Master of Arts Soziologie
Forschungspraktikum
Informationen zum Forschungspraktikum
Studierende des MA Soziologie müssen im Rahmen ihres Studiums in einem drittmittelgeförderten Forschungsprojekt der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen oder eines externen Forschungsinstituts, das sozialwissenschaftliche Fragestellungen bearbeitet, ein Forschungspraktikum absolvieren. Hierdurch sollen die Studierenden einen Einblick in den Ablauf von drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten erhalten, unter Anleitung für Teilaufgaben eigenständig Lösungsansätze entwickeln und diese nach dem aktuellen Stand der Forschung umzusetzen:
1) Einarbeitung in den theoretischen Rahmen und das Erkenntnisinteresse des Projekts, Einbindung in Datenerhebung/-auswertung
2) Eigenständige Bearbeitung einer Teilaufgabe
Die Studierenden informieren sich über die z.B. am Institut für Soziologie laufenden Forschungsprojekte und bewerben sich dort eigenständig für ein Forschungspraktikum. Vor Aufnahme des Forschungspraktikums muss am Institut für Soziologie geklärt werden, ob das Praktikum den Anforderungen der Prüfungsordnung entspricht, bzw. die Praktikumsstelