen künftig (nach Durchführung einer Dienstpostenbewertung) auf zwei Arten geschehen. Auf sogenannten gebündelten Dienstposten (möglicherweise Sachbearbeiter von A9-A11) sollen die aktuellen Beurteilungen aller Beamtinnen und Beamten eines Statusamtes / einer Besoldungsgruppe miteinander verglichen werden. Die nach Eignung, Leistung und Befähigung geeignetsten Bewerber kommen für eine Beförderung in Betracht. Bei „Dienstposten“, denen eine Besoldungsgruppe nach A12 oder A13 zugeordnet ist, muss ein Auswahlverfahren vorgeschaltet werden. D.h. hier müssen sich die Interessenten bewerben. Die Besetzung erfolgt auch hier im Wege des Vergleichs aktueller und vergleichbarer Beurteilungen der Bewerber. Auswahlgespräche können ein Hilfskriterium bei wesentlich gleicher Eignung, Leistung und Befähigung sein. Zuvor muss eine inhaltliche Ausschärfung der Beurteilungen stattfinden. Da eine Beförderung immer auch zugleich eine Ernennung darstellt, bedarf es zur Wirksamkeit der Übergabe einer neuen Urkunde. Die Beförderung und damit verbundene erhöhte Bezügezahlungen werden in dem Monat wirksam, in dem die Ernennung vollzogen (die Urkunde übergeben) wird, die Bezüge werden nur für diesen Monat rückwirkend gezahlt. Konkurrentenklagen und damit verbundene Verzögerungen (Untersagung der Besetzung der Beförderungsdienstposten durch das VG) haben keine Nachzahlung über den Monat der Ernennung hinaus zur Folge. Unzulässig sind Beförderungen während oder innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Probezeit, innerhalb eines Jahres nach der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt war nicht zu durchlaufen oder weniger als 2 Jahre vor Eintritt i. d. Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze. Zumeist wird nach Besetzung des jeweiligen Dienstpostens das Ableisten einer Erprobungszeit einer Beförderung vorgeschaltet.

Befreiung von Amtshandlungen (Beamte)

Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen gegen sich selbst oder Angehörige zu befreien.

Befristungen (Tarifbeschäftigte)

Maßgeblich für den Bereich MTV ist zumeist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Besonders zu beachten ist hier § 14 zur Zulässigkeit. In der Regel muss ein Sachgrund vorliegen. Im TV-L zu beachten sind die §§ 30 und 40. Abweichungen zu unbefristeten Arbeitsverhältnissen ergeben sich z.B. bei Probezeit oder Kündigungsfristen.

Behördliches Gesundheitsmanagement (§ 76 LBG NW) (Beamte)

Gem. § 76 LBG NRW i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 entwickelt die dienstvorgesetzte Stelle ein Rahmenkonzept zum Gesundheitsmanagement und schreibt dieses fort. Innerhalb dieses Rahmens soll jede Behörde ihren eigenen Katalog zum Gesundheitsmanagement entwickeln.

Beihilfe (§ 75 LBG NW) (Beamte)

Bei Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft Ihnen die an der UDE verortete Beihilfestelle oder das LBV in Düsseldorf. Wir haben in diesem Bereich keine Möglichkeiten einzugreifen.

Bereitschaftsdienst: siehe Sonderformen der Arbeit (Alle Beschäftigten)

Beschäftigungszeit (TV-L § 34) (Tarifbeschäftigte)

Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, abzgl. bestimmter Unterbrechungen (Beurlaubung, etc.). Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden voll angerechnet. Auch Beschäftigungszeiten vor Erreichen des 25. Lebensjahres sind zu berücksichtigen.

Betriebsrente: siehe Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der VBL (Tarifbeschäftigte)

Beurlaubung / Sonderurlaub ohne Bezüge (Tarifbeschäftigte)

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann Sonderurlaub ohne Bezüge gewährt werden. Einige mögliche rechtliche Folgen haben wir im Folgenden zusammengefasst. Zuständig hierfür sind die Kolleg*innen in der Personalabteilung. Bei Unklarheiten helfen wir gerne weiter.

Rechtliche Folgen einer Beurlaubung nach § 28 TV-L:

Beschäftigungszeit (§ 34 TV-L):
Eine Beurlaubung ohne Bezüge kann nicht als Beschäftigungszeit angerechnet werden (fehlendes betriebliches Interesse). Damit hängen einige nachteilige Auswirkungen zusammen, die Sie berücksichtigen sollten.

Stufen (§ 17 TV-L):
Zum Stufenaufstieg in den Entgeltgruppen ist eine ununterbrochene Tätigkeit Voraussetzung. Sonderurlaub ohne Bezüge ab einem Monat stellt eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses dar und hat negative Folgen auf Ihre Einstufung (mögliche Rückstufung ab 3 Jahren).

Krankenbezüge:
Für den Fall der Erkrankung während der Beurlaubung ohne Entgelt besteht für Beschäftigte kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss.

Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L):
Beurlaubte Beschäftigte haben bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung, gekürzt um 1/12 für jeden vollen Monat der Beurlaubung.

Jubiläumsgeld (§ 23 TV-L):
Sonderurlaube ab einem Monat bleiben bei der Berechnung von Jubiläen unberücksichtigt.

Vermögenswirksame Leistungen (§ 23 TV-L):
Für volle Kalendermonate der Beurlaubung ohne Bezüge entfallen vermögenswirksame Leistungen.

Erholungsurlaub (§ 26 TV-L):
Der Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat einer Beurlaubung ohne Entgelt. Ein Anspruch unterhalb eines ganzen Tages unterliegt den allgemeinen Rundungsregeln.

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen:
Wir empfehlen wegen der Auswirkung einer Beurlaubung auf Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung Auskünfte beim zuständigen Rentenversicherungsträger einzuholen.

Zusatzversorgungsrechtliche Auswirkungen:
W
ir empfehlen Ihnen hierzu eine Auskunft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), Hans-Thoma-Straße 19,76133 Karlsruhe, einzuholen.

