Prüfung des Antrags auf Einschreibung bei endgültig nicht bestandener Prüfung im vorherigen Studium
Einschreibung bei endgültig nicht bestandener Prüfung im vorherigen Studium
Die Einschreibung in einen Studiengang ist zu versagen, wenn Sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Dies gilt entsprechend für Studiengänge, die eine erhebliche inhaltliche Nähe zu dem bisherigen Studiengang aufweisen, soweit dies in der Prüfungsordnung bestimmt ist (gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 Hochschulgesetz vom 16. September 2014).
Wenn Sie eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben und sich für einen der aufgelisteten Studiengänge (bitte den Link anklicken) einschreiben möchten, müssen Sie das vollständig ausgefüllte Formular im Bereich Prüfungswesen einreichen.