Dezernat Hochschulentwicklungsplanung: Hochschulstrategiepläne
Hochschulvereinbarung 2026 mit dem Land NRW
Gem. § 6 HG entwickelt das Land zur Steuerung des Hochschulwesens strategische Ziele. Auf der Grundlage dieser Ziele werden sowohl hochschulübergreifende Aufgabenverteilungen und Schwerpunktsetzungen als auch die hochschulindividuelle Profilbildung abgestimmt. Vereinbart werden diese gem. § 6 Abs. 2 HG in Hochschulverträgen, die mit jeder Hochschule abgeschlossen werden sollen.
Während für die Jahre 2015/16 auch zu allgemeinen Zielen und Schwerpunktsetzungen noch individuelle Verträge mit den Hochschulen geschlossen wurden, wechselte das Land 2021 zum Instrument einer Hochschulvereinbarung mit fünfjähriger Laufzeit, die zwischen dem Ministerium einerseits und allen Hochschulen anderseits vereinbart werden und mittelfristig Ziele und wechselseitige Leistungen festlegen. Zu den Leistungen des Landes zählen dabei insbesondere die Festlegung der Finanzierung der Hochschulen, woraus für letztere eine mehrjährige Planungssicherheit resultiert. Durch die Zusammenfassung der Inhalte in einem für fünf Jahre gültigen Dokument werden die zu vereinbarenden Ziele transparent und für alle Hochschulen in NRW vergleichbar geregelt. Inzwischen gilt die Hochschulvereinbarung 2026.