Gesetzliche Unfallversicherung
Rechtliche Grundlage der gesetzlichen Unfallversicherung ist das siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII). Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach dem Eintritt dieser Versicherungsfälle die Gesundheit und die berufliche Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen. Aus dieser Definition ergibt sich, dass im Falle eines Arbeits- oder (Hoch)schulunfalls ein wesentlich umfassender Versicherungsschutz besteht als im Allgemeinen bei einem Unfall im Privatbereich.
Das Sozialgesetzbuch VII unterscheidet zwischen Versicherten kraft Gesetzes (§ 2) und Versicherten kraft Satzung (§3). Für das Land NRW ist die zuständige gesetzliche Unfallkasse die Unfallkasse NRW. Während die kraft Gesetzes Versicherten im gesamten Bundesgebiet die gleiche Personengruppe umfasst, ist die Gruppe der Versicherten kraft Satzung durch die unterschiedlichen Satzungen der Länderkasse nicht einheitlich definiert. In der Satzung der UK NRW sind im § 5 die Personengruppen mit Aufenthaltsversicherung definiert. Insbesondere gilt es zu beachten, dass kraft Satzung Versicherte lediglich während des Aufenthaltes auf der jeweiligen Betriebsstätte versichert sind, Wegeunfälle sind für diese Versichertengruppe jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Stabsstelle Arbeitssicherheit hat den Versicherungsstatus der an unserer Universtität tätigen Personengruppe in einer Tabelle dargestellt. Besonders kritisch ist in NRW der Unfallversicherungsschutz der Postdoktoranden / Postdoktorandinnen ohne Anstellungsverhältnis, diese unterliegen weder kraft Gesetz noch kraft Satzung dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler im Probestudium und bei Teilnahme an nicht durch die Schule betreuten Veranstaltungen, wie z.B. der Sommeruni. In diesen Fällen empfiehlt sich auf jeden Fall der Abschluss einer auf das persönliche Risiko zugeschnittenen privaten Unfallversicherung.
Gruppenunfallversicherung für Lehrbeauftragte
Die gesetzliche Unfallversicherung sieht keine Leistungen für Lehrbeauftragte vor. Die Universität hat deshalb zugunsten der Lehrbeauftragten eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen (Ziff. 2.5 der Lehrbeauftragtenrichtlinie).