Abwesenheiten: Bildungsurlaub
Weiterbildung Was Sie zum Extraurlaub wissen müssen
Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Weiterbildungskosten tragen die Beschäftigten.
Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung fördert die berufsbezogene Handlungskompetenz der Beschäftigten und verbessert deren berufliche Mobilität. Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können. Politische Arbeitnehmerweiterbildung verbessert das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge und fördert damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf.
Anspruch und Umfang
Beamt*innen kann für die Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen oder anderen beruflichen, politischen, kirchlichen, gewerkschaftlichen, karitativen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen, Urlaub für bis zu fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr (einschließlich Reisetage) gewährt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.
Bei Tarifbeschäftigten ergibt sich der Anspruch aus dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG). Verankert sind fünf Tage bei einer fünf Tage Woche, die jedes Jahr von allen Tarifbeschäftigten in Anspruch genommen werden dürfen. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Ein*e Arbeitnehmer*in erwirbt den Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen ihres/seines Beschäftigungsverhältnisses. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden, wenn im Vorjahr die Übertragung des Anspruchs auf das Folgejahr beantragt wird. Die Übertragung kann bis zum 31.12 des jeweiligen Jahres formlos über den/die Vorgesetzte*n beantragt werden. Hierzu genügt eine E-Mail mit dem/der Vorgesetzten in CC, da diese*r nur informiert werden muss. Die E-Mail richten Sie bitte an Ihre*n zuständige*n Sachbearbeiter*in im Sachgebiet AwP.
Voraussetzungen für die Gewährung von Bildungsurlaub
Voraussetzung für die Gewährung von Bildungsurlaub ist die Teilnahme an einer anerkannten Bildungsveranstaltung gemäß § 9 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG). Im Übrigen richtet sich die Gewährung nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte in NRW (FrUrlV), insbesondere nach Teil 6 der Verordnung.
Bitte beachten Sie, dass es sich nicht bei allen Seminarangebote anerkannter Einrichtungen im Sinne des Gesetzes um Bildungsveranstaltungen handelt. Nach § 9 (2) AWbG handelt es sich nicht um Bildungsurlaub, wenn:
- der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der Körper- und Gesundheitspflege, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten dienen,
- auf das Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten gerichtet sind,
- auf den Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen vorbereiten,
- Studienreisen sind oder
- mehr als fünfhundert Kilometer entfernt von der Grenze des Landes Nordrhein-Westfalen stattfinden, es sei denn, es handelt sich um Veranstaltungen an Orten von Gedenkstätten oder Gedächtnisorten, die der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus dienen.
Wie wird der Bildungsurlaub beantragt?
Einzureichende Unterlagen:
- Antrag auf Arbeitsbefreiung über das Formular „Antrag auf Erholungsurlaub (Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich).
- Schreiben über die Anerkennung des Bildungsträgers gem. §10 AWbG, soweit in der Arbeitnehmerweiterbildung: Liste anerkannter Einrichtungen nach AWbG nicht enthalten,
- Programm-/Veranstaltungsbeschreibung der Veranstaltung
Das Schreiben zur Anerkennung erhalten Sie beim Veranstalter der Bildungsmaßnahme.
Das ausgefüllte und vom Vorgesetzten unterzeichnete Antragsformular inklusive der o.g. Unterlangen senden Sie bitte an Ihre*n Sachbearbeiter*in im Sachgebiet AwP. Der Antrag ist frühzeitig (mindestens jedoch 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) einzureichen.
Weiterführende Informationen / Gesetzesgrundlage
Gesetzeslage
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