Die Satzung der Niederrhein-Akademie

Satzung der Niederrhein-Akademie/Academie Nederrijn


§ 1
Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Niederrhein- Akademie/Academie Nederrijn e.V. (NAAN) Sitz der Akademie ist Xanten. Die Veranstaltungen der NAAN sollen aber im gesamten Gebiet des Niederrheins beiderseits der deutsch-niederländischen Grenze - durchgeführt werden.

§ 2
Gemeinnütziger Zweck, Ziele und Aufgaben

Die NAAN verfolgt das Ziel, die Geschichte und Kultur (im umfassenden Sinn) der Niederrhein-Region von den Anfängen bis zur Gegenwart zu erforschen und in Vortragsveranstaltungen, Kolloquien und Publikationen darzustellen. Die NAAN versteht sich auch als Forum und Impulsgeber für die Diskussion wichtiger Zukunftsfragen in bezug auf die gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung in der Region Niederrhein. In diesem Sinne ist sie grundsätzlich offen für eine Erweiterung ihrer unter 1 formulierten Ziele und Aufgaben, soweit diese von ihren Mitgliedern bewältigt werden können. Sie fördert in diesem Zusammenhang die kreative Begegnung von Wissenschaftlern, Praktikern und Kulturschaffenden. Sie bemüht sich besonders um Themen, welche die Kunst und Kultur in Zusammenhang mit anderen Aufgabenfeldern bringen, wie z.B. Kultur und Wirtschaft, Kultur und Stadt- und Regionalentwicklung, Kultur und Umwelt, Kultur und Tourismus usw. Die NAAN tritt nicht in Konkurrenz zu ähnlich ausgerichteten Bestrebungen von Bildungseinrichtungen, Vereinen und Institutionen am Niederrhein, sondern ist bemüht, diese Bestrebungen mit einzubeziehen, zu unterstützen und zu fördern. Weiterhin gehören zu den Aufgaben der NAAN - soweit dies gewünscht wird - die Unterstützung, Förderung und Beratung:
  • der Archive am Niederrhein bei der Auswertung historischer Quellen,
  • der Kommunen am Niederrhein bei der Konzeption, Erarbeitung und Publikation von Stadtchroniken, Jubiläumsschriften etc.,
  • der Volkshochschulen, Kulturreferate und sonstigen Bildungseinrich-tungen bei der Planung und Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Seminaren, Workshops und dergleichen, soweit sie die Geschichte und Kultur der Region betreffen.
Die NAAN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die NAAN ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Verwendung der Vereinsmittel und der Zuwendungen

Die Mittel der NAAN dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der NAAN. Ausscheidende Mitglieder haben weder im Fall des Fortbestehens noch der Auflösung der NAAN einen Anspruch auf das Akademievermögen. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die den Zwecken der NAAN fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dritte können der NAAN Stiftungen und Dotationen zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke zuwenden. Die NAAN kann die Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit das erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zweck- und Zeitvorstellungen bestehen und soweit die Rücklagenzuführung den steuerlichen Vorschriften nicht entgegensteht.

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der dem Zweck des Vereins dient und seine Ziele und Aufgaben fördert. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
Ordentliche Mitglieder:
Wer die Ziele und Aufgaben des Vereins durch persönlichen Einsatz als ordentliches Mitglied fördern will, richtet einen entsprechend begründeten schriftlichen Aufnahmeantrag durch zwei ordentliche Mitglieder, die sich für die Aufnahme der betreffenden Person einsetzen, an den Vorstand. Der Vorstand prüft die eingegangenen Aufnahmeanträge und legt sie mit seinem Votum dem Komitee vor. Dieses entscheidet mit der Aufnahme zugleich über die Zuordnung der neuen Mitglieder zum wissenschaftlichen Rat (§8) oder zum Kuratorium (§9). Für diese Entscheidung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch Tod,
  2. durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist,
  3. durch Ausschluss, wenn der/die Betreffende sich nicht mehr für die Ziele der NAAN einsetzt. Nachdem ihm/ihr rechtliches Gehör gewährt worden ist, entscheidet das Komitee auf Vorschlag des Vorstands mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Fördermitglieder:
Wer die Ziele und Aufgaben des Vereins finanziell fördern will, richtet einen Aufnahmeantrag als Fördermitglied an den Vorstand, in dem er sich zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Fördermindestbeitrages oder eines von ihm frei zu wählenden höheren Beitrages verpflichtet. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Fördermitglied kann auch eine juristische Person werden. Fördermitglieder haben das Recht, sich im Rechtsverkehr als „Fördermitglied der NAAN“ zu bezeichnen.
Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch Tod
  2. durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist,
  3. wenn der Förderbeitrag trotz Mahnung nicht geleistet wird, durch Ausschluss, der durch den Vorstand entschieden und ausgesprochen wird.

