Berufungsverfahren
Im August 2014 wurde der Universität Duisburg-Essen das Gütesiegel des Deutschen Hochschulverbandes (DHV) für faire und transparente Berufungsverhandlungen verliehen.
Im August 2017 hat die Universität Duisburg-Essen auch das nach drei Jahren anstehende Re-Audit-Verfahren erfolgreich durchlaufen und wurde für weitere fünf Jahre mit dem Gütesiegel für faire und transparente Berufungsverhandlungen ausgezeichnet.
Auf einen Blick Ablauf des Berufungsverfahrens
Das Berufungsverfahren an der Universität Duisburg-Essen besteht aus mehreren Schritten und orientiert sich an den gesetzlichen Vorschriften, wie zum Beispiel dem
- Hochschulgesetz für das Land NRW und hochschulinternen Ordnungen wie der
- Berufungsordnung.
1. Ausschreibung
Der Fakultätsrat beantragt beim Rektorat die Ausschreibung und fügt einen Ausschreibungstext bei. Das Rektorat entscheidet über den Ausschreibungstext auf der Basis längerfristiger strategischer Vorgaben und aktueller strategischer Indikatoren, zum Beispiel der Innovationsträchtigkeit und Konkurrenzfähigkeit oder Überlegungen zu Status und Potential des Fachgebiets. Nach der Wiederzuweisung wird die Professur ausgeschrieben. Mit dem Ziel, die Professorenschaft weiter zu internationalisieren und den Anteil der Professorinnen zu erhöhen, werden hoch qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten im In- und Ausland direkt angesprochen und aufgefordert, sich zu bewerben.
2. Berufungskommission
Die Berufungskommission, in der sowohl Professorinnen und Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch Studierende vertreten sind, betreibt weiter die aktive Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten, sichtet die eingehenden Bewerbungsunterlagen und prüft Einstellungsvoraussetzungen anhand eines für diese Berufung individuell formulierten Kriterienkatalogs.
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist lädt die Berufungskommission einige Kandidatinnen und Kandidaten zu Probevorträgen und Interviews ein. Nach den Probevorträgen wird eine vorläufige Liste der aussichtsreichsten Kandidatinnen und Kandidaten abgestimmt und externe, vergleichende Gutachten zu diesen angefordert. Die Gutachterinnen und Gutachter nehmen unter anderem Stellung dazu, ob die zu Begutachtenden generell berufen werden können und begründen eine Reihung. Auf der Grundlage der Probevorträge und externen Gutachten erarbeitet die Berufungskommission einen endgültigen Berufungsvorschlag. Dieser endgültige Berufungsvorschlag wird mit den Abstimmungsergebnissen und weiteren Unterlagen in Form eines Berufungsvorgangs an den Fakultätsrat weitergeleitet.
3. Fakultätsrat
Über den von der Berufungskommission verabschiedeten Berufungsvorschlag wird im Fakultätsrat beraten und abgestimmt. Der Fakultätsrat legt dann den Berufungsvorschlag über die Rektorin/den Rektor dem Rektorat vor.
4. Zentrale Gremien
4.1 Rektorat
Das Sachgebiet Berufungsmanagement im Dezernat Personal & Organisation stellt die Erfüllung der formalen Einstellungsvoraussetzungen, die Vollständigkeit der Bewerbungsunterlagen, die Einhaltung der formalen Verfahrensvorschriften für Berufungsverfahren sowie das Vorliegen der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, gegebenenfalls das Vorliegen der Stellungnahme der Vertrauensperson der Schwerbehinderten sowie eines studentischen Votums fest und legt den Berufungsvorschlag dem Rektorat vor. Das Rektorat berät über den Berufungsvorschlag der Fakultät und gibt eine Empfehlung an die Rektorin/den Rektor.
4.2 Senat
Nach Behandlung im Rektorat bereitet das Sachgebiet Berufungsmanagement eine entsprechende Senatsvorlage inklusive Unterlagen vor. im Anschluss leitet die Rektorin oder der Rektor den Berufungsvorschlag der Fakultät sowie die Rektoratsempfehlung dem Senat zur Beschlussfassung zu.
5. Ruferteilung
Die Rektorin oder der Rektor beruft die Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Fakultät unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rektorats und der Beschlussfassung des Senats.
6. Vorbereitung der Verhandlungen
Die Verhandlung an der Universität Duisburg-Essen (UDE) beziehen sich auf
- die Aufgaben des Amtes,
- die Abgrenzung des Aufgabenbereichs,
- die personelle und sachliche Ausstattung der Professur,
- den Zeitpunkt der Übernahme des Amtes,
- die Höhe der Besoldung/Vergütung
- sonstiges.
