Dienstvereinbarungen
Eine Dienststelle und ein Personalrat können gem. §70 des Landespersonalvertretungsgesetztes NRW (LPVG NRW) Dienstvereinbarungen abschließen. Übergeordnete Regelungen, z.B. Gesetze oder Tarifverträge, können durch Dienstvereinbarungen lediglich ergänzt, nicht jedoch geändert werden. Außerdem müssen sich Dienststelle und Personalrat einvernehmlich auf den Inhalt der Dienstvereinbarung geeinigt haben. Üblicherweise vereinfachen Dienstvereinbarungen die vom LPVG vorgesehenen Beteiligungsverfahren oder ermöglichen bedarfsgerechte Anpassungen des Dienstbetriebs wie z.B. die Diensteinbarung zur Gleitzeit.
Eine Liste der abgeschlossenen und gültigen Dienstvereinbarungen veröffentlicht die Universität hier. Bitte beachten Sie, dass die Dienstvereinbarungen von der Dienststelle nicht immer mit beiden Personalräten abgeschlossen wurden.