Weitere wissenschaftlich Beschäftige
Lehrkäfte für besondere Aufgaben
Die Stellung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben regelt das Hochschulgesetz im § 42. Sie sind überwiegend mit Lehraufgaben zu betrauen und arbeiten daher in der Regel nicht überwiegend wissenschaftlich. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZVG) ist bei Lehrkräften für besondere Aufgaben deshalb nicht möglich.
Wissenschaftliche Hilfskräfte
Der §46 des Hochschulgesetzes regelt die Stellung der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte. Wissenschaftliche Hilfskräfte erbringen laut Hochschulgesetz Dienstleistungen und damit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten für die Forschung und die Lehre. Eigenständige wissenschaftliche Arbeiten sieht das Gesetz nicht vor. Eine Promotion ist auf einer solchen Stelle daher grundsätzlich nicht möglich.
Bis zum Bachelor-Abschluss ist die Beschäftigung eines Studierenden als studentische Hilfskraft möglich, nach dem Bachelor als als wissenschaftliche Hilfskraft (WHF). Die an der UDE geltenden Regelungen finden Sie in der Hilfskraftrichtlinie. In beiden Fällen wird das Beschäftigungsverhältnis gem. §6 des Wissenschaftszeitvertragsgesetztes (WissZVG) bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Jahren befristet.
Der Arbeitsvertrag einer nach §6 WissZVG befristeten wissenschaftlichen Hilfskraft endet mit Bestehen der Masterprüfung. Anschließend sollte die Beschäftigung nur noch als wissenschaftlich Beschäftige/r vorzugsweise zur eigenen wissenschaftlichen Qualifikation erfolgen. Eine weitere Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft ist nach dem Masterabschluss allenfalls in einem Projekt (Befristung gem. §2(2) WissZVG) möglich. Zu beachten ist, dass Tätigkeiten mit mehr als 25% der regelmäßigen Arbeitszeit, d.h. mit mehr als 9 Std./Woche, auf die Höchstbeschäftigungsdauer nach WissZVG angerechnet werden.
Weitere Informationen finden sie im Ratgeber der GEW für wissenschaftliche Hilfskräfte.
Lehrbeauftragte
Das Hochschulgesetz sieht die im §43 vor, dass Hochschulen für nicht durch hauptberufliche Lehrkräfte abgedeckten Lehrbedarf Lehraufträge vergeben können. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich rechtliches Rechtsverhältnis und begründet kein Dienstverhältnis.
Die Lehrbeauftragten, deren Lehrauftrag lediglich einen Umfang von bis zu drei Semesterwochenstunden hat, werden gem. §5 LPVG NRW nicht vom Personalrat vertreten. Mehrere Lehraufträge an einer Hochschule werden dabei als Einheit betrachtet. Im Rahmen unserer Möglichkeiten setzen wir uns selbstverständlich auch für die nicht von uns vertretenen Lehrbeauftragten ein.
Informationen zur Stellung der Lehrbeauftragten finden sie u.a. bei der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.