Es empfiehlt sich, zunächst mit der Dekanin/dem Dekan der Fakultät bzw. mit der Leiterin/dem Leiter der zentralen Einrichtung folgendes zu erörtern:
- Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben des Amtes,
- Ausstattung mit laufenden Mitteln,
- personelle und sachliche Ausstattung,
- Flächenbedarf.
Im Anschluss skizziert die Berufene/der Berufene ihre/seine Wünsche zur Ausstattung der Professur (Konzeptpapier - kurze schriftliche Darstellung ihrer/seiner zukünftigen Vorhaben und Schwerpunkte und der dazu nötigen Ressourcen, ggfs. erforderliche bauliche und technische Anpassungen der Räume) und zu ihren/seinen Gehaltsvorstellungen (gilt nur für Universitätsprofessuren der Besoldungsgruppen W2 und W3). Außerdem können weitere persönliche Angelegenheiten (z. B. Fragen zu Dual Career oder Familienservice) eingereicht werden. Die gesamten Unterlagen werden per E-Mail berufungen@uni-due.de an das Sachgebiet Berufungsmanagement der Universitätsverwaltung gesendet.
7. Berufungsverhandlungen
Das Sekretariat der Rektorin/des Rektors setzt sich mit der/dem Berufenen in Verbindung, um einen Termin - frühestens drei Wochen nach Zusendung des Konzeptpapiers und der Gehaltsvorstellungen - für die Berufungsverhandlung zu vereinbaren.
Die Berufungsverhandlung gliedert sich in zwei Teile:
- Im ersten Teil findet gesondert die Verhandlung über die Höhe der Besoldung/Vergütung und weiteren persönlichen Angelegenheiten statt. Hierzu ist es erforderlich, dass Unterlagen über die bisherigen Bezüge (aktuelle Gehaltsabrechnung oder Bezügemitteilung) spätestens zwei Wochen vor der Berufungsverhandlung vorgelegt werden. An diesem Teil der Berufungsverhandlung nehmen die Rektorin/der Rektor, die Kanzlerin/der Kanzler, die Personaldezernentin/der Personaldezernent, ein/e Mitarbeiter/in der Personalverwaltung (Protokoll) und auf Wunsch die Dekanin/der Dekan der künftigen Fakultät, teil.
- Im zweiten Teil der Berufungsverhandlung werden Fragen zur personellen, räumlichen und sachlichen Ausstattung geklärt. Hieran nehmen die Kanzlerin/der Kanzler, die Dekanin/der Dekan der künftigen Fakultät, die Personaldezernentin/der Personaldezernent, je nach Umfang der Gespräche Vertreter/innen der Dezernate Wirtschaft & Finanzen und/oder Gebäudemanagement sowie ein/e Mitarbeiter/in der Personalverwaltung teil.
Die Ergebnisse der Verhandlung werden in zwei separaten Protokollen in Form von Angebotsschreiben dokumentiert. Nach Rufannahme geht der/dem Berufenen eine Vereinbarung bzw. ein Dienstvertrag zur Unterschrift zu.
Reisekosten für die mit der Berufung zusammenhängenden Gespräche bei Rektor und Kanzler werden im Rahmen der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet; die Reisekosten können Sie unter Vorlage des Einladungsschreibens der Fakultät beim Dezernat Personal & Organisation, Sachgebiet allgemeine und wirtschaftliche Angelegenheiten einreichen.
8. Rufannahme oder Rufablehnung
Nimmt die Wissenschaftlerin oder der Wissenschaftler den Ruf an, werden alle am Prozess beteiligten Personen in Kenntnis gesetzt. Das jeweilige Dekanat wird dann gemeinsam mit den entsprechenden Abteilungen der Universität alle Maßnahmen einleiten, die eine zügige Berufung und einen reibungslosen Arbeitsbeginn der neuen Professorin oder des neuen Professors gewährleisten.
Nimmt die oder der zu Berufende das Angebot nicht an, geht der Ruf an die Nächstplatzierte oder den Nächstplatzierten auf der Liste und Verhandlungen werden vorbereitet und geführt. Ist die Liste erschöpft, muss das Verfahren wieder aufgenommen und die Professur neu ausgeschrieben werden.
9. Ernennungs-/Einstellungsverfahren
Ist die Beschäftigung auf der Professur nicht ausschließlich im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis vorgesehen und werden die persönlichen Voraussetzungen zur Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis erfüllt, sind Professorinnen und Professoren in einem Beamtenverhältnis zu berufen.
Professorinnen und Professoren in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis schließen mit der Rektorin / dem Rektor einen Arbeitsvertrag.