Beurteilung (Beamte)

Beamtenbeurteilungen sind häufig maßgeblich für einige beamtenrechtliche Entscheidungen des Dienstherrn bspw. Personalauswahlverfahren (insbesondere Beförderungen). Nahezu alle Behörden, so auch die UDE, nutzen Beurteilungssysteme. Alternative Verfahren sind selten. Zur Beurteilung der Beamtinnen und Beamten hat die UDE Richtlinien erlassen. Regelbeurteilungen erfolgen spätestens alle 3 Jahre, gerechnet ab einem festgelegten Stichtag. Im Rahmen der Beurteilung soll ihr direkter Vorgesetzter seinen ersten Beurteilungsvorschlag mit Ihnen besprechen. Der Vorschlag geht anschließend an den Zweitbeurteiler bevor die Dienststellenleitung als Endbeurteiler (in der Verwaltung der Kanzler, für die Bibliothek deren Direktion), über Ihre Beurteilung entscheidet. Der Endbeurteiler kann die Noten nach eigener Anschauung ändern, muss dies aber für Dritte nachvollziehbar begründen. Um Vergleichbarkeit festzustellen, muss vor Einleitung des Verfahrens bereits der Maßstab intern festgelegt werden. Die festzulegenden Anforderungen sind am Statusamt, nicht am Dienstposten zu bemessen. Die Beurteilungsvorschläge werden später in einer Beurteilerkonferenz diskutiert. Sollte Ihre Beurteilung Fragen aufwerfen, können Sie sich für Ihren Einzelfall bei uns melden.

Bezüge: siehe Entgelt (Tarifbeschäftigte)

Diensteid (§ 38 BeamtStG i.V.m. § 46 LBG NRW) (Beamte)

Anders als bei Angestellten verlangt das Gesetz vom Beamten einen Amtseid zu Beginn eines neuen Beamtenverhältnisses zu leisten. Der Eid wird erst nach Urkundenübergabe durch den ernannten Beamten geleistet. Die Verweigerung führt zur Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Dienstunfähigkeit (§ 26, 29 BeamtStG i.V.m. § 33 ff. LBG NRW) (Beamte)

Bei einer vermuteten Dienstunfähigkeit kann die dienstvorgesetzte Stelle BeamtInnen nach bestimmten Maßgaben grundsätzlich in den vorzeitigen Ruhestand versetzen. Dazu bedarf es zunächst auch einer amtsärztlichen Untersuchung. Die Teilnahme hieran ist verpflichtend. Bei einer Dienstfähigkeit von mindestens 50% z.B. soll von einer Versetzung i. d. Ruhestand der Person abgesehen werden. Zur Vermeidung der Versetzung i. d. Ruhestand ist auch die Übertragung einer anderweitigen Verwendung (auch einer geringerwertigen) denkbar.

BeamtInnen können nach Versetzung in den Ruhestand die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis beantragen. Zuvor kann die voraussichtliche Dienstfähigkeit erneut überprüft werden. Liegt keine Dienstunfähigkeit mehr vor und ist der Eintritt einer solchen nicht zu erwarten, ist der Beamte / die Beamtin aus dem Ruhestand wieder in ein Beamtenverhältnis zu berufen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, und weniger als 5 Jahre seit Versetzung i. d. Ruhestand vergangen sind. Das Beamtenverhältnis gilt dann als fortgesetzt.

Dienstunfähigkeit/ Amtsärztliche Untersuchung (§ 26 BeamtStG i.V.m. § 33 LBG NRW) (Beamte)

Ist eine Beamtin für einen Zeitraum von 6 Monaten erkrankt oder aber für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten innerhalb der letzten 6 Monate, ist ihre Dienstfähigkeit amtsärztlich zu überprüfen. Dieser prüft, ob die Person künftig weiterhin dienstfähig sein wird. Der Beamte/die Beamtin ist zur Mithilfe verpflichtet, (z.B. Entbindung des Hausarztes dem Amtsarzt gegenüber von der Schweigepflicht) um ein umfassendes Bild und eine Prognose zu ermöglichen. Wir raten Ihnen stets einen Anwalt hinzuzuziehen, da eine vorzeitige Zur-Ruhe-Setzung tiefgreifende finanzielle Folgen für Sie haben kann.

Dienstvereinbarung (Tarifbeschäftigte)

Dienstvereinbarungen sind allgemeine Verhaltens-, Verfahrens- oder Nutzungsregelungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber. Sie dienen der Konkretisierung von gesetzlichen Rahmenvorgaben und dürfen diesen nicht widersprechen. Auch die Nutzung von Programmen (Software, etc.) kann geregelt werden.

Disziplinarmaßnahmen (§ 47 BeamtStG i.V.m LDG NRW) (Beamte)

Disziplinarische Maßnahmen im Beamtenbereich sind eher die Ausnahme. Sie richten sich nach den Maßgaben des Disziplinargesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen. Sollten in Ihrem Fall etwaige Maßnahmen seitens des Dienstherrn geplant sein, raten wir Ihnen unverzüglich zur Beauftragung eines Anwalts. Daneben können Sie uns in diesen Fällen ebenso ansprechen.

Eingruppierung (Tarifbeschäftigte)

Ihre Eingruppierung richtet sich nach der Wertigkeit der Ihnen übertragenen Tätigkeiten (siehe APB). Diese werden von Ihrem Vorgesetzten beschrieben und von der Organisationsentwicklung zu Arbeitsvorgängen zusammengefasst. Ein Arbeitsvorgang beinhaltet vereinfacht gesagt alles, was ein- und demselben Ziel dient. Zusammenhängende Arbeitsschritte (z.B. Ablage) dürfen nicht aus einem Arbeitsvorgang herausgetrennt werden. Die Organisationsentwicklung bewertet die Arbeitsvorgänge. Anhand der prozentualen Anteile der Arbeitsvorgänge wird dem Arbeitsplatz eine Entgeltgruppe zugeordnet. Ihren Arbeitsvertrag schließen Sie über eine Funktion (z.B. Sachbearbeiter) unter Einbeziehung des TV-L zu einer bestimmten Entgeltgruppe. Eine Herabgruppierung aufgrund von Übertragung niederwertigerer Tätigkeiten kann nur im Einvernehmen geschehen.

