Coronavirus: Informationen für Beschäftigte

Meldepflicht

Beschäftigte der UDE sind arbeitsrechtlich verpflichtet, eine Covid19-Infektion oder selbst den Verdacht einer Infektion ihren Vorgesetzten und dem Personaldezernat zu melden: personaldezernat@uni-due.de.

Corona-Hotline

Mit allgemeinen Fragen rund um den Umgang der Universität mit der Corona-Pandemie wenden Sie sich bitte an die zentrale Anlaufstelle unter: corona@uni-due.de

Arbeiten während der SARS-CoV2-Epidemie

An der UDE steht der Gesundheitsschutz für Beschäftigte und Studierende an erster Stelle. Dies soll durch das

gewährleistet werden. Das Konzept definiert die Rahmenbedingungen für das Arbeiten an der Universität. Aufgrund der großen Vielfalt an Tätigkeiten und räumlichen Gegebenheiten muss die Umsetzung in einigen Bereichen an dezentrale Bedürfnisse angepasst werden. Dabei sollen Ihnen die hier veröffentlichten Informationen helfen.

Antworten auf häufige Fragen

Maskenempfehlung, Regeln zur Quarantäne

Aus gegenseitiger Rücksichtnahme und zum Schutz besonders gefährdeter Personen wird das Tragen einer Schutzmaske (für den stärkeren Eigenschutz ggfs. FFP2-Maske) in Innenräumen weiterhin empfohlen, insbesondere in engen räumlichen Situationen und in Veranstaltungen.

Quarantänefragen/Verdachtsfall

Die Regelungen zu Quarantänemaßnahmen sind aufgrund der Überlastung der Gesundheitsämter, der Entwicklung und Ausbreitung der hoch ansteckenden Omikron-Variante und des in großen Teilen schon vorhandenen Impfschutzes in der Bevölkerung sehr differenziert. Nicht mehr in allen Fällen wird die Quarantäne von der Ordnungsbehörde angeordnet, sondern gilt automatisch mit den in der CoronaTestQurantäneVerordnung angegebenen Ausnahmen. Eine Übersicht finden Sie hier:
www.uni-due.de/de/covid-19/quarantaene.php

Auch Personen, die Erkältungssymptome oder einen positiven Schnelltest/Selbsttest haben, sollten sich bis zur Abklärung einer möglichen Corona-Infektion durch einen weiteren Test bestmöglich absondern. Hier ist die Homeofficeregelung sehr großzügig anzuwenden, um eine Infektionsweitergabe innerhalb der Hochschule zu vermeiden. Beschäftigte stimmen sich mit ihren Vorgesetzten ab.

Bitte informieren Sie Ihre:n Vorgesetzte:n über einen Verdachtsfall und senden Sie eine Information über einen Krankheitsfall auch an: personaldezernat@uni-due.de

 

Bekomme ich während einer Quarantäne mein Gehalt?

Tarifbeschäftigte erhalten für die Zeit von sechs Wochen das Entgelt wie bei Arbeitsunfähigkeit. Danach wird die Entgeltzahlung eingestellt und es gelten die Re­ge­lung­en zum Krankengeld.

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass vom 1. No­vem­ber 2021 an keine Entgeltfortzahlung mehr gewährt wird, wenn eine nicht-immunisierte Person nach Kontakt mit ei­nem Infektionsfall oder nach Rückkehr aus ei­nem Risikogebiet für bis zu 10 Tage in Qua­ran­täne muss (und derweil nicht im Home­office ar­bei­ten kann). Wer infiziert ist, er­hält auch in Qua­ran­täne Entgelt, unabhängig vom Impfstatus.

 

Mobil arbeiten bei Quarantäne?

Ergibt sich für Sie eine Quarantäneverpflichtung, siehe Quarantäneregeln (Stand: 05. Mai 2022) (uni-due.de), Sie haben aber keine Symptome und sind nicht krankgeschrieben, arbeiten Sie von zuhause aus. Welche Aufgaben Sie erledigen können und sollen, besprechen Sie bitte unmittelbar mit Ihrer/m Vorgesetzten.

Bei einer empfohlenen Quarantäne entscheiden die Vorgesetzten, ob Homeoffice-Möglichkeiten genutzt werden können. Hier ist, auch unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit des jeweiligen Bereiches, umsichtig und vorsichtig vorzugehen und der jeweilige Einzelfall zu beurteilen (z.B. Können diese Mitarbeiter:innen ein paar Tage alleine arbeiten oder ist ein Team betroffen? Können Schutzmaßnahmen konsequent angewendet werden?). Personen, für die z. B. eine ernsthafte Gefahr zu sehen ist, dass sie erkranken (z.B. direkter, ungeschützter Kontakt zu einer infizierten Person), sollten sich im Zweifel ein paar Tage zu Hause beobachten und testen, wenn die Aufgabenerfüllung im Team und in Präsenz erbracht werden müsste.
 

Homeoffice

Welche Regelungen zum Homeoffice gelten für mich?

Die Homeoffice-Pflicht endete am 19. März 2022.

Für Beschäftigte in Technik und Verwaltung ist Homeoffice im Rahmen der Dienstvereinbarung „Homeoffice" möglich. Sollte der Antrag zwar von der Führungskraft befürwortet, aber vom Personaldezernat noch nicht abschließend bearbeitet sein, kann das Homeoffice auch nach dem 19.3.2022 im mit der Führungskraft abgestimmten Rahmen in Anspruch genommen werden.


