Abwesenheiten: Erkrankung
Vorgehen bei Erkrankung / english version: Procedure in case of illness
Stand: 09.11.2023
Krankmeldung
Erkrankte Beschäftigte sind verpflichtet, der Universität die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.
Eine Krankmeldung muss bis spätestens 10.00 Uhr bei der/dem direkten Vorgesetzen erfolgt sein. Sollte die Krankmeldung ausschließlich bei der/dem Vorgesetzten per E-Mail eingehen, leitet der/die Vorgesetzte diese unverzüglich an das Funktionspostfach krankmeldung@uni-due.de weiter. Bei einer telefonischen Krankmeldung ist der/die Vorgesetzte dafür verantwortlich, die Krankmeldung an das Funktionspostfach krankmeldung@uni-due.de zu senden. Eine zusätzliche Information an die jeweils zuständige Krankensachbearbeitung ist nicht erforderlich und somit entbehrlich.
Bitte ermöglichen Sie eine schnellere Zuordnung der E-Mail, indem Sie im Betreff Ihre Organisationseinheit (Dezernat, Fakultät, Zentrale Einrichtung) nennen.
Bei einem Arbeitsunfall informieren Sie bitte zusätzlich die Stabsstelle für Arbeitssicherheit & Umweltschutz
Muster einer Krankmeldung per E-Mail:
Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)
Grundsätzlich gilt für alle Beschäftigten, dass eine Ärztin/ein Arzt aufzusuchen ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Die Universität ist berechtigt, diesen Zeitraum auf bis zu einen Kalendertag zu verkürzen.
- Verfahren für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte:
Zum 1. Januar 2023 wurden alle Arbeitgeber*innen in das elektronische Verfahren zur eAU eingebunden.
Leider steht der Hochschule bedingt durch den Cyberangriff nach wie vor kein Verfahren zur Verfügung, um die eAU bei den gesetzlichen Krankenkassen abzurufen.
Aus diesem Grund bitten wir die gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten darum, weiterhin bei Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin eine AU-Bescheinigung auf Papier zur Vorlage beim Arbeitgeber anzufordern. Dieses ist auf Wunsch der/des Erkrankten möglich. Diese Bescheinigung darf keine Diagnose enthalten. Alternativ können Sie die Bescheinigung, die die Ärztin/der Arzt für Sie persönlich ausstellt, nach Schwärzung des Diagnoseschlüssels einreichen. Sollten sich Ärzte weigern, ihrer Verpflichtung zur Ausstellung einer AU für den Versicherten nachzukommen, geben Sie in der Krankmeldung einen kurzen Hinweis, dass vom Arzt keine AU ausgestellt wurde und die Daten bei der Krankenkasse abgerufen werden müssen. - Verfahren für privat krankenversicherte Beschäftigte:
Für privat krankenversicherte Beschäftigte (insbesondere Beamt*innen) ändert sich nichts, da sie nicht am elektronischen Verfahren zur eAU teilnehmen. Sie sind weiterhin verpflichtet, ihre AU durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (d. h., Wochenende und arbeitsfreie Tage zählen mit), ist die ärztliche Bescheinigung über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Die AU kann eingescannt per E-Mail an das Funktionspostfach krankmeldung@uni-due.de gesendet werden. Bitte geben Sie im Betreff die Organisationseinheit an, in der Sie tätig sind, um eine schnellere Zuordnung zu ermöglichen. Das Original muss sechs Monate aufbewahrt und bei Aufforderung zusätzlich eingereicht werden. Eine zusätzliche Information an die jeweils zuständige Krankensachbearbeitung ist nicht erforderlich und somit entbehrlich.
Sollten Sie weiterhin die AU im Original vorlegen wollen, bitte den Brief direkt an das Dezernat Personal und Organisation, z. H. Name der zuständigen Person für Krankensachbearbeitung (Ihre*n Ansprechpartner*in finden Sie hier), Universitätsstr. 2, 45141 Essen bzw. Forsthausweg 2, 47057 Duisburg senden.
Zudem ist die/der Vorgesetzte von der/dem erkrankten Mitarbeiter*in über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Das gilt auch bei jeder Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit.
Gesundmeldung
Ebenso wichtig wie die Krankmeldung ist die Gesundmeldung, da nur so der genaue Zeitraum der Erkrankung erfasst und damit der Vorgang endgültig abgeschlossen werden kann.
Die Gesundmeldung erfolgt analog dem Verfahren zur Krankmeldung (Information an die/den Vorgesetzte*n und E-Mail an das Funktionspostfach krankmeldung@uni-due.de) und ist am nächsten Tag nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen. Nennen Sie bitte auch hier zur schnelleren Zuordnung Ihre Organisationseinheit (Dezernat, Fakultät, Zentrale Einrichtung) im Betreff der E-Mail.
Sollte dieser Tag für Sie (z.B. durch Abweichen von der 5-Tage-Woche oder aufgrund eines Feiertages/Wochenendes) arbeitsfrei sein, so melden Sie sich spätestens an Ihrem nächsten Arbeitstag gesund. Bei dieser „verspäteten“ Gesundmeldung ist die Angabe des Datums, an dem Sie tatsächlich wieder gesund waren, dringend erforderlich.
Falls sich Urlaub unmittelbar an die Krankheit anschließt, muss die Gesundmeldung vor Urlaubsantritt per E-Mail an krankmeldung@uni-due.de erfolgen.
Krank nach Hause
Wenn Sie sich während der Arbeitszeit krank fühlen und Ihrer Arbeit nicht weiter nachgehen können, genügt eine Mitteilung an die/den Vorgesetzten. Es erfolgt keine Krankmeldung im o.a. Sinne. Folglich erfolgt auch keine Gesundmeldung, wenn anderntags die Arbeit wieder aufgenommen wird. Bitte informieren Sie Ihre*n Vorgesetzte*n über Ihre Rückkehr. Der wegen Krankheit beendete Arbeitstag gilt in diesem Fall als abgeleistet. Teilnehmer*innen an der GLAZ stempeln an dem Tag nicht aus und veranlassen am Folgetag eine Zeitkorrektur über den Workflow (Fehlzeit: „Krank nach Hause“) bzw. mithilfe eines Zeitkorrekturbelegs. Insgesamt wird die individuelle Tagessollzeit gutgeschrieben.
Umgekehrt (später zur Arbeit kommen, weil man sich morgens nicht wohlgefühlt hat) gilt das oben Genannte nicht!
Erkrankung während des Urlaubs
Auch bei einer Erkrankung während des Urlaubs informieren Sie bitte den/die Vorgesetzte*n über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich.
Die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf den Urlaub angerechnet, sondern nachgewährt. Hierfür ist die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich. Anderenfalls besteht kein Nachgewährungsanspruch.