Einstufung:
Neben der Eingruppierung werden Sie innerhalb Ihrer zugeordneten Entgeltgruppe einer Erfahrungsstufe zugeordnet. Zur Ermittlung der korrekten Einstufung in einer Entgeltgruppe können berufliche Vorerfahrungen berücksichtigt werden. Nur selten gibt es verbindliche Vorgaben, z.B. beim Wechsel zwischen Hochschulen unter Beibehaltung der Entgeltgruppe (Vertrag „Gute Beschäftigungsbedingungen“). Kontaktieren Sie uns gerne zum Thema.

Einstiegsämter (Beamte)

Eine Ernennung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses ist nur im Einstiegsamt einer Laufbahn zulässig. Die Einstiegsämter ergeben sich aus dem Besoldungsrecht. An der UDE sind 3 Einstiegsämter im Bereich MTV denkbar. Das sind:

Für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (vormals mittlerer Dienst): Besoldungsgruppe A 6
Für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (vormals gehobener Dienst): Besoldungsgruppe A 9
Für die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (vormals höherer Dienst): Besoldungsgruppe A 13

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen (§ 2 i.V.m. § 13 u. § 10 LDZ NRW) (Beamte)

Die Landesdisziplinargesetze gelten für Vergehen nach § 47 Beamtenstatusgesetz. Schärfste Folge ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis z.T. unter Aberkennung der Versorgungsbezüge. Diese Fälle sind äußerst selten. Sollten Maßnahmen nach dem LDG für Sie in Aussicht stehen, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir empfehlen unabhängig davon die unverzügliche Hinzuziehung eines Fachanwalts.

Entgelt (Tarifbeschäftigte)

Das Entgelt umfasst alle Geldleistungen (Zulagen, Jahressonderzahlung etc.), die der/die Beschäftigte erhält. Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Zahlung erfolgt am letzten Arbeitstag des Monats. Hier finden Sie die aktuell gültige Entgelttabelle TV-L

Entgeltansprüche: siehe Ausschlussfrist (TV-L § 37) (Tarifbeschäftigte)

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Sollte sich z.B. Ihre tägliche Arbeit geändert haben, so dass Sie annehmen höhergruppiert werden zu müssen, kann ein entsprechender Antrag an die Personalabteilung Ihre Ansprüche sichern. Sollten Sie der Ansicht sein, höherwertige Tätigkeiten zu verrichten, kommen Sie gerne auch auf uns zu.

Erholungsurlaub (TV-L § 26+40) (Tarifbeschäftigte)

Der Erholungsurlaub bei einer Fünftagewoche beträgt 30 Arbeitstage. Während der Inanspruchnahme Ihres Erholungsurlaubes erhalten Sie weiter Ihr übliches Arbeitsentgelt.

Ernennung (§ 8 BeamtStG) (Beamte)

Ein Beamter erhält im Gegensatz zum Tarifbeschäftigten keinen Arbeitsvertrag, sondern wird unter Aushändigung einer entsprechenden Urkunde, die bestimmte Formeln enthalten muss, ernannt. Die Ernennung stellt einen Verwaltungsakt dar. Anschließend folgt der Diensteid. Eine Beförderung, die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses oder die Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung erfordern auch immer zugleich eine Ernennung. Auch dabei sind bestimmte Formeln zu verwenden. Konkretisierungen ergeben sich aus den Landesgesetzen. Jede Ernennung hat verschiedene Voraussetzungen zur Bedingung (Laufbahnprüfung, Lebens-Berufserfahrung, Altersgrenze, etc.). Auch die unterschiedlichen Beamtenverhältnisse (auf Zeit, auf Probe, auf Lebenszeit) sind an verschiedene, teils aufeinander aufbauende Bedingungen geknüpft. Bei Fragen oder Unstimmigkeiten können Sie sich gern an uns wenden.

Familienpflegezeit, Pflegezeit (§ 67 LBG NW) (Beamte)

Für den Fall, dass ein Beamter / eine Beamtin einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in naher Umgebung versorgt, wird nach Maßgabe der §§ 16 und 16a der FrUrlV NRW Teilzeit gewährt.

 Firmenticket

Alle Informationen sowie ein Antragsformular  finden Sie hier.

Führung der Amtsbezeichnung (§ 77 LBG NW) (Beamte)

Beamtinnen und Beamte führen ihre Amtsbezeichnung im Dienst und außerhalb des Dienstes. Einen Anspruch auf eine bestimmte Anrede (Hr. Inspektor) gibt es nicht. Mit dem Zusatz „a.D.“ können Sie Ihre Amtsbezeichnung auch nach der Pensionierung weiterführen, sofern Ihnen das ein Anliegen ist.

Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres beginnt oder endet, beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Für Bruchteile eines Tages an Urlaubsanspruch gelten die allgemeinen Rundungsregeln. Ihnen zustehender Erholungsurlaub muss bis 15 Monate nach Ende des Entstehungszeitraum (Urlaub aus 2019 bis 31.03.21) angetreten werden. Von der 5-Tage Woche abweichende Teilzeitbeschäftigungen verringern den Urlausanspruch entsprechend. Sonderregelungen können für Beschäftigte in Schichtarbeit oder mit Schwerbehinderung (ab einem gewissen Grad) gelten.

Geschenke, Belohnungen (§ 42 BeamtStg i.V.m. § 59 LBG NRW) (Beamte)

Grundsätzlich gilt ein Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Das Innenministerium kann hiervon Ausnahmen zulassen. Wir empfehlen generell von der Annahme Abstand zu nehmen.

Gratifikationen

Die Dienstvereinbarung zur Gewährung von Gratifikationen finden Sie hier

Den Antrag erhalten Sie hier.

Heiligabend/Silvester (Alle Beschäftigten)

An beiden Tagen wird ganztägig Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung gewährt.

Hinausschieben des Ruhestandseintritts § 32 LBG NRW (Beamte)

Auf Antrag (mindestens 6 Monate vor Eintritt i. d. Ruhestand) kann die Altersgrenze bei dienstlichem Interesse bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausgeschoben werden.

Homeoffice

Die Dienstvereinbarung "Homeoffice" für Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung finden Sie hier.

