Das Forschungssemester
Das Forschungssemester
Professor:innen können von ihren Aufgaben in der Lehre und in der Verwaltung freigestellt werden. Rechtsgrundlage ist § 40 HG.
Definition Forschungssemester
Im Rahmen eines Forschungssemesters kann eine Universitätsprofessor:in von den Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung oder in der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben freigestellt werden. Dies gilt auch für das Lehrforschungssemester als Variante des Forschungssemesters.
Definition Praxisfreisemester
Im Rahmen eines Praxissemesters kann eine Beurlaubung zum Zwecke der Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule erfolgen.
Es kann nur alternativ ein Forschungssemester oder ein Praxissemester bewilligt werden.
Voraussetzungen
a) Seit Dienstbeginn als Professor:in an der UDE bzw. seit der letzten Freistellung oder Beurlaubung an der UDE muss eine Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern geleistet worden sein.
In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- in Berufungs- oder Bleibeverhandlungen eine entsprechende Vereinbarung für den Einzelfall getroffen wurde oder
- eine um ein Semester vorgezogene Freistellung oder Beurlaubung im besonderen Interesse eines optimalen Lehrbetriebs liegt und das entsprechende Vorlesungssemester nachgeholt und auf den künftigen Rhythmus angerechnet wird.
b) An den Zeitraum der beantragten Freistellung oder Beurlaubung müssen sich bis zum Eintritt in den Ruhestand noch mindestens vier Vorlesungssemester anschließen.
c) Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während der Freistellung oder Beurlaubung ist unbedingt zu gewährleisten. Bei Antragstellung ist die Vertretungsregelung in einer Übersicht dezidiert darzulegen (vgl. Antragsformular). Es ist sicherzustellen, dass die Freistellung oder Beurlaubung der Antragsteller:in für Studierende nicht zu einer Studienzeitverlängerung führt.
d) Aus Freistellung oder Beurlaubung sollen der UDE keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Antragsverfahren und Fakultätsratsvotum
Der Antrag ist auf dem Dienstweg über die zuständige Dekan:in an die Rektor:in zu richten.
Bitte verwenden Sie hierzu das spezielle Antragsformular.
Im Interesse einer geordneten Lehrveranstaltungsplanung sollten Anträge spätestens sechs Monate vor der geplanten Freistellung oder Beurlaubung bei der Dekan:in eingereicht werden.
Vor Weiterleitung der Antragsunterlagen an die Rektor:in ist ein Beschluss des Fakultätsrates einzuholen. Ein Auszug des betreffenden Sitzungsprotokolls wird den Antragsunterlagen beigefügt.
Bericht
Nach Beendigung der Freistellung oder Beurlaubung ist der Rektor:in über das vorlesungsfreie Forschungs- oder Praxissemester auf dem Dienstweg über die Dekan:in schriftlich zu berichten. Der Bericht wird zur Personalakte genommen. Anträge auf Bewilligung zukünftiger Forschungs- oder Praxissemester werden nur bei Vorliegen des Berichts über die letzte Freistellung oder Beurlaubung beschieden.