Praktikumsausschuss der Abteilung Bauwissenschaften
Industriepflichtpraktikum
Im Studienverlauf soll das zu absolvierende Industriepraktikum das Studium ergänzen und erworbene theoretische Kenntnisse durch ihren Praxisbezug vertiefen. Die Praktikant:innen haben die Möglichkeit, einzelne Bereiche eines Unternehmens kennen zu lernen und dabei die Umsetzung des im Studium erworbenen Wissens zu erlernen.
Das Industriepraktikum soll fachrichtungsbezogene betriebstechnische und ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Ein weiterer wesentlicher Aspekt liegt im Erfassen der soziologischen Seite des Betriebsgeschehens. Die Praktikant:innen müssen den Betrieb auch als Sozialstruktur verstehen und das Verhältnis von Führungskräften zu Mitarbeitern kennen lernen, um so die künftige Stellung und Wirkungsmöglichkeit richtig einzuordnen.
Diese Seite enthält Informationen zum Pflichtpraktikum für die Studiengänge Bauingenieurwesen B. Sc. und ISE - Structural Engineering. Für weitere Studiengänge der Fakultät Ingenieurwissenschaften sei auf die Seite des Industriepraktikum IW verwiesen.
Alle Angaben auf dieser Seite beziehen sich - soweit nicht anders angegeben - auf die Richtlinie für Industriepflichtpraktika in der Fakultät für Ingenieurwissenschaften vom 27.02.2020 (kurz: Richtlinie für Industriepflichtpraktika).
Aktuelle Hinweise
Fristverlängerung wegen Covid-19 Pandemie
Aufgrund der Covid-19 Pandemie und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Suche nach Praktikumsplätzen wurde die Frist zur Ableistung des Industriepraktikums auf das Ende des 7. Fachsemesters verlängert. Diese Regelung gilt für alle Studierenden und läuft zum Ende des Sommersemester 2025 aus, so dass mit Beginn des Wintersemesters 2025/26 das Praktikum wieder gemäß der jeweiligen Prüfungsordnungen der Studiengänge Bachelor B.Sc. und ISE - Structural Engineering anerkannt sein muss.
Anerkennung des verpflichtenden Baupraktikums
Für Studierende, die ab dem WS19/20 eingeschrieben wurden, sind zur Anerkennung des Baupraktikums zwingend die auf dieser Seite beschriebenen folgenden Unterlagen vollständig einzureichen:
- Antrag auf Anerkennung für Ihren Studiengang (vollständig ausgefüllt)
- Kopie des Praktikumszeugnisses oder -Bescheinigung
- Wochenübersichten (auf jeder Seite unterschrieben)
- Berichtsheft (auf jeder Seite unterschrieben)
- Firmenbeschreibung, lt. Richtlinie für Industriepflichtpraktika
Ohne die hier aufgeführten Unterlagen kann das Praktikum nicht anerkannt werden.
Vorsitzende des Praktikumsausschusses
Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil.
Natalie Stranghöner
Ansprechpartner
Bauingenieurwesen B. Sc.:
Herr Philipp Werner M.Sc.
ISE - Structural Engineering:
Dr.-Ing. Sebastian Schmuck
Richtlinie für Industriepflichtpraktika
Diese Richtlinie gilt für Studierende der Bachelorstudiengänge mit Einschreibung ab dem WS 2019/20. Sie regelt auf der Grundlage der jeweiligen Prüfungsordnung die berufspraktische Tätigkeit für Studierende des jeweiligen Studiengangs.
Erfolgreiches Bewerben auf Praktikumsstellen
Dieser Leitfaden soll die Studierenden dabei unterstützen, gute Bewerbungsunterlagen zu erstellen und erfolgreich einen geeigneten Praktikumsplatz zu finden. Er dient der Orientierung und ist nicht allgemeingültig.
