Tarifbeschäftigte & Beamt*innen
Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Antrag auf Erholungsurlaub ist so rechtzeitig zu stellen, dass der Antragsteller vor Antritt des Urlaubs im Besitz der Genehmigung ist.
Die Frist für die Inanspruchnahme von Resturlaub wurde auf 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (31.3.) verlängert.
Erholungsurlaub kann in der Regel nach einer Wartezeit von sechs Monaten in Anspruch genommen werden.
Endet die sechsmonatige Wartezeit im folgenden Kalenderjahr, kann der Urlaub bis zum Ende des neuen Urlaubsjahres genommen werden.
Wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein auf sechs oder weniger Monate befristet ist oder durch Kündigung oder Auflösung beendet wird, kann der bis dahin erworbene Urlaubsanspruch schon vor Ablauf der Wartezeit geltend gemacht werden. Der Urlaubsanspruch ist entsprechend zu kürzen.
a) von TVL-Beschäftigten |
30 Tage |
b) von Auszubildenden |
30 Tage |
c) von Beamten |
30 Tage |
Für die Ansparung Ihres Urlaubs zur Kinderbetreuung richten Sie bitte einen formlosen Antrag an das Dezernat Personal und Organisation, dem Sie eine Kopie der Geburtsurkunde Ihres zuletzt geborenen Kindes beifügen. Die zugrunde liegende Regelung finden Sie hier.
Bei einer Arbeitszeit von weniger als 5 Tagen pro Woche für ein ganzes Kalenderjahr ist der Urlaubsanspruch im gleichen Verhältnis nach einer entsprechenden Rechenformel zu kürzen:
Zustehender Urlaub* abzüglich Zahl der zusätzlichen freien Arbeitstage im Kalenderjahr gegenüber der 5-Tage-Woche mal 52**mal zustehender Urlaub* geteilt durch 260*** (* Urlaubsanspruch/Jahr siehe oben, ** Arbeitswochen pro Jahr, *** Arbeitstage pro Jahr)
Beispiele für Beschäftigte/Beamte (zustehender Urlaub 30 Tage):
Bei einer 4-Tage-Woche entstehen 1 x 52 zusätzliche freie Tage gegenüber einem Vollbeschäftigten im Kalenderjahr:
30 - (1 x 52 x 30) : 260 = 30 - 6 = 24 Tage.
Bei einer 3-Tage-Woche entstehen 2 x 52 zusätzliche freie Tage gegenüber einem Vollbeschäftigten im Kalenderjahr:
30 - (2 x 52 x 30) : 260 = 30 - 12 = 18 Tage.
Bei einer 2-Tage-Woche entstehen 3 x 52 zusätzliche freie Tage gegenüber einem Vollbeschäftigten im Kalenderjahr:
30 - (3 x 52 x 30) : 260 = 30 - 18 = 12 Tage.
Bei einem Wechsel der Arbeitstage während des Urlaubsjahres wird die Berechnung zunehmend komplizierter.
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses (nicht immer gleich mit einem Kalendermonat) ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs zu. Bruchteile von 0,5 und mehr werden aufgerundet.
Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Während des Mutterschutzes wird der Urlaubsanspruch somit nicht gekürzt.
Hat die Beschäftigte/die Beamtin ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Der Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer/dem Beamten für das Urlaubsjahr zusteht, kann für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Dies gilt nicht, wenn während der Elternzeit Teilzeitarbeit geleistet wird.
Wurde der zustehende Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Nach § 20a FrUrlV können Beamtinnen und Beamte auf Antrag den Erholungsurlaub, der ihren Mindesturlaub (20 Tage bei einer 5-Tage Woche) übersteigt, ansparen. Voraussetzung ist die Personensorge für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren. Der angesparte Urlaub muss bis zum Ende des Jahres, in dem das Kind das zwölfte Lebensjahr erreicht oder die Personensorge entfällt, aufgebraucht werden. Die Hochschule hat sich entschieden, diese Möglichkeit auch den Tarifbeschäftigten zur Verfügung zu stellen.
Die zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubes von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens vier Monate vorher beantragt werden.
Den Wunsch auf Ansparung des Urlaubs in Form von Betreuungsurlaub können Sie formlos per E-Mail an die Grundsatzsachbearbeitung der Zeitwirtschaft (Holger Büchte oder Michèle Keil) stellen. Bitte fügen Sie die Kopie einer Geburtsurkunde des zuletzt geborenen Kindes bei. Diese ist für die Genehmigung erforderlich.
Auch bei einer Erkrankung während des Urlaubs besteht die Verpflichtung, der/dem Vorgesetzten die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich (i. d. R. telefonisch bis 10.00 Uhr) anzuzeigen.
Die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf den Urlaub angerechnet, sondern nachgewährt. Hierfür ist die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich. Anderenfalls besteht kein Nachgewährungsanspruch
Das Formular zur Beantragung von Erholungsurlaub finden Sie hier.
Mitarbeiter, die an Gleitzeit und Workflow teilnehmen (Verwaltung, UB, ZIM) beantragen Ihren Erholungsurlaub papierlos.