Unterschiede zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten

Das Beamtenverhältnis

Die Grundlagen der Beschäftigung von Beamten und von Tarifbeschäftigten unterscheiden sich grundlegend. Hier einige der Unterschiede:

  Tarifbeschäftigte Beamte
Beschäftigungsgrundlage Arbeitsrecht und Tarifverträge Beamtenrecht
Prinzip der Bezahlung (angemessene) Entlohnung für geleistete Arbeit (angemessene) Alimentation
Höhe des Gehalts Entgeltverhandlungen der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften gesetzliche Regelung durch Parlamente
Kranken- und Pflegeversicherung gesetzliche Krankenkassen, bei hohen Einkommen ggf. private Versicherung Beihilfe und private Versicherung
soziale Absicherung Rente (Deutsche Rentenversicherung und Betriebsrente)
Arbeitslosenversicherung
Pension (weiterlaufende Allimentation)

Tarifvertrag vs. Beamtengesetz

Das Arbeitsverhältnis der Tarifbeschäftigten (Arbeiter und Angestellte) gestaltet der zwischen der/dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber geschlossene Arbeitsvertrag. Bei einem tarifgebundenen Unternehmen, wie z.B. unserer Universität, nimmt der Arbeitsvertrag Bezug auf den zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften geschlossenen Tarifvertrag. Der Tarifvertrag regelt die Bedinungen des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der geltenden Gesetze (z.B. der Arbeitsschutzgesetze). Im Arbeitsvertrag können der Arbeitgeber und der Beschäftigte die Tarifverträge ergänzende Absprachen treffen. Üblicherweise regelt der Arbeitsvertrag auch die Einordnung das Beschäftigten in die Organisation des Arbeitgebers und beschreibt seine Aufgaben. Änderungen der Absprachen im Arbeitsvertrag sind nur bedingt möglich.

Das Beamtenverhältnis wird durch die Ernennung durch den Dienstherren (=Arbeitgeber) begründet, d.h. der Dienstherr überreicht dem Beschäftigten die Ernennungsurkunde. Gestaltet wird das Beamtenverhältnis einseitig durch gesetzliche Regelungen und Verordnungen. Weitere Regelungen, z.B. die Einordnung in die Organisation und die Arbeitsaufgaben, kann der Dienstherr jederzeit neu festlegen. Eine direkte Einflussmöglichkeit durch den Beschäftigten gibt es formal, anderes als beim Tarifbeschäftigten, nicht.

Entlohnung vs. Allimentation

Auf den ersten Blick unterscheiden sich die Entlohnung eines Tarifbeschäftigten und die Alimentation eines Beamten grundsätzlich nicht. In beiden Fällen erhält der Beschäftigte monatlich eine Zahlung auf sein Gehaltskonto. Bei genaueren Hinsehen auf die der Zahlung zugrunde liegenden Berechnungen zeigen sich erhebliche Unterschiede.

Der Tarifbeschäftigte erhält seinen Lohn für geleistete Arbeit. Im Fall der unserer Universität berechnet sich die Höhe des Lohnes nach dem Tarifvertrag TV-L und der zugehörigen Entgeltordnung nach der Tätigkeit des Beschäftigten. Zunächst werden von diesem Lohn Lohnsteuern an das Finzanzamt abgeführt. Außerdem sind die Beiträge für die Sozialversicherungen, d.h. für die Krankenkasse, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung vom Arbeitgeber abzuführen. Die Hälfte dieser Beiträge und ggf. einen Zuschlag für die Krankenversicherung muss der Tarifbeschäftigte von seinem Lohn tragen. Der Auszahlungbetrag kann sich durch persönliche Abgaben (z.B. Vermögensbildung) oder Zuwendungen (z.B. Kindergeld) vermindern oder erhöhen.

Die Beamten erhalten eine Alimentation des Staates, deren Höhe vom übertragenen Amt abhängt. Diese Alimentation soll ihnen ermöglichen, ein Leben mit einem angemessenen Lebensstandard zu führen. Dafür haben Beamte die Verpflichtung, ihre Arbeitskraft vollständig und mit Hingabe für ihren Dienstherren einzusetzen. Da die Alimente für die laufende Lebensführung benötigt werden, erfolgt die Auszahlung im Voraus. Die monatliche Abrechnung der Beamten ist relativ übersichtlich. Vom Bruttobetrag sind lediglich Steuern zu zahlen. Wie bei Tarifbeschäftigten kann sich der Auszahlungsbetrag durch persönliche Abgaben oder Zuwendungen vermindern oder erhöhen.

Ende der Beschäftigung

Der Beschäftigungszeitraum der Tarifbeschäftigten wird im Arbeitsvertrag festgelegt. Gesetzlich vorgesehen ist grundsätzlich eine Laufzeit des Arbeitsvertrags von unbestimmter Dauer. Auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes oder, wie bei vielen Beschäftigten unserer Universität, des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes kann ein zeitlich befristetes Arbeitverhältnis vereinbart werden. Ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag endet zu dem im Arbeitsvertrag genannten Datum oder sobald eine dort genannte Bedingung erfüllt ist. Ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossenes Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber unter Beachtung des Kündungsschutzgesetzes und tariflicher Bestimmungen gekündigt werden. Im gegenseitigem Einvernehmen kann der Arbeitsvertrag jederzeit geändert werden und z.B. zur Vereinbarung eines vorzeitigen Ablaufs des Vertrags (Auflösungsvertrag). Der Arbeitnehmer kann durch ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht prüfen lassen, ob die Befristung eines Arbeitsvertrags gerechtfertigt ist (sogenannte Entfristungsklage) oder ob eine Kündigung rechtlich beanstandet werden kann (Kündigungsschutzklage).  

Das Beamtenverhältnis wird vom Dienstherrn einseitig begründet. Dabei legt der Dienstherr auch die Laufzeit der Beschäftigung festgelegt, in der Regel bis zum Lebensende der Beamtin bzw. des Beamten. Auf der Grundlage bestimmter Rechtsvorschriften, z.B. der Hochschulgesetze, können Beamte auf Zeit berufen werden. In diesem Fall endet das Beamtenverhältnis, anlog zum befristeten Arbeitsverhältnis eines Tarifbeschäftigten, nach einem in der Ernennungsurkunde bestimmten Zeitraum. Außerdem sind Beamte auf eigenen Wunsch, im Fall von Dienstvergehen durch Urteil in einem Disziplinarverfahren oder durch rechtskräftige Verurteilung in einem Strafverfahren zu einer Strafe von mehr als 12 Monaten zu entlassen.