Beschluss des Prüfungsausschusses vom 25.06.2018

Studierende, die es versäumt haben, sich im Anmeldezeitraum für die von ihnen gewünschten Prüfungen im System der Universität anzumelden, können nicht an den betreffenden Prüfungen teilnehmen. Ein Nachtragen von Personen und Noten in Prüfungslisten ist unzulässig. Derartige Leistungen werden vonseiten des Prüfungsamtes nicht verbucht. Studierenden, die nach eigener Wahrnehmung Erfolg auf die Anerkennung eines Härtefallantrags haben, wird – allerdings nur unter dieser Voraussetzung - empfohlen, einen Antrag an den Prüfungsausschuss zu richten. Darin muss der Antrag eindeutig benannt, Gründe ins Feld geführt und mit Attesten, Nachweisen usw. belegt werden, dass eine besondere Härte vorliegt, damit im Prüfungsausschuss zielführend darüber beraten werden kann.

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