Den entsprechenden Antrag erhalten Sie hier.

 

Informationspflicht (§ 68 LBG NRW) (Beamte)

Wird Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung beantragt, sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen ermäßigter Arbeitszeit oder langfristiger Urlaube hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.

Jahressonderzahlung/Weihnachtsgeld (TV-L § 20) (Tarifbeschäftigte)

Bei der Jahressonderzahlung handelt es sich um eine jährliche Zahlung nach TV-L. Auszahlungszeitpunkt ist der 30.11. eines Kalenderjahres. Die Höhe richtet sich nach der Entgeltgruppenzugehörigkeit und ist abhängig von der Höhe des Tabellenentgelts Ihrer Eingruppierung und Einstufung aus dem jeweiligen Jahr.

Jubiläumsgeld (TV-L § 23, Abs. 2) (Tarifbeschäftigte)

Beschäftigte erhalten bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren ein Jubiläumsgeld in Höhe von 350 Euro und bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren ein Jubiläumsgeld in Höhe von 500 Euro sowie einen zusätzlichen Tag Arbeitsbefreiung. Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.

Kinderbetreuung (Alle Beschäftigten)

Die Universität bietet Möglichkeiten der Kinderbetreuung für Beschäftigte an. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Familienservice:
http://www.uni-due.de/elternservice/index.shtml

Konkurrentenklage (Beamte)

Will der Dienstherr Beförderungen/Dienstpostenbesetzungen vornehmen, muss er nach erfolgter Auswahl die „Unterlegenen“ in Kenntnis über die Entscheidung setzen und Gründe für die Entscheidung benennen. Gegen diese Entscheidung kann binnen zwei Wochen ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung an das zuständige Verwaltungsgericht gestellt werden. Dadurch können die in Abrede stehenden Stellen vorerst nicht besetzt werden. Wir empfehlen hierzu die Beratung durch einen Anwalt. Zuvor können Sie mit uns gern über das Thema sprechen.

Krankenversicherung/Beihilfe (§ 75 LBG NRW) (Beamte)

Als Beamter / als Beamtin der UDE sind Sie zumeist 50% beihilfeberechtigt, d.h. das LBV übernimmt in vielen Fällen 50% der anfallenden Behandlungskosten im Krankheitsfalls, abzgl. einer Kostendämpfungspauschale (abhängig von Ihrer Besoldungsstufe). Die Kostendämpfungspauschale ist quasi eine Art jährliche Selbstbeteiligung. Hinsichtlich der weiteren 50% steht Ihnen frei, sich gesetzlich oder privat zu versichern. Die private Krankenversicherung ist in den meisten Fällen die wirtschaftlichere Alternative ist, da Sie als freiwillig gesetzlich Versicherter sowohl den Arbeitgeber-, als auch den Arbeitnehmeranteil tragen müssten. Sollte sich auch in NRW hier etwas ändern, informieren wir Sie darüber.

Krankmeldung (Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 5) (Tarifbeschäftigte)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit inkl. voraussichtlicher Dauer (wenn möglich) unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige sollte bis ca. 10 Uhr am ersten Werktag der Arbeitsunfähigkeit erfolgen.

Ab dem auf den 3. Tag der Erkrankung folgenden Werktag hat der Arbeitnehmer eine Bescheinigung (AU) vorzulegen, falls die Arbeitsunfähigkeit andauert. Erkrankt ein Arbeitnehmer z.B. an einem Freitag ist er am Montag darauf bei andauernder Arbeitsunfähigkeit zur Vorlage einer AU verpflichtet. Der Arbeitgeber kann auch bereits vom ersten Tage der Erkrankung an eine AU verlangen. An der UDE geschieht dies in Fällen, in denen Mitarbeiter binnen eines Jahres mehr als 10 Tage ohne Vorlage einer AU erkrankt waren.

Bitte reichen Sie bei Krankmeldung nur den für den Arbeitgeber vorgesehenen Teil ein, ohne Diagnose. Nach überstandener Arbeitsunfähigkeit melden Sie sich bitte unter krankmeldungzv@uni-due.de zurück.

Kündigung (TV-L §§ 30+34) (Tarifbeschäftigte)

Beide Seiten können das Arbeitsverhältnis kündigen. Die sich daraus ergebende Frist hängt von der Beschäftigungszeit ab (längere Beschäftigungszeit = längere Kündigungsfrist). Die Fristen unterscheiden sich bei befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende ohne Grund vom Arbeitgeber gekündigt werden. Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Beschäftigte, die nach BAT unkündbar waren, bleiben unkündbar. Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer kann bei anschließender Arbeitslosigkeit eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld erfolgen. Wir beraten Sie gerne.

Leistungskomponenten im TV-L (TV-L §§ 16 u. 17) (Tarifbeschäftigte)

Der Tarifvertrag TV-L sieht in den Paragraphen 16 und 17 Möglichkeiten vor, aufgrund bestimmter Kriterien, das monatliche Entgelt in Einzelfällen zu erhöhen. Die Umsetzung dieser Möglichkeiten liegt im Ermessen des Arbeitsgebers.

Lohnfortzahlung/Krankengeld/Krankengeldzuschuss (TV-L § 22, Abs. 1) (Tarifbeschäftigte)

Bis zu einer Dauer von 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit als Folge derselben Diagnose erhalten Sie ihren vollen Arbeitslohn. Nach der 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Diagnose entsteht unter den Voraussetzungen des § 44 SGB V ein Anspruch auf Krankengeld. Zusätzlich zum Krankengeld (zahlt die jeweilige Versicherung) sieht der TV-L in den §§ 21 und 22 einen sog. Krankengeldzuschuss vor. Der Zuschusszeitraum hängt von der Beschäftigungszeit ab. Die Zahlung endet u.a. mit Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder dem Renteneintritt. Eine erneute Lohnfortzahlung kann erfolgen, wenn seit der letzten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Erkrankung mindestens 6 Monate vergangen sind oder wenn seit der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Erkrankung mindestens 12 Monate vergangen sind.

