Fragezeichen auf einem Klebezettel
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Die Antworten auf eure Fragen

Für Fragen zu Unterlagen, Materialien, Schlüsseln und Diensttelefonanschlüssen sieh dir bitte unserer Check-Liste für die Arbeit als SHK an!

Arbeitsvertrag

Was sollte in einem Arbeitsvertrag stehen?

Ein Arbeitsvertrag sollte Daten über den/ die  ArbeitgeberIn und den Beschäftigten, Angaben über den Anfang und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zum Arbeitsort-, -Entgelt, zur Arbeitszeit, zu den wesentlichen Aufgaben, zur Urlaubsdauer und Angaben zur Kündigungsfrist beinhalten.

Arbeitszeugnis

Kann ich ein Arbeitszeugnis von meiner SHK-Stelle einfordern?

Du hast einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieses soll Auskunft über deine Tätigkeit geben. Bis zur Beendigung deines Arbeitsverhältnisses, sollte es auszuhändigen sein, wenn du vorher um eins gebeten hast. Es muss von der Führungsperson (meist ist es der/die Personalverantwortliche) ausgestellt werden.

Befristung

Wie lange darf ich befristet werden?

Wissenschaftliches und künstlerisches Personal darf in der Regel sechs Jahre vor der Promotion und sechs Jahre nach der Promotion befristet beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifzierung erfolgt. Darüber hinaus ist eine befristete Beschäftigung zulässig, wenn diese überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird.

Kann ich so lange SHK bleiben, wie ich will?

Leider nein. Du musst noch immatrikuliert sein und darfst nicht länger als sechs Jahre als SHK arbeiten. Danach ist es nur unter bestimmten Bedingungen möglich studienbegleitend als Hilfskraft zu arbeiten. Eine Weiterbeschäftigung kann z. B. im Rahmen eines zeitlich befristeten (Drittmittel-)Projektes möglich sein. Dann erfolgt eine Sachgrundbefristung auf der Basis des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

Einstellungsgespräch

Darf man mir im Einstellungsgespräch private Fragen stellen?

Nein. Fragen, die die Privatsphäre betreffen sind nicht zulässig und müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Du musst z.B. keine Auskunft darüber geben, ob du Schwanger bist, dies planst oder ob du in einer Gewerkschaft bist. Bei arbeitsspezifischen Fragen bist du zur wahrheitsgemäßen Antwort verpflichtet.

Feiertage

Habe ich an Feiertagen auch frei und muss ich die liegengebliebene Arbeit nachholen?

An gesetzlichen Feiertagen hast auch du frei. "Frei“ bedeutet auch „frei“: du musst und sollst deine Arbeit nicht anderweitig nachholen!

Werde ich trotz Feiertagen bezahlt?

Angestellte, wie auch du als SHK, haben einen Anspruch auf Lohnzahlungen, wenn ihre Arbeit auf einen Feiertag fällt. Wenn du keine festen Arbeitszeiten hast, wirst du anteilig bezahlt.

Flexible Arbeitszeiten

Mein Einsatz ist ausgefallen: bekomme ich trotzdem Geld?

Der oder die ArbeitgeberIn hat das sogenannte Direktionsrecht, d.h. dass er über Arbeitsinhalte, -Zeit, Ort, etc. im gesetzlichen Rahmen bestimmt. Es liegt also in seiner Verantwortung dafür zu sorgen, dass auch Arbeit zu erledigen ist, wenn du eingeteilt bist.

Wenn wirklich nichts zu tun ist, so musst du beim erneuten Aufkommen von Arbeit nicht „nacharbeiten“. Hast du im eigentlichen Zeitfenster deine Arbeit ordentlich und ordnungsgemäß angeboten, behältst du deinen Lohnanspruch bei.

Krankheit

Kann ich gekündigt werden, weil ich krank bin?

Wenn du dich ordnungsgemäß mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krankgemeldet hast, darfst du nicht gekündigt werden.

Muss ich meine Arbeit nachholen, die ich durch die Krankheit versäumt habe?

Nein, das musst und sollst du nicht.

Bekomme ich weiterhin Lohn?

Du hast wie alle anderen Beschäftigten Anspruch auf komplette Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wenn du schon länger als vier Wochen angestellt bist. Dies gilt auch für Studierende mit Stellen mit variierenden Wochenarbeitszeiten: Fehlt dein geplanter Einsatz aus, weil du krank bist, bekommst du trotzdem deinen Lohn. Solltest du länger Krank sein und keine festen Arbeitsstunden haben, kommt es auf deinen durchschnittlichen Verdienst an, wie viel Geld du währenddessen bekommst.

Was passiert, wenn ich länger als sechs Wochen krank bin?

