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Definition Dienstreise
Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die zuvor schriftlich genehmigt oder angeordnet wurden.
Die notwendig entstandenen Kosten einer dienstlich veranlassten Reise werden dem Dienstreisenden nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG NRW) erstattet.
Grundsätzlich ist sowohl bei der Anordnung, Genehmigung als auch bei der Durchführung von Dienstreisen der Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsatz zu beachten.
Erledigung von Dienstgeschäften am anderen Campus
Hierbei handelt es sich in den meisten Fällen um eine Dienstreise, die jedoch allen Bediensteten allgemein genehmigt ist. Dienstreisen zum anderen Campus unterliegen nicht der Antrags- und Genehmigungspflicht. Beachten Sie hierzu bitte das Rundschreiben vom 17.05.2006.
Um einen Dienstgang handelt es sich hierbei nur in dem Fall, in dem die bzw. der Dienstreisende zwar in Duisburg wohnt aber der Dienstort Essen ist; entsprechendes gilt natürlich im umgekehrten Fall.
Änderungen zum Landesreisekostengesetz
Auslandskostenerstattungsverordnung
Auslandstage- und Übernachtungsgeld
Reisekosten bei Fahrten zum anderen Campus mit dem Privat-PKW
Informationen für Ausländische Beschäftigte
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Kurzzeitbetreuung bei Betreuungsengpässen für Kinder im Alter von 4 Monaten bis 12 Jahren