Lohnzahlung (Beamte)

Die Zahlung des Lohnes des Beamten erfolgt durch das LBV. Sollte es hier also zu Ungereimtheiten kommen, stellen Sie Ihre Fragen also über die dortigen Kontaktformulare. Die Höhe bemisst sich nach ihrem Statusamt und ihrer Dienstaltersstufe/Erfahrungsstufe. Sie erhalten Ihren Lohn stets im Voraus, also am letzten Bankarbeitstag des Vormonats.

Mutterschutz, Elternzeit (Alle Beschäftigten)

Zur Regelung der Anwendung der Bestimmungen zu Mutterschutz und Elternzeit gilt die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (§ 3 FrUrlV NW). Bei Fragen zum Thema sprechen Sie uns gerne an. Besoldungsrechtliche Fragen richten Sie direkt an das LBV.

Nebentätigkeit (TV-L § 3, Abs. 4 und § 40, Nr. 2, Abs. 4; LBG-BW § 83) (Tarifbeschäftigte)

Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit (wir empfehlen 4 mind. 3 Wochen) schriftlich anzuzeigen. Dabei müssen Art, Inhalt und Umfang angegeben werden. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG i.V.m. §§ 48 ff. LBG NRW) (Beamte)

Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist für Beamtinnen und Beamte zumeist genehmigungspflichtig. Ausgenommen sind Ehrenämter, Vormundschafts- und Pflegschaftsübernahmen. Die Nebentätigkeit darf keine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zur Folge haben. Bei einer zeitlichen Beanspruchung von 1/5tel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist von einer Beeinträchtigung i.d. Regel auszugehen. Die Genehmigung ist auf maximal 5 Jahre zu befristen und kann mit Nebenbedingungen versehen werden.

Pausen (Arbeitszeitgesetz ArbZG, Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit) (Tarifbeschäftigte)

Pausen sind Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 zusammenhängenden Minuten. Nach spätestens 6 Stunden muss eine Pausenzeit von mindestens 30 Minuten eingelegt werden. Ab einer Arbeitszeit von 9 Stunden muss die Pausenzeit mindestens 45 Minuten betragen. Pausen können auf Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Beschäftigte entscheiden selbst, wie bzw. wo die Pause verbracht wird. Bitte beachten Sie bei Verlassen des Universitätsgeländes die geltenden Gleitzeitregelungen.

Personalakte (TV-L § 3, Abs. 6) (Tarifbeschäftigte)

Für jeden Beschäftigten wird im Sachgebiet 4.2 eine Personalakte geführt. Diese umfasst die Gesamtheit aller Unterlagen des jeweiligen Beschäftigten, die im Zusammenhang mit dessen Arbeitsverhältnis stehen.

Die Beschäftigten haben jederzeit Einsichtsrecht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können dieses Recht auch durch eine bevollmächtigte Person ausüben lassen und Kopien aus ihren Personalakten anfordern. Die Beschäftigten müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die sich für sie negativ auswirken können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist der Personalakte beizufügen.

Personalvertretung (§ 51 BeamtStG) (Beamte)

Zum Zwecke der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist die Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten. Sollten Sie sich für eine Beteiligung an ihrer Personalvertretung interessieren, steht Ihnen dies selbstverständlich frei.

Probezeit (TV-L §§ 2+30) (Tarifbeschäftigte)

Die ersten 6 Beschäftigungsmonate eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit. Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund beträgt die Probezeit nur 6 Wochen. Die Probezeit zu Ausbildungsbeginn beträgt 3 Monate.

Rechtschutz (Alle Beschäftigten)

Die Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern kompetente Rechtsberatung und kostenlosen Rechtsschutz im Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsrecht. Alle anderen benötigen zur Unterstützung bei eventuellem Rechtsstreit am Arbeitsplatz eine private Rechtsschutzversicherung, inklusive Arbeitsrechtsschutz. Wir raten Ihnen zu einem Abschluss einer solchen Versicherung.

Rufbereitschaft: siehe Sonderformen der Arbeit (Alle Beschäftigten)

Ruhestand / Pension (Beamte)

Der Ruhestandseintritt kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Für Sie relevant sind:

Erreichen der Regelaltersgrenze

Bei Personen, die nach 1964 geboren sind, liegt die Regelaltersgrenze im Verwaltungsbereich bei 67 Jahren. Bei älteren Geburtsjahrgängen ergibt sich dieser aus der Tabelle zu § 32 LBG NRW. Liegt eine Schwerbehinderung (GdB von mind. 50%) vor, ist ihre Regelaltersgrenze möglicherweise um 2 Jahre vorverlegt. Kommt ein Beamter / eine Beamtin auf 45 Dienstjahre, so ist auf Antrag die abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand mit 65 Jahren möglich. Bei Beamtinnen oder Beamten mit Lehrauftrag, Lehrer, etc. wird der Eintritt meist per Gesetz auf das Schulhalbjahresende oder das Ende der Vorlesungszeit verschoben.

Schichtarbeit (TV-L § 7, Abs. 2, § 8, Abs. 8 und § 27, Abs. 2+3) (Tarifbeschäftigte)

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich und einen Arbeitstag Zusatzurlaub für je vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit.

Schwangerschaft (MuSchG) (Alle Beschäftigten)

Nach Kenntnis über die Schwangerschaft soll die Beschäftigte ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstag in Kenntnis setzen. Üblicherweise erfolgt die Anzeige hierüber nach 12 Wochen. Der Arbeitgeber kann sich bei rechtzeitiger Mitteilung um eine Vertretung bemühen. Die Universität ist verpflichtet, nur den Aufsichtsbehörden und dem Betriebsarzt unverzüglich die Schwangerschaft mitzuteilen.

Schwerbehinderung (Alle Beschäftigten)

Hintergründe und Besonderheiten für schwerbehinderte Mitarbeiter (Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz, Verfahrensrechte, etc.) erfahren Sie bei der Schwerbehindertenvertretung.

Sonderformen der Arbeit/ Zeitzuschläge (TV-L §§ 7+8) (Tarifbeschäftigte)

In § 7 TV-L werden „Sonderformen der Arbeit“ behandelt. Hierzu zählen z. B. Nachtarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Schichtarbeit. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitsgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Beschäftigten, die diese Sonderformen der Arbeit ausüben, steht ein Ausgleich zu, dessen Höhe in § 8 geregelt wird.

Sonderurlaub (TV-L § 28) (Tarifbeschäftigte)

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. Wichtige Gründe können persönliche, familiäre oder andere sein. Ob in Ihrem Fall ein wichtiger Grund vorliegt, erfragen Sie beim Sachgebiet „Allgemeine, wirtschaftliche und sonstige Personalangelegenheiten“. Gerne können Sie sich auch vorab an uns wenden.

Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge (Beamte)

Urlaub in besonderen Fällen (§ 34 FrUrlV)
U
rlaub ohne Bezüge kann aus wichtigem Grund gewährt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Ein Urlaub von mehr als 6 Monaten bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Gründe können Freiwilligendienste (Bundesfreiwilligendienst, Soziales oder Ökologisches Jahr, etc.) sein. Liegt ein dienstliches (Teil-) Interesse vor, kann unter Umständen auch die Besoldung entsprechend weitergezahlt werden.

LBG NRW Block-Teilzeit-Modell – ehemals Sabbatjahr (§ 65 LBG)
Das Block-Teilzeit-Modell ist eine Teilzeitvariante über einen Mindestzeitraum von 3 Monaten, bis zu 7 Jahren. Ihre reduzierte Arbeitsverpflichtung leisten Sie zunächst in einem Vollzeitblock ab. Anschließend folgt Ihre „angesparte“ Arbeitszeitreduktion ebenso im Block, sozusagen als „Freizeitblock“. Ihr Lohn wird über den gesamten Zeitraum um das Maß ihrer Teilzeit abgesenkt. Bei einer Vereinbarung, bei der Sie Ihre Arbeitszeit auf 80% über einen Zeitraum von 5 Monaten reduzieren, arbeiten Sie in den ersten 4 Monaten zu 100% und sparen sozusagen jeden Monat 20% ihrer Arbeitszeit an. Im 5. Monat wären Sie von der Arbeit freigestellt. Über die ersten 4 Monate haben Sie monatlich 20% ihrer vereinbarten Arbeitszeit angespart. Über den Zeitraum von 5 Monaten bekämen Sie 80% ihres vereinbarten Arbeitslohns. Für den Monat der Freistellung erhalten sie keinen Urlaubsanspruch. Eine bestehende Teilzeitvereinbarung ist mit dem Block-Teilzeit-Modell kompatibel.

Teilzeit und Sonderurlaub aus familiären Gründen (§ 64 LBG)
Zur Pflege eines Angehörigen oder eines Kindes unter 18 Jahren ist Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Der Urlaub darf dabei die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.

Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge (Beamte)

Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten (§25 FrUrlV)
Hierunter fällt z.B. Teilnahme an öffentlichen Wahlen/Abstimmungen. Abs. 2 umfasst auch amtliche, gerichtliche oder polizeiliche Termine, wenn diese nicht z.B. durch private Belange der Beamtin/des Beamten veranlasst sind (z.B. Klägereigenschaft beim Beamten). Der Urlaub ist für die notwendige Dauer der Abwesenheit zu gewähren.

Urlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche, gewerkschaftliche, sportl. Zwecke (§ 26 FrUrlV)
Hierunter fallen Tagungen und Veranstaltungen zu den o.g. Zwecken. Der Urlaub soll auf das notwendige Maß beschränkt sein, wenn außerhalb der Dienstzeit die Ausübung nicht möglich ist. Ob Maßnahmen beruflichen oder politischen Zwecken dienen, regelt das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz. Der Urlaub kann aufgeteilt werden, soll 5 Tage (in besonderen Ausnahmefällen 10 Tage) nicht überschreiten. Für die Teilnahme an besonderen Wettkämpfen (Olympia, WM, EM, nationale Vorbereitungsturniere) kann weiterer Urlaub gewährt werden.

Urlaub für gewerkschaftliche Aufgaben §28 FrUlV
Für Teilnahmen an Arbeitstagungen von Spitzenorganisationen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden können bis zu 10 Tage Urlaub gewährt werden. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der TdL oder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände kann auf Antrag der Gewerkschaft Sonderurlaub ohne zeitliche Begrenzung gewährt werden.

Sonderurlaub bei Ehrenamt i.d. Jugendhilfe (§ 29 FrUrlV)
Sonderurlaub kann auch zum Zwecke der Ausübung eines Ehrenamtes in der Jugendhilfe gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dazu zählen bspw. leitende und helfende Tätigkeiten bei Jugendferienlagern, Jugendreisen, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen und internationale Begegnungen. Fortbildungen die dem vorgenannten Zweck dienen sind u.U. ebenso förderungswürdig. Der Urlaub kann auf 3 Veranstaltungen aufgeteilt werden und ist auf 8 Tage im Jahr begrenzt. Die Tätigkeit muss bei einem anerkannten Träger nach § 75 SGB 8 erfolgen.

Sonderurlaub zur Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer (§ 30 FrUrlV)
Zur Teilnahme an einem geschlossenen Lehrgang kann bis zu 20 Tage Sonderurlaub gewährt werden.

Zur Sprachausbildung (§ 32 FrUrlV)
Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland kann bis zu 3 Monaten Sonderurlaub gewährt werden, wenn Fortschritte zu erwarten sind und ein dienstliches Interesse besteht.

Urlaub bei Tätigkeit in zwischenstaatl. Organisation/Entwicklungszusammenarbeit (§ 31 FruUrlV)
Zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen zur Wahrnehmung oder in Einrichtungen/Verwaltungen eines Mitgliedsstaats der EU ist Sonderurlaub für die Dauer der Tätigkeit zu gewähren, wenn die Beamtin/der Beamte hierfür entsandt wurde.

Urlaub aus persönlichen Anlässen (§ 33 FrUrlV)
Aus persönlichen Anlässen kann Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden. Hierunter fallen Todesfälle naher Verwandter, Dienstjubiläen, Krankheitsfälle von Kindern von BeamtInnen und Beamten, sowie die Geburt eines eigenen Kindes, etc.