Wenn du länger als sechs Wochen am Stück krank bist und nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit bist oder (je nach Fall) stattdessen freiwillig versichert bist, zahlt die Krankasse 70% deines Lohnes weiter. Das ist auch als Krankengeld bekannt. Bist du Studierender und die oben genannten Punkte treffen nicht auf dich zu, bist du nicht berechtigt Krankengeld zu erhalten.

Genauere Informationen zum Krankengeld findest du auf der Website deiner Krankenkasse.

Darf mein/e ArbeitgeberIn meinen Krankheitsgrund einfordern?

Nein, er oder sie darf nur eine ärztliche Bestätigung einfordern, dass du erkrankt bist. Diese muss du spätestens zu deinem dritten Krankheitstag einreichen. Dein/e ArbeitgeberIn darf aber auch schon ab dem ersten Tag ein Attest fordern.

Mehrarbeit + Überstunden

Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?

Mehrarbeit bedeutet, dass man die maximale Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche überschreitet. Überstunden beschreiben hingegen die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Wie gehe ich mit Mehrarbeit oder Überstunden um?

Beides sollte protokollarisch festgehalten werden. Ein entsprechendes Formular findest du hier (Zeitkonto / Zeiterfassungskarte; 02.08.2024).

Sollte es auf Grund von z.B. körperlichen Einschränkungen oder einer Teilzeitbeschäftigung im Voraus ersichtlich werden, dass ausnahmsweise Überstunden anfallen, sollten diese vorher beantragt werden. Das entsprechende Formular findest du hier (Antrag auf Stundenänderung, 61 KB).

Keinesfalls solltest du Überstunden ohne Ausgleich leisten. Auch Arbeitsausfall durch Feiertage muss nicht nachgearbeitet werden! Überstunden sollten die Ausnahme und nicht die Regel sein!

 Mutterschutz und Elternzeit

Ich bin schwanger. Was muss ich jetzt beachten?

Teile dies deinem/deiner ArbeitgeberIn mit: erst dann besteht ein Anspruch auf Schutzmaßnahmen. Du darfst beispielsweise nicht mehr nachts oder an Feiertagen zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten.  Ordnet dein Arzt oder deine Ärztin ein Beschäftigungsverbot auf Grund medizinischer Bedenken in Bezug auf die Tätigkeit an, hast du einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Kann ich während oder wegen meiner Schwangerschaft gekündigt werden?

Nein. Für Schwangere besteht ein Kündigungsschutz, der dies weitestgehend ausschließt. Hingegen hast du ein gesondertes Kündigungsrecht, was dich von einer möglichen Kündigungsfrist entbindet.

Wie lange darf ich schwanger arbeiten? Wann darf ich wieder arbeiten?

Ab der sechsten Woche vor dem Geburtstermin solltest du nicht mehr arbeiten. Nach den ersten acht Wochen nach der Geburt darfst du wieder arbeiten. Findet die Geburt vor dem errechneten Geburtstermin statt verlängert sich die achtwöchige Frist um den Zeitraum bis zum errechneten Geburtstermin. Verzögert sich die Geburt hingegen, so beginnt die Frist erst mit dem tatsächlichen Geburtstermin.

Solltest du vor der Geburt noch unbedingt arbeiten wollen, darfst du dieses auf deinen ausdrücklichen Wunsch hin auch in der Schutzfrist vor der Geburt, nicht aber in den acht Wochen danach.

Bekomme ich während der Schutzfrist, also im Mutterschutz, weiterhin Lohn?

Es hängt als studentische Hilfskraft von deinem Versicherungsstatus ab, ob du Mutterschaftsgeld bekommst, da es von der Krankenkasse ausgezahlt wird.

Voller Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat, wer:

  • sich selbst in der studentischen Krankenversicherung versichert
  • bedingt durch eine Stelle mit mehr Lohn als 450 Euro Pflichtmitglied in dieser ist
  • in diesem Fall bemisst sich das Mutterschaftsgeld am Nettoentgelt, welches in den letzten Monaten vor Beginn der Schutzfrist erzielt wurde
  • Von der Krankenkasse ist das Geld auf 13 Euro pro Kalendertag begrenzt
  • War das Kalendertag berechnete Nettoeinkommen höher als 13 Euro, wird der darüberhinausgehende Betrag vom Arbeitgeber/ von der Arbeitgeberin aufgestockt

Anspruch auf das Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes hat, wer:

  • in der Familienversicherung mitversichert ist
  • privat versichert ist
  • in diesem Fall beträgt das Mutterschaftsgeld höchstens 210 Euro.
  • Eine Aufstockung durch den/die ArbeitgeberIn ist jedoch möglich

Wenn eine befristete Anstellung während der Schutzfrist ausläuft wird dennoch das Mutterschaftsgeld (und eine eventuelle Aufstockung) bis zum Schutzfristende gezahlt.

