2-Fach-Bachelor Praktikumsrichtlinien
Praktikumsrichtlinien
für das Studienfach „Kommunikationswissenschaft“ im
2-Fach-Bachelor-Studiengang ab dem Wintersemester 2015/16
Das Studienfach „Kommunikationswissenschaft“ im 2-Fach-Bachelor-Studiengang bietet die Option auf Anrechnung eines Praktikums. Die folgenden Richtlinien regeln Inhalt, Durchführung und Anerkennung des Praktikums und geben Empfehlungen zur eigenständigen Organisation durch die Studierenden.
Ziel des Praktikums
Im Praktikum verfolgen die Studierenden das Ziel, während ihres Universitätsstudiums berufspraktische Erfahrungen in einem ausgewählten berufsbezogenen Tätigkeitsbereich zu erwerben. Das Praktikum hat den Sinn, Studierende in reflektierter Praxis professionelle Erfahrung über Kommunikationsprozesse sammeln oder unter professioneller Beteiligung mitgestalten zu lassen, die im Leben gesellschaftlicher Gruppen und Institutionen ablaufen und deren Handlungssysteme konstituieren. Eine wichtige Aufgabe eines auf das Curriculum anzurechnenden Praktikums besteht demnach darin, die dort gesammelten Kommunikationserfahrungen, mit Hilfe der im Studium erworbenen theoretischen und empirischen Mittel systematisch zu sammeln, zu beschreiben und zu analysieren. Die Studierende erhalten darüber hinaus die Möglichkeit, durch eigene praktische Erfahrung zu erproben, ob sie sich für das in Aussicht genommene Berufsfeld eignen und die im Studium erworbenen theoretische und praktischen Qualifikationen in der Praxis umsetzen können.
Inhalt und Dauer des Praktikums
(1) Das fakultative Praktikum soll ein berufsfeldbezogenes Praktikum sein. Es ist bei einem privatwirtschaftlichen oder öffentlichen Arbeitgeber zu absolvieren. Die Praktikumstätigkeit kann sowohl im Inland als auch im Ausland erfolgen.
(2) Das berufsfeldbezogene Praktikum kann im Modul „Kommunikations- und Medienpraxis“ angerechnet werden. Für ein berufsfeldbezogenes Praktikum können 4,5 CP (benoteter Praktikumsbericht von 5 Seiten; 160 Stunden / mind. 4 Wochen Praktikum) angerechnet werden. Die Note des Praktikumsberichts geht in die Abschlussnote ein.
(3) Das Praktikum soll einen erkennbaren Bezug zu den Studieninhalten und -zielen des Studienfachs aufweisen.
Praktische Planung des Praktikums
(1) Grundsätzlich sind die Studierenden selbst für die Suche nach einem Praktikumsplatz, die
Vereinbarung hinsichtlich der konkreten Praktikumstätigkeit und die Klärung des Praktikumsverlaufes verantwortlich. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten ist die Leiterin des Praktikumsbüros der Fakultät für Geisteswissenschaften beratend und unterstützend behilflich.
(2) Vor Beginn des Praktikums ist das Praktikumsbüro der Fakultät für Geisteswissenschaften zu konsultieren, um sich hinsichtlich der grundsätzlichen Anerkennbarkeit des ins Auge gefassten Praktikums zu vergewissern.
(3) Tätigkeiten ohne Ausbildungs- und Lerncharakter erfüllen nicht die Kriterien, die an ein Praktikum zu stellen sind. Studierende, die ein qualifiziertes Praktikum ablegen wollen, sollten darauf achten, dass die Praktikumsstelle eine möglichst intensive Betreuung gewährt und es ermöglicht, während des Praktikums in unterschiedlichen Bereichen zu arbeiten. Das Praktikum ist keine unliebsame Pflichtübung; es ist vielmehr eine Chance zur Verbesserung des eigenen Qualifikationsprofils und kann von maßgeblicher Bedeutung für den Erhalt eines attraktiven Arbeitsplatzes sein. Daher liegt es im Eigeninteresse der Studierenden, eine Praktikumstätigkeit anzustreben, die in einem möglichst engen Zusammenhang mit ihrem Studium steht.
Anerkennung von Leistungen, die ein Praktikum ersetzen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Tätigkeiten, die vor dem Studium oder während des Studiums ausgeübt wurden oder werden, als Ersatz für das Praktikum anerkannt werden. Die Anerkennung wird in den Sprechstunden des Praktikumsbüros der Fakultät für Geisteswissenschaften vorgenommen. Dies ist vor Abgabe des Berichts zu erledigen.
Im Einzelnen sind das:
(1) Ausbildungszeiten von mindestens 6 Monaten
(2) Berufstätigkeiten von mindesten 6 Monaten
(3) Nebentätigkeiten, die in einem Bezug zum Studienfach stehen. Diese dürfen bei Anerkennung des Praktikums nicht länger als 6 Monate zurückliegen und müssen vom Arbeitgeber als Praktikum in einem Umfang von mindestens 160 Stunden bescheinigt werden. Erforderlich ist in allen Fällen der Nachweis der Tätigkeit anhand von Verträgen, Zeugnissen etc. Die Erstellung des Praktikumsberichts bleibt verpflichtend.
Nachweise und Anerkennung des Berufsfeldpraktikums
Das Berufsfeldpraktikum muss vor der Meldung zur Bachelor-Prüfung formell anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt durch die vom Prüfungsausschuss beauftragte Leiterin des Praktikumsbüros der Fakultät für Geisteswissenschaften.
Für die Anerkennung sind folgende Nachweise vorzulegen:
(1) Eine Bescheinigung des Praktikumsbetriebes oder der Praktikumsbehörde, die die Dauer des Praktikums und die Art der Tätigkeit während des Praktikums präzisiert (siehe dazu den Vordruck für die Praktikumsbescheinigung).
(2) Ein Bericht der Praktikantin oder des Praktikanten über den Ablauf und Inhalt des Praktikums
(siehe dazu den Leitfaden für den Praktikumsbericht).
Versicherungsschutz
Die Studierenden unterliegen durch die Hochschule der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Haftpflichtversicherung ist durch die Hochschule nicht gegeben.