§ 5
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt und verpflichtet, den Vereinszweck entsprechend den von ihnen übernommenen Pflichten und in den Vereinsorganen, denen sie angehören, zu fördern. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  • der Vorstand,
  • der wissenschaftliche Rat,
  • das Kuratorium,
  • das Komitee,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7
Der Vorstand

Der Vorstand der NAAN besteht aus
  • dem Vorsitzenden,
  • einem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Schriftführer,
  • einem Beisitzer.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten, soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der übrigen Vereinsorgane. Jedoch sind alle, jeder für sich allein, vertretungsberechtigt.
Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes soll Niederländer(in) sein. Der Vorstand wird vom Komitee für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Sitzung des Komitees ein Ersatzmitglied berufen. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nicht für Schäden, die sie mit einfacher Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. Der Vorstand beschließt in den Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von 2 Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann seinen Mitgliedern entstandene Kosten erstatten und für bestimmte Tätigkeiten von Fall zu Fall eine angemessene Vergütung zubilligen. Zur Planung und Durchführung von Projekten kann der Vorstand Ausschüsse bilden, die in der Regel mit Mitgliedern aus dem wissenschaftlichen Rat und dem Kuratorium zu besetzen sind.

§ 8
Der wissenschaftliche Rat

Dem wissenschaftlichen Rat obliegt die wissenschaftliche Verantwortung für alle von der Mitgliederversammlung beschlossenen Akademieprojekte. In diesen sowie in den zu deren Vorbereitung und Durchführung gebildeten Ausschüssen sollten die jeweils einschlägigen Fachvertreter aus dem wissenschaftlichen Rat stets die Mehrheit bilden. Die Zahl der Mitglieder, die als solche dem wissenschaftlichen Rat angehören, ist grundsätzlich nicht begrenzt.

§ 9
Das Kuratorium

Das Kuratorium soll eine angemessene Vertretung der Bildungseinrichtungen, Institutionen und Vereine der Niederrhein-Region - beiderseits der deutsch-niederländischen Grenze - in der NAAN gewährleisten. Deshalb ist bei der Wahl der Mitglieder, die diesem Organ angehören sollen, darauf zu achten, dass möglichst alle Einrichtungen, Vereine und Institutionen, die der Wissenschaft, Bildung und Kultur am Niederrhein verpflichtet sind, angemessen vertreten sind. Die Zahl der Mitglieder, die dem Kuratorium angehören, darf die Zahl der Mitglieder im wissenschaftlichen Rat nicht übersteigen.

§ 10
Komitee

Das Komitee besteht aus den Mitgliedern des wissenschaftlichen Rates und des Kuratoriums. Es tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Das Komitee ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
  • Entscheidung über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder und deren Zuordnung zum wissenschaftlichen Rat oder zum Kuratorium,
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Satzungsänderungen, auch auf Vorschlag der Mitgliederversammlung,
  • Beschlussfassung über Akademieprojekte,
  • alle sonstigen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind oder die ihm von einem anderen Vereinsorgan zur Entscheidung vorgelegt werden,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins.
Das Komitee wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter, leitet die Sitzung des Komitees. Das Komitee entscheidet, soweit dies nicht anders festgelegt ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Im Übrigen gelten die Vorschriften zum Verfahren in der Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11
Mitgliederversammlung

Mindestens im dritten Jahr nach der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder des Vereins vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Bericht des Vorstandes über das laufende Geschäftsjahr und die seit der letzten Mitgliederversammlung abgelaufenen Geschäftsjahre zu den Themenbereichen Aktivitäten der NAAN, Finanzlage der NAAN, Ergebnis der Rechnungsprüfungen und der Entlastungsentscheidung des Vorstandes,
  2. Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  3. Vorschlag an das Komitee betreffend Satzungsänderungen,
  4. Auflösung des Vereins.
Der Vorstand und die Mitglieder sind berechtigt, jederzeit - unter Beachtung der für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen - eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, ist stattzugeben, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder eine solche Forderung per Unterschrift unterstützt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Sachanträge mit einfacher Mehrheit. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern spätestens 4 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Entscheidend ist das Datum des Eingangs beim Vorsitzenden des Vorstandes. Bei später gestellten Anträgen steht es dem Vorstand frei, diese verspätet gestellten Anträge ebenfalls der Versammlung zur Behandlung vorzulegen. Über jede Sitzung ist durch den Schriftführer oder einen Vertreter eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 12
Auflösung der NAAN

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder sowie einer 3/4-Mehrheit des Komitees beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Universität Duisburg-Essen, Campus Duisburg, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Region Niederrhein verwenden muss.

§ 13
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14
Inkrafttreten

Die Mitgliederversammlung hat die vorstehende Satzung am 13. 11. 1999 beschlossen; sie tritt mit diesem Tage in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 29. 04. 1998 beschlossene Satzung außer Kraft.
Zuletzt bearbeitet: 20.03.2012