Abwesenheiten: Arbeits- & Dienstbefreiung
Gründe für Arbeits- & Dienstbefreiung
Hier finden Sie Informationen und Gründe für Arbeits- & Dienstbefreiung unter Fortzahlung Ihrer Bezüge. Das Formular für die Beantragung von Arbeits- & Dienstbefreiung finden Sie hier.
Die Freistellung muss nach dem Sinn und Zweck der Regelung in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem den Anspruch auslösenden Anlass erfolgen.
Eine Freistellung entfällt, wenn der Freistellungsanlass in einen Zeitraum ohne Arbeitspflicht fällt (z. B. Arbeitsunfähigkeit, Urlaub, Sonderurlaub).
Für die nachstehend aufgeführten Anlässe können Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgeltes von der Arbeit freigestellt werden:
Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (die Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin ist von dieser Vorschrift nicht erfasst) | 1 Arbeitstag |
Dem Urlaubsantrag ist eine Kopie der Geburtsurkunde beizufügen oder nachzureichen. |
Tod der/des Ehegatt*in oder der/des Lebenspartner*in im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (der Tod der/des nichtehelichen Lebensgefährt*in wird von dieser Vorschrift nicht erfasst) | 2 Arbeitstage | Dem Urlaubsantrag ist eine Kopie der Sterbeurkunde beizufügen oder nachzureichen. |
Tod eines Kindes oder der Eltern | 2 Arbeitstage | Dem Urlaubsantrag ist eine Kopie der Sterbeurkunde beizufügen oder nachzureichen. |
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort (kein privat veranlasster Umzug) |
1 Arbeitstag | - |
25- und 40-jähriges Arbeits-/Dienstjubiläum | 1 Arbeitstag | - |
schwere Erkrankung eines Angehörigen, soweit er im selben Haushalt lebt |
1 Arbeitstag |
Dem Urlaubsantrag ist eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung beizufügen. |
schwere Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat (siehe auch Sonderurlaub) |
bis zu 4 Arbeitstage |
Dem Urlaubsantrag ist eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung beizufügen. |
Freistellung für Auszubildende
Zur Vorbereitung ist für Auszubildende vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen eine Freistellung unter Fortzahlung des Ausbildungsentgeltes für insgesamt fünf Ausbildungstage möglich.