Es ist eine Dienstvereinbarung „Homeoffice“ für die künstlerisch/wissenschaftlich Beschäftigten in Vorbereitung. Bis zum Abschluss der Dienstvereinbarung gilt: auch für wissenschaftlich Beschäftigte ist in vielen Bereichen eine flexible Arbeit üblich und kann nach Absprache mit den Vorgesetzten fortgeführt werden.

Im Arbeitsalltag

Kann ein Büro von mehreren Personen genutzt werden?

Siehe hierzu die Ausführungen im betrieblichen Maßnahmenkonzept Punkt II 1. Gestaltung von Arbeitsplätzen, hier.

Wie verhalte ich mich bei Dienstbesprechungen?

Dienstbesprechungen sind in Präsenz und im digitalen Format möglich. Für Teilnehmer:innen ist die Durchführung von Selbsttests (oder auch Schnelltest im Bürgertestzentrum) vor einer präsenten Zusammenkunft dringend empfohlen.

Eine Dokumentationspflicht hierzu besteht nicht.

Impfung

Ist eine Impfung während der Arbeitszeit möglich?

Wollen sich Beschäftigte noch gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen lassen, werden
Impftermine während der regulären Arbeitszeit nicht als Fehlzeit angerechnet.

Hierfür sollten vorzugsweise Impftermine am Dienstort wahrgenommen werden. Über aktuelle Impfmöglichkeiten in Duisburg oder Essen informiert die Seite:
https://www.uni-due.de/de/covid-19/impfung.php

Ich gehöre zu einer Risikogruppe - was habe ich zu beachten?

Eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe ist nicht möglich. Deshalb ist eine personenbezogene Risiko-Einschätzung im Sinne einer (arbeits-) medizinischen Beurteilung notwendig, die die Vielfalt verschiedener Vorerkrankungen, ihrer Schweregrade und andere Einflussfaktoren wie z.B. Medikamenteneinnahme betrachtet.

Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 besteht und die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sind besonders zu schützen. Dazu muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Nähere Informationen und Hinweise zu diesem Personenkreis sind auf Seiten des Robert-Koch-Instituts (RKI)oder auf einem Merkblatt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu entnehmen.

Setzen Sie sich bitte mit Ihrem behandelnden Arzt in Verbindung, der ggfs. gemeinsam mit dem Betriebsarzt das Vorliegen eines erhöhten Risikos bescheinigt. Diese Bescheinigung soll ausdrücklich keine Diagnosen oder sonstige Hinweise enthalten, die Rückschlüsse auf bestehende Erkrankungen zulassen.

Soweit es aufgrund der Aufgaben möglich ist, kann in Absprache mit der Führungskraft eine individuelle Regelung nach der DV Homeoffice getroffen werden. Wenn die Arbeitsleistung nur in Präsenz erbracht werden kann, ist diese auch von Ihnen so zu erbringen. Das Einhalten der AHA Regeln minimiert das Infektionsrisiko. Eventuell kann durch weitere wirksame Schutzmaßnahmen, z. B. Abtrennung durch Glas, Nutzen eines Einzelbüros o.ä. eine weitere Reduzierung des Risikos erreicht werden.

Aktuelle Hinweise zu Dienstreisen

Da derzeit keine Staaten oder Regionen als Hochrisikogebiet ausgewiesen sind, dürfen erforderliche Inlands- und Auslandsdienstreisen -unter Berücksichtigung der jeweiligen länderspezifischen Einreisebestimmungen- durchgeführt werden. Sollten Länder wieder als Virusvariantengebiete ausgewiesen werden, sind Dienstreisen in diese Länder für alle Beschäftigten verboten.

Die Ausweisung von Hochrisiko- und Virusvariantengebieten kann sich weiterhin kurzfristig ändern. Bitte prüfen Sie daher vor Planung und Antritt sowie während des Aufenthalts auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts, ob das Reiseziel als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet klassifiziert wurde.

Sollten Bedenken von Seiten der/des Beschäftigten oder der Führungskraft gegen eine Dienstreise bestehen, ist von der Reise abzusehen.

Wie verhalte ich mich vor und während einer Auslandsdienstreise?

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im internationalen Luft- und Reiseverkehr weiterhin in vielen Länder mit Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens zu rechnen ist. Da sich Lagen schnell verändern, ist es zwingend notwendig, bei der Genehmigung, direkt vor Antritt und während der Dienstreise die jeweils geltenden Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes sowie die Bestimmungen des jeweiligen Reiselandes zu beachten.

Reiseleistungen sind zudem erst kurzfristig vor Antritt und möglichst mit flexiblen Bedingungen zu buchen, falls es erneut zu veränderten Reisebestimmungen und/oder Einreiseverboten kommt.

Die Dienstreisenden sind verpflichtet, sich vor Beginn der Dienstreise über die Abstands- und Hygieneregeln sowie über alle behördlichen Maßnahmen vor Ort, insbesondere die Einreiseregelungen, zu informieren. Zudem ist die Dienstreise zeitlich auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Gruppe der Reisenden sollte zudem möglichst klein gehalten werden.

Wie verhalte ich mich, wenn die Region während der Dienstreise zum Virusvariantengebiet wird?

Wird die Region während der Dienstreise zum Virusvariantengebiet erklärt, sollte die Dienstreise schnellstmöglich abgebrochen und nach Deutschland zurückgekehrt werden. Reiserückkehrende aus diesen Gebieten sind verpflichtet, die Regelungen zu Quarantäne, Anmelde- und Testpflicht gem. der aktuellen Coronaeinreiseverordnung zu beachten.