Kann ich Elternzeit nehmen? Was muss ich dabei beachten?

Du kannst natürlich Elternzeit nehmen. Diese beginnt nach dem Mutterschutz. Elternzeit kann sowohl von der Mutter als auch vom Vater gleichberechtigt in Anspruch genommen werden. Insgesamt gibt es die Möglichkeit bis zu 12 Monate Elternzeit zu nehmen, bis das Kind das dritte Lebensjahr erreicht. Wenn beide Eltern die Elternzeit in Anspruch nehmen ist sogar eine Verlängerung der Höchstdauer um zwei Monate möglich. Währenddessen darf man nicht mehr als durchschnittlich im Monat erwerbstätig sein.

Habe ich Anspruch auf Elterngeld?

Wenn du in Deutschland deinen Wohnsitz hast oder deinen gewöhnlichen Aufenthalt hier hast, mit deinem Kind im selben Haushalt lebst, das Kind selbst betreust und erziehst und du keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehst, hast du Anspruch auf Elterngeld.

Wovon hängt die Höhe des Elterngeldes ab?

Das Elterngeld berechnet sich aus der vorherigen Erwerbstätigkeit, davon wird 67 Prozent gezahlt.  Es beträgt aber mindestens 300 Euro.

Studienabschluss

Muss ich etwas beachten, wenn ich nach meinem Studienabschluss weiter als wissenschaftliche Hilfskraft arbeiten will?

Wenn du nach deinem Studienabschluss als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt wirst und in keinem grundständigen oder weiterbildenden Studiengang immatrikuliert bist, fällst in jedem Fall unter § 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, der die Befristungsdauer von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal, insbesondere wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelt.

Dies hat zur Folge, dass die Beschäftigungszeit grundsätzlich als Beschäftigungszeit in der Promotionsphase gewertet werden kann, auch wenn die Promotion gar nicht zu den vereinbarten Tätigkeiten als Hilfskraft gehört.

Die Beschäftigungszeit als wissenschaftliche Hilfskraft verkürzt damit die maximale Beschäftigungsdauer von sechs Jahren für eine später möglicherweise geplante Promotion, sofern – und dies ist eine wichtige Ausnahme! – der zeitliche Beschäftigungsumfang als Hilfskraft ein Viertel der tariflich geregelten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit übersteigt.

Urlaub

Habe ich überhaupt Anspruch auf Urlaub?

Ja, den hast du. Bei einem unbefristeten Vertrag und einer 5-Tage-Woche hast du einen gesetzlichen Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen. Arbeitest du nur drei Tage die Woche, stehen dir dementsprechend 12 Tage Urlaub zu.

Ist dein Vertrag befristet, hast du anteilig: also bei gleicher Arbeitstaganzahl pro Woche stehen dir drei Wochen zu. 

Besteht dein Arbeitsverhältnis in einem Kalenderjahr mehr als 6 Monate hast du ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, auch, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Jahresende endet.

Kann mein Urlaub abgelehnt werden?

Das geht nur aus dringenden betrieblichen Belangen, wenn du den Urlaub früh genug vorzeitig angemeldet hast. Wenn Urlaub verweigert wird, darfst du dich nicht selbst beurlauben. In diesem Fall kann ersatzweise das Arbeitsgericht einem Urlaubsantrag stattgeben. Ein genehmigter Urlaubstag darf nicht zurückgenommen werden.

Kann ich Urlaubstage mit in das nächste Jahr nehmen?

Urlaub verfällt, wenn er nicht bis zum Jahresende genommen wurde. Übertragen werden kann er nur bis zum 31. März des Folgejahres, wenn er aus privaten Gründen (z.B. Krankheit) oder aus einem betrieblichen Grund (nachweisbare Ablehnung) nicht genommen werden konnte.

Kann wegen einer Erkrankung auch diese Frist nicht gewahrt werden, verschiebt sich die Grenze nach neuerer Rechtsprechung um ein weiteres Jahr. Endet das Arbeitsverhältnis, ist überschüssiger Urlaub auszuzahlen.

Weiterbildungsangebote

Ich benötige für die Arbeit Kenntnisse über ein bestimmtes Programm: Muss ich mir diese selbst aneignen?

Das kannst du natürlich machen, musst das aber nicht tun. Die Universitätsbibliothek und das ZIM bieten beispielsweise Kurse für SHKs in den unterschiedlichsten Bereichen an: Von Content-Management-Software wie Imperia bis hin zu einer generellen Schulung über Recherche für SHKs.

Kursangebot der UB: https://www.uni-due.de/ub/schulung/schulung.php

Kursangebot des ZIM: https://www.uni-due.de/zim/services/weiterbildung/kurse/kurse.php?campus=0

Internes Fortbildungsprogramm: https://sisonline.uni-due.de/