Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Studiengang für das Lehramt an Berufskollegs ist der erfolgreiche Abschluss
- eines Bachelor-Studiengangs mit den Lehramtsoptionen Berufskolleg oder Gymnasien/Gesamtschulen mit 2 nach § 5 Abs. 4 LZV zur Kombination geeigneten Unterrichtsfächern bzw. unter Auflage nach Satz 4 eines aus zwei nach § 5 LZV zur Kombination zugelassenen Fächern bestehenden Bachelor-Studiengangs an der Universität Duisburg-Essen, oder
- eines mindestens dreijährigen einschlägigen Studiums in zwei nach § 5 LZV zur Kombination zugelassenen Fächern und bildungswissenschaftlichen sowie fachdidaktischen Inhalten an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mit Bachelor-Abschluss oder einem vergleichbaren Abschluss, sofern der Prüfungsausschuss die Gleichwertigkeit dieses Abschlusses festgestellt hat, oder
- eines mindestens dreijährigen einschlägigen Studiums in zwei nach § 5 LZV zur Kombination zugelassenen Fächern und bildungswissenschaftlichen sowie fachdidaktischen Inhalten an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes mit Bachelor-Abschluss oder einem vergleichbaren Abschluss, sofern der Prüfungsausschuss die Gleichwertigkeit des Studiums und des Abschlusses sowie ein Niveau des Abschlusses festgestellt hat, das dem eines Abschlusses an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes entspricht.
Die Zugangsvoraussetzungen können Sie in der Gemeinsamen Prüfungsordnung des Master-Studiengangs mit der Lehramtsoption Berufskollegs nachlesen.
Bei der Einschreibung in den Master-Studiengang für das Lehramt an Berufskollegs sollte weiterhin der Nachweis der Ableistung der einschlägigen fachpraktischen Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 6 LZV im Umfang von mindestens 27 Wochen vorgelegt werden. Der Nachweis kann jedoch bis zur Anmeldung zur Master-Arbeit nachgeholt werden.
Liegt zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses für den Master-Studiengang noch kein Abschlusszeugnis nach Abs. 2 GPO vor, kann die Bewerberin oder der Bewerber vorläufig unter der Bedingung zugelassen werden, dass die Erbringung sämtlicher Prüfungsleistungen nachgewiesen wird, aufgrund der bereits bewerteten Prüfungsleistungen die Voraussetzungen des Abs. 3 GPO vorliegen und das Zeugnis nach Abs. 2 GPO bis zum 15. Dezember bzw. 15. Juni nachgereicht wird.
Die Fachprüfungsordnungen des Master-Studiengangs können darüber hinausgehend besondere Regelungen für die Zulassung zum Studium enthalten.
Zulassung
Die Zulassung ist sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester möglich.
Dieser Studiengang ist bei Vorliegen der oben genannten Zugangsvoraussetzungen zurzeit zulassungsfrei.
Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig vor Bewerbungsschluss im Bereich Einschreibungswesen.
Die Einschreibung kann während der Einschreibphase im Bereich Einschreibungswesen online vorgenommen werden (bei zulassungsfreien Masterstudiengänge bis Ende der Vorlesungszeit).
Studieninteressierte aus Nicht-EU-Ländern erkundigen sich bitte beim Akademischen Auslandsamt.
Sprachkenntnisse
Die Lehrsprache an der Universität Duisburg-Essen ist Deutsch (außer in den englischsprachigen Studiengängen). Deshalb müssen Sie über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügen, wenn Sie erfolgreich studieren wollen. Die Mehrheit der ausländischen Studienbewerber muss vor Beginn des Studiums die "Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang" (DSH 2-Niveau; von einigen Ausnahmen abgesehen) bestehen.
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Bürger/-innen eines EU-Mitgliedslandes (und Bürger/-innen Islands, Liechtensteins, Norwegens) oder deutsche Staatsangehörige mit ausländischem Bildungsabschluss sowie
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Bürger/-innen eines Staates außerhalb der EU mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung müssen vor Beginn des Studiums die "Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang" (DSH 2-Niveau) oder den TestDaF (TDN 4) bestehen.
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Bildungsinländer (Personen, die ihre Hochschulreife in Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben haben) benötigen keinen besonderen Nachweis der Deutschkenntnisse.
Informationen zur Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)
Weitere Sprachkenntnisse
Studierende eines Lehramtsstudiums müssen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachweisen. Studierenden ohne Allgemeine Hochschulreife fehlt i.d.R. dieser Nachweis (z. B. Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife am Berufskolleg mit nur einer Fremdsprache). Dieser muss bis zur Anmeldung zum Vorbereitungsdienst erbracht werden. Wer eine andere Sprache als Deutsch als Erstsprache erlernt hat und seine Hochschulzugangsbe-rechtigung in deutscher Sprache erworben hat, muss lediglich Kenntnisse in einer Fremdsprache nachweisen (LZV 2016 §11).
Der Nachweis von zwei Fremdsprachen ist daher keine Zugangsvoraussetzung für das Studium. Für einzelne Teilstudiengänge werden bestimmte Sprachkenntnisse als Zugangsvoraussetzung für das Bachelor- bzw. Masterstudium verlangt und müssen entweder zur Einschreibung (Bachelor / Master) oder im Studienverlauf nachgewiesen werden.
Die Sprachanforderungen in den Fächern Englisch, Französisch und Spanisch müssen bereits zur Einschreibung bzw. im Verlauf des Bachelor-Studiums nachgewiesen werden. Studiengangs- oder Hochschulwechsler erkundigen sich bitte auf den Seiten des Bachelor-Studiengangs.
Studienbegleitende Auslandsaufenthalte
Der verpflichtende Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten in den Fächern Englisch, Französisch und Spanisch ist bereits im Bachelorstudium abzuleisten (Näheres regeln die Fachprüfungsordnungen des Bachelor-Studiengangs). S. Bachelor-Studiengang.