Gesetzliche Grundlagen
Rahmenbedingungen für Diversity Management
Eine Reihe von Gesetzen kann zu den Rahmenbedingungen für Diversity Management (DiM) in der Hochschullandschaft gezählt werden, welche die Entwicklungen und den Umgang mit der Vielfalt und insb. den Minderheiten beeinflussen.
EU-Ebene
Hierzu zählen Vorgaben, EU-Gesetzgebung, EU-Grundfreiheiten und alle Rechte und Grundsätze der Gleichbehandlung und insb. das Anti-Diskriminierungsrecht.
Im Diversity-Kontext existieren vier zentrale Gleichbehandlungsrichtlinien der EU, die bereits in deutsches Recht (AGG) umgesetzt worden sind:
- Antirassismusrichtlinie (RL 2000/43/EG): zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
- Rahmenrichtlinie Beschäftigung (RL 2000/78/EG): zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung & Beruf
- „Gender-Richtlinie" (RL 2002/73/EG)
- Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter auch außerhalb der Arbeitswelt (2004/113/EG): zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern & Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern & Dienstleistungen
Bundesebene
Das Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist lt. § 1 AGG,
„Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen"
Hinweis: Von den staatlichen Institutionen wird eine Vorbildrolle & -funktion in der Umsetzung des AGG im Kontext des Diskriminierungsschutzes erwartet.
Weitere Gesetze auf der Bundesebene:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), insb. §§ 74 und 80
- Bundesteilhabegesetz (BTHG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Grundgesetz (GG), insbesondere der Artikel 3
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Personalvertretungsgesetze (BPersVG): Land und Bund
- Sozialgesetzbuch IX: Teilhabe behinderter Menschen
- Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
Landesebene
Die Hochschulen fallen in die Länderzuständigkeiten. Es handelt sich um folgende Gesetze: