Grundsätzliches zur Beurlaubung
Eine Beurlaubung ersetzt die Rückmeldung und kann beantragt werden, wenn das Studium aus bestimmten Gründen (s. u.) nicht ordnungsgemäß fortgesetzt werden kann. Während eines Urlaubssemesters haben Sie weiterhin den Studierendenstatus. Es können jedoch grundsätzlich keine Prüfungs- und Studienleistungen erbracht werden und das Semesterticket hat in diesem Zeitraum keine Gültigkeit.
Die Beurlaubung erfolgt immer nur für ein Semester und muss jedes Semester innerhalb der Fristen neu beantragt werden. Eine zeitliche Begrenzung von Beurlaubungen gibt es nicht.
Den Antrag auf Beurlaubung können Sie auf unserer Internetseite als pdf-Dokument herunterladen.
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Ableistung eines Dienstes (Grundwehrdienstes, Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr (eine entsprechende Bestätigung ist beizufügen)
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Krankheit (durch Attest ist nachzuweisen, dass ein ordnungsgemäßes Studium im beantragten Semester nicht möglich ist)
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Forschungsvorhaben (eine entsprechende Bestätigung ist vorzulegen)
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Auslandsstudium (eine Bescheinigung der ausländischen Hochschule über die Aufnahme ist erforderlich)
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Schwangerschaft (der Mutterpass oder eine ärztliche Bescheinigung ist vorzulegen)
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Kindererziehung (es ist eine aktuelle Meldebescheinigung (die sog. erweiterte Meldebescheinigung oder Familienbescheinigung) vorzulegen, dass Sie und Ihr Kind an einer Anschrift gemeldet sind; die Bescheinigung hat eine Gültigkeit für drei Fachsemestern. Sollte der Name des Kindes von Ihrem Namen abweichen oder das Geburtsdatum nicht auf der Meldebescheinigung vermerkt sein, muss eine Kopie der Geburtsurkunde eingereicht werden)
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Pflege eines Angehörigen (entsprechender Nachweis, dass Sie Angehörige/r sind und einen Nachweis über den gesundheitlichen Status der zu pflegenden Person)
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Übernahme eines wichtigen Amtes innerhalb der Hochschule
Der Bereich Einschreibungswesen befreit Sie bei Vorliegen der nachstehenden Gründe automatisch von der Zahlung des Sozialbeitrages: Ausübung des Grund- oder zivilen Ersatzdienstes bzw. Ableistung des freiwilligen ökologischen Jahres, Auslandsstudium, Krankheit, Schwangerschaft, Kindererziehung.
Die Befreiung von der Zahlung des Mobilitätsbeitrages erfolgt grundsätzlich durch den Bereich Einschreibungswesen bei jeder genehmigten Beurlaubung. Von der Zahlung des AStA-Beitrages kann grundsätzlich keine Befreiung erfolgen.
Die Beurlaubung wird ausschließlich für die Dauer eines Semesters ausgesprochen. Sie kann jeweils für ein Semester beantragt werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.
Bei Abgabe des Antrages im Bereich Einschreibungswesen wird Ihnen ein Überweisungsträger ausgehändigt.
Während eines Urlaubssemesters dürfen keine Studienleistungen erbracht werden. Hiervon ausgenommen sind Studierende, die aus den Gründen Schwangerschaft, Kindererziehung oder Pflege eines Angehörigen beurlaubt sind. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Regelung aus dem Hochschulgesetz NRW handelt, auf die wir keinen Einfluss haben. Diese Regelung ist bindend.
Die Fristen für das jeweilige Semester werden rechtzeitig veröffentlicht. Diese können Sie hier einsehen: klick.
Senden Sie uns den Antrag auf Beurlaubung zusammen mit den entsprechenden Nachweisen zu dem jeweiligen Grund bitte digital über Ihre studentische E-Mail-Adresse zu: studienservice@uni-due.de.
Die Änderung einer Rückmeldung in eine Beurlaubung ist bis Vorlesungsbeginn möglich. Der bereits bezahlte Semesterbeitrag wird anteilig erstattet. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den Studienservice: studienservice@uni-due.de.
Eine Änderung der Beurlaubung in eine Rückmeldung ist bis Vorlesungsende durch Zahlung des kompletten Semesterbeitrages möglich. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den Studienservice: studienservice@uni-due.de.