Stand: 21.12.2021Benötigte Unterlagen zur Anerkennung der Pflichtpraktika
- Antrag auf Anerkennung für Ihren Studiengang (vollständig ausgefüllt)
- Kopie des Praktikumszeugnisses oder -Bescheinigung
- Wochenübersichten (auf jeder Seite unterschrieben)
- Berichtsheft (auf jeder Seite unterschrieben)
- Firmenbeschreibung, lt. Richtlinie für Industriepflichtpraktika
Anforderungen an das Zeugnis oder die Bescheinigung
Das Zeugnis oder die Bescheinigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Praktikumsbetrieb (ordnungsgemäßer Briefkopf mit Logo, vollständiger Firmenbezeichnung, Anschrift, Rechtsvertreter, Telefonnummer und Webadresse) ,
- Angaben zur Person der Praktikantin bzw. des Praktikanten (Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort) ,
- Ausbildungsort (Standort des Praktikums),
- Abteilung, in der die Praktikantin bzw. der Praktikant eingesetzt war,
- detaillierte Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten in der jeweiligen Abteilung und deren Dauer (nicht erforderlich, wenn dies aus der Wochenübersicht hervorgeht),
- wöchentliche Arbeitszeit,
- explizite Angabe der Anzahl der Fehltage, auch wenn keine Fehltage angefallen sind und
- der Personenname des Unterzeichnenden muss ersichtlich sein
Anforderungen an die Wochenübersicht
Die Praktikantin oder der Praktikant muss die im Anhang A1 der Richtlinie für Industriepraktika vorliegende Wochenübersicht für jede begonnene Woche ausfüllen und einreichen. Die Wochenübersichten sind von der oder dem für die Praktikantenausbildung im Praktikumsbetrieb Verantwortlichen wöchentlich mit dem Firmenstempel zu versehen und zu unterzeichnen.
Anforderungen an das Berichtsheft
Die Praktikantin bzw. der Praktikant hat über die Praktikumsinhalte ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasstes Be-richtsheft anzufertigen. Dieses soll der Übung in der Darstellung der ausgeführten Tätigkeiten dienen und muss als Fließtext selbstständig verfasst werden. Es kann als umfassender Bericht über einen mehrere Wochen umfassenden Praktikumsabschnitt im gleichen Tätigkeitsgebiet abgefasst werden (keine täglichen Beschreibungen).
Inhaltlich müssen eigene Tätigkeiten, Beobachtungen und erworbene Erfahrungen während des Praktikumsabschnitts detailliert beschrieben werden. Unvollständige Berichte, Darstellungen ohne direkten Bezug zur eigenen Tätigkeit oder bloße Aufzählungen finden keine Anerkennung.
Zudem werden keine themenfremden Inhalte als Ersatz für die Beschreibung der Praktikumsinhalte anerkannt. Die Berichte müssen einen Umfang von mindestens 1,5 DIN-A4 Seiten für eine Woche aufweisen, einschließlich eventueller Skizzen und Zeichnungen, wobei deren Anteil maximal ein Drittel der Seiten ausmachen darf.
Die Berichte sind von dem für die Praktikantenausbildung in der Ausbildungsstelle Verantwortlichen auf jeder Seite mit dem Firmenstempel zu versehen und zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung wird bestätigt, dass der Bericht zu den Praktikumsinhalten konform ist und keine berechtigten Interessen des Unternehmens verletzt.
Urheberrechte sind zu respektieren. Die wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe fremder Textpassagen, Abbildungen, Tabellen etc. aus fremden Texten (Fachliteratur, Internetquellen, Datenblättern etc.) ohne Quellenangabe widerspricht den Grundsätzen für die Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis an der Universität Duisburg-Essen (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2004, zuletzt geändert durch Ordnung vom 13. Juni 2018). Jegliche Formen des Plagiats werden als Täuschungsversuch gewertet und ziehen eine Nichtanerkennung des gesamten Praktikums nach sich. Zur Feststellung der Täuschung kann sich die Praktikantenstelle des Einsatzes einer entsprechenden Software oder sonstiger elektronischer Hilfsmittel bedienen.
Stand: 28.06.2021Einreichung von Unterlagen zur Anerkennung der Pflichtpraktika
Studiengang Bauingenieurwesen B. Sc.
Die Unterlagen sind im Original und zusätzlich als PDF-Datei(en) beim Prüfungsamt Bauingenieurwesen einzureichen. Eine Bearbeitungszeit von bis zu 5 Wochen ist hierbei zu berücksichtigen.
Studiengang ISE - Structural Engineering
Gemäß der Richtlinie für Industriepflichtpraktika erfolgt die Abgabe beim "Service Center für die Prüfungsausschüsse Maschinenbau und ISE". Zurzeit sind die Unterlagen in gedruckter Form und per Mail in Absprache mit Dr.-Ing. Sebastian Schmuck bei ihm einzureichen.