Sonderzuwendung / Sonderzahlung (Beamte)

Im Bereich der Beamtinnen und Beamten wurde vor einigen Jahren die Sonderzuwendung (Jahressonderzahlung/Weihnachtsgeld) in das monatliche Entgelt „überführt“.

Streik (Beamte)

Beamte haben, höchstrichterlich bestätigt, weiter kein Streikrecht. Dabei ist es unerheblich, ob eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt wird. Im Rahmen von Arbeitskampfmaßnahmen steht es Ihnen frei, an Veranstaltungen unter Einsatzes von Jahresurlaub oder Zeitguthaben teilzunehmen.

Streikrecht (Tarifbeschäftigte)

Bei einem Streik stellen Arbeitnehmer die Arbeit meist planmäßig und gemeinsam ein, um für sich oder andere eine Verbesserung der Gehalts- oder Arbeitsbedingungen zu erreichen. Das Streikrecht ist eine der Grundfreiheiten der Demokratie und durch das Grundgesetz (Artikel 9 Grundgesetz) sowie internationale Abkommen garantiert. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich an einem gewerkschaftlichen Streik zu beteiligen. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Arbeitnehmer wegen ihrer Beteiligung an Streiks arbeitsrechtlich zu belangen. Streikenden Beschäftigten wird das Gehalt für die Streiktage anteilig gekürzt. Mitglieder einer Gewerkschaft erhalten meist einen finanziellen Ausgleich ihrer Gewerkschaft (Streikgeld). Über die Vorteile einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft beraten wir Sie gerne.

Tarifvertrag TV-L (Tarifbeschäftigte)

Zwischen den Arbeitgeberverbänden (z.B. TdL = Tarifgemeinschaft deutscher Länder) und den Arbeitnehmervertretungen (z.B. Ver.di) werden regelmäßig im Rahmen von Tarifverhandlungen neue oder veränderte Tarifverträge für verschiedene Berufsgruppen ausgehandelt. Für Arbeitsverträge der Beschäftigten der Universität Duisburg-Essen gilt seit 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Teilzeitarbeit (§8 und 9 TzBfG) (Alle Beschäftigten)

Regelungen zur Teilzeitarbeit finden sich in verschiedenen Gesetzen und Vorschriften (u.a. im TV-L, TZBfG, etc.) Grundsätzlich ist Beschäftigten Teilzeit zu gewähren, solange dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzung (Pflege, Erziehung) sind die Versagensgründe seitens des Arbeitgebers an strenge Vorgaben geknüpft. In den meisten Fällen sollte eine Teilzeitbeschäftigung an der UDE unproblematisch sein. Hinsichtlich der Möglichkeit in Teilzeit zu arbeiten, erkundigen Sie sich einfach bei Ihrem zuständigen Personalsachbearbeiter.

Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 64 LBG NW) (Beamte)

Auf Antrag kann aus familiären Gründen Teilzeit gewährt werden. Als Versagensgründe müssen zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Hinzukommen weitere Anforderungen bzw. Konkretisierungen (z.B. Personensorge für ein Kind unter 18). Auch die Gewährung von Sonderurlaub ohne Bezüge ist denkbar. Der Urlaub darf 15 Jahre nicht übersteigen. Die Verlängerung der Teilzeit ist 6 Monate vor Ende des Zeitraums zu beantragen. Bei Fragen kontaktieren Sie gerne die Personalabteilung oder auch uns.

Telearbeit alternierend (Alle Beschäftigten)

Gemäß geltender Dienstvereinbarung zur Gewährung von Telearbeit kann grundsätzlich jeder Beschäftigte in Technik und Verwaltung Telearbeit genehmigt bekommen. Voraussetzung ist, dass Teile ihres Arbeitspensums rechts- und datensicher von zuhause erledigt werden können. Ob in Ihrem Fall die Gewährung von Telearbeit infrage kommt, klären Sie bitte mit Ihrem Vorgesetzten und anschließend mit Ihrem Personalsachbearbeiter und der Arbeitssicherheit ab.

Überlastungsanzeige (Alle Beschäftigten)

Für den Fall, dass Ihre Tätigkeit an der UDE Sie aufgrund ihrer Komplexität, der Arbeitsmenge oder anderen Gründen, längerfristig unangemessen belastet, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber dies mittels Überlastanzeige mitteilen. Dies entspricht nicht nur einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht nach der Sie dadurch Ihrer Verpflichtung nachkommen, Schaden vom Arbeitgeber (durch erhöhte Fehlergefahr) abzuwenden, sondern sichert Sie auch für den Fall von Fehlern infolge der Mehrbelastung ab. Ihr Arbeitgeber ist anschließend im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, den Umstand zu prüfen und ggf. zu beheben. Die Anzeige richten Sie an den Kanzler auf dem Dienstweg. Die genannten gegenseitigen Pflichten gelten auch für Beamt*innen.

Umsetzung (Tarifbeschäftigte)

Im Rahmen des Direktionsrechtes kann der Arbeitgeber bei Tarifbeschäftigten innerhalb der Dienststelle Umsetzungen vornehmen, muss diese dem Personalrat allerdings zur Mitbestimmung vorlegen. Vorlagepflichtig ist eine Umsetzung, wenn ihre voraussichtliche Dauer 3 Monate übersteigen wird. Im Rahmen unserer Mitbestimmungsrechte müssen wir hier die Interessen der Beschäftigten, der abgebenden sowie der aufnehmenden Stelle berücksichtigen.

Urlaub (Beamte)

Auch Beamte haben nach dem LBG Anspruch auf Urlaub unter Fortbezahlung ihrer Bezüge. Auf Basis des LBG regelt die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW die Möglichkeiten zur Arbeitsbefreiung der Beamtinnen und Beamten. Auch Sonderurlaube mit und ohne Fortzahlung der Bezüge sowie Arbeitszeitmodelle inklusive Freistellungsphasen sind denkbar. Einige Varianten von Urlaub und Dienstbefreiung haben wir für Sie aufgeführt:

Jahresurlaub (§ 18 u. § 23 FrUrlV)
Ihr Jahresurlaub beträgt 30 Tage bei Aufteilung Ihrer individuellen Arbeitszeit auf eine Fünftagewoche. Bei Abweichen von der Fünftagewoche vermindert sich der Jahresurlaub um 1/260stel je zusätzlichen arbeitsfreien Tag. Der Jahresurlaub kann aufgeteilt werden, solange der Urlaubszweck (Erholung) nicht gefährdet wird und muss bis 15 Monate nach Ende des Entstehungszeitraumes genommen werden. Ausnahmen gelten möglicherweise, wenn die Inanspruchnahme infolge von Krankheit o.ä. unmöglich war. Die Vergütung von Resturlaub nach Ende des Beamtenverhältnisses richtet sich nach § 19a FrUrlV. Volle Monate ohne Beschäftigung verringern den Urlaubsanspruch um 1/12 des Jahresanspruchs.

Ansparung von Urlaub:
Obliegt Beamten die Personensorge für ein Kind, kann der über den Mindesturlaub hinausgehende Jahresurlaub angespart werden und bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des jüngsten Kindes in Anspruch genommen werden. Über 4 Wochen hinausgehender Urlaub ist frühzeitig zu beantragen.

Freizeitausgleich:
Die an der UDE geltende Dienstvereinbarung Gleitzeit ermöglicht bis zu 12 Tagen Freizeitausgleich pro Jahr. Zum 30.04. jeden Kalenderjahres wird das über 40 Stunden (bei Vollzeit) hinausgehende Zeitguthaben ersatzlos „gekappt“. Die rechtliche Zulässigkeit der ersatzlosen Kappung ist fraglich.

Sonderurlaub
Gem. § 72 LBG werden Urlaube aus besonderen Anlässen per Rechtsverordnung durch die Landes-regierung geregelt. Die Verordnung regelt Anlässe, Dauer und Erteilung des Urlaubs sowie die Fortge-währung von Leistungen. Bis zu einer Gesamtzahl von 30 Tagen im Jahr werden Beihilfen gewährt.

Verlust der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG) (Beamte)

Bei Verurteilung wegen Begehens einer Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr endet das Beamtenverhältnis mit Rechtskraft des Urteils. Bei bestimmten Straftaten genügt bereits eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten. Dazu zählen u.a. Friedens- und Hochverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Bestechlichkeit (bei Diensthandlungen). Ebenso endet das Beamtenverhältnis wenn ein Beamter / eine Beamtin die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder aufgrund einer Entscheidung des BVerfG ein Grundrecht nach Art. 18 GG verwirkt hat.

Vermögenswirksame Leistungen (TV-L § 23) (Alle Beschäftigten)

Vollbeschäftigte mit einem Beschäftigungsverhältnis von mehr als 6 Monate haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6,65 Euro pro Monat. Voraussetzung ist ein Anspruch auf Tabellenentgelt für den jeweiligen Monat. Bei Bezug von Krankengeldzuschuss sind die vermögenswirksamen Leistungen Teil des Krankengeldzuschusses.

Versetzung (§ 15 BeamtStG i.V.m. § 25 LBG NRW) (Beamte)

Auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter in den Bereich eines anderen Dienstherrn versetzt werden. Die Versetzung bedarf für gewöhnlich der Zustimmung des Beamten. Die Versetzung bedarf des Einverständnisses der abgebenden und der aufnehmenden Stelle. Im Bereich von Stellenbesetzungsverfahren werden häufig Versetzungen oder Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung durchgeführt. Dabei wird ein Beamter für einen kurzen Zeitraum abgeordnet. Bei allerseitigem Wunsch wird anschließend die Versetzung durchgeführt.

Vertretung (Alle Beschäftigten)

Ist Ihnen die Übernahme einer Stellvertretung aufgetragen, müssen Sie dieser auch nachkommen. Dabei kann es sich üblicherweise nur um eine Abwesenheitsvertretung handeln, also die Übernahme von in der Abwesenheitszeit zu erledigenden Dienstgeschäften. Dauerhafte/Ständige Vertretungen können auch eigenständige Arbeitsvorgänge bilden. Sollten Vertretungstätigkeiten aufgrund der Menge oder Anforderungen zu einer Überlastung führen, verweisen wir auf die Ausführungen zur Überlastanzeige. Sprechen Sie uns gerne an, um Lösungen für Sie zu finden.

Voraussetzung für die Zahlung ist, dass am 1. Dezember ein Arbeitsverhältnis bestand. Für jeden Monat des Jahres ohne Anspruch auf Entgelt vermindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel. Bei Fragen wenden Sie sich gern an uns.

Voraussetzungslose Teilzeit (§ 63 LBG NW) (Beamte)

Auf Antrag kann Beamt*innen voraussetzungslose Teilzeit gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. An die Versagensgründe sind keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Bei Bedarf kann der Dienstherr die Arbeitszeit wieder heraufsetzen. Zudem wird bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten stets von der Vereinbarkeit mit einer Vollzeitstelle ausgegangen.

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (TV-L § 14) (Tarifbeschäftigte)

Wird Beschäftigten vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten Sie für die Dauer der Übertragung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag.

Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 BeamtStG i.V.m. § 35 LBG NRW) (Beamte)

Unter den Voraussetzungen der o.g. §§ kann ein Beamter, bis zu einer gewissen Zeit nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. Dies kann z.B. auf Antrag geschehen oder wenn im Bereich des Dienstherrn ein Amt mit mindestens gleichem Grundgehalt übertragen werden kann und zu erwarten ist, dass die gesundheitliche Eignung hierfür besteht. Auch bei begrenzter Dienstfähigkeit ist die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis möglich. Daneben regelt Absatz 4, dass Beamt/Innen verpflichtet sind, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, sich auf Anweisung des Dienstherrn amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der VBL (TV-L § 25) (Tarifbeschäftigte)

Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes erwerben über diese Pflichtversicherung nach 60 Umlagemonaten eine Anwartschaft auf eine zusätzliche Versorgungsrente (einschließlich für Hinterbliebene). Genaueres zur Ausgestaltung regelt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Hans-Thoma-Straße 19, 76133 Karlsruhe. Telefon 0721 155-0, Telefax 0721 155-666info@vbl.de, www.vbl.de