FAQs
Praktikantenordnung oder Richtlinie für Industriepraktika
- Für alle Studierenden mit einer Einschreibung ab dem WS19/20 ist die Richtlinie für Industriepraktika bindend.
- Die Praktikantenordnung ist lediglich für Studierende mit einer Einschreibung vor dem WS19/20 gültig.
Dauer des Praktikums
- Die Gesamtdauer des Industriepflichtpraktikums beträgt im Bauingenieurwesen 12 Wochen.
- Zur Anerkennung des Praktikums sind mindestens 2 unterschiedliche Bausparten gefordert, mit einer Höchstanrechnungszeit je Bausparte von 6 Wochen.
- Eine Praktikumswoche entspricht 5 Arbeitstagen pro Woche mit
der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit des Unternehmens (mind. 35 Stunden/Woche)
Frist zum Nachweis der Industriepflichtpraktika
- Für den Studiengang Bauingenieurwesen B. Sc. muss der Nachweis der Industriepraktika bis zum Ende des 3. Semesters vorliegen. Bei Nichtvorliegen der Bescheinigung können in der Regel keine Prüfungen für Module ab dem 4. Fachsemester belegt werden. (Ausnahmeregelgung aufgrund der Covid-19 Pandemie, siehe oben)
- Für den Studiengang ISE - Structural Engineering muss die erfolgreiche Teilnahme spätestens zur Anmeldung der Bachelorarbeit bestätigt sein.
Berufspraktische Tätigkeiten im Ausland
Industriepraktika außerhalb Deutschlands müssen in jeglicher Hinsicht der Richtlinie für Industriepflichtpraktika entsprechen. Der Praktikumsausschuss der Abteilung Bauwissenschaften ist berechtigt, für jeden Praktikumsabschnitt, der im Ausland absolviert wurde, schriftliche, stichhaltige Nachweise über den Aufenthalt im ausgewiesenen Zeitraum einzufordern (Nachweise von Flugreisen, Ein- und Ausreisebestätigung im Reisepass o.ä.). Über den Praktikumsbetrieb im Ausland müssen Informationen öffentlich einsehbar und in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein, sodass eine Eignungsüberprüfung des Praktikumsbetriebs im Sinne der Richlinie vorgenommen werden kann. Praktika in Unternehmen, die nicht überprüfbar sind, weil sie z. B. über keine eigene Webpräsenz (Homepage) in deutscher oder englischer Sprache verfügen, werden nicht anerkannt. Es wird geprüft, inwieweit der ausländische Betrieb den Anforderungen entspricht. Praktikumsbescheinigung oder Zeugnisse der berufspraktischen Tätigkeit aus Ländern, die nicht der EU angehören, müssen in der jeweiligen Amtssprache im Original sowie in deren beglaubigter Übersetzung ins Deutsche im Original vorgelegt werden. Die Übersetzung und die notarielle Beglaubigung müssen in Deutschland vorgenommen werden.
Fehltage
- Ausgefallene Arbeitszeiten aufgrund von Urlaub, Krankheit, etc. werden nicht auf das Industriepraktikum angerechnet.
- Gesetzliche Feiertage müssen selbstverständlich nicht nachgeholt werden.
Werkstudententätigkeit
Primär auf Erwerb gerichtete Tätigkeiten, für die das Unternehmen in seinem Zeugnis nicht ausdrücklich die Durchführung einer „Praktikantentätigkeit“ bescheinigt, die aber dennoch im Sinne dieser Ordnung ausbildungsfördernd sind, können auf das gesamte Industriepraktikum angerechnet werden. Erforderlich sind entsprechende Werkstudentenzeugnisse oder Arbeitszeugnisse und gemäß dieser Richtlinie geführte Praktikumsberichte, jedoch ohne Abzeichnung durch den Betrieb. Wochenübersichten müssen nicht geführt werden.
Die Anforderungen an die Arbeitszeit von mindestens 35 h/Woche müssen auch bei Werkstudententätigkeiten erfüllt sein. Eine Aufsummierung bzw. Zusammenfassung von Stunden bei einer geringeren wöchentlichen Arbeitszeit ist nicht möglich.
Auch bei der Anrechnung von Werkstudententätigkeien gilt für die Anerkennung des Gesamtpraktikums, dass mindestens zwei Bausparten nachzuweisen sind, wobei die Höchstanrechnungszeit je Bausparte 6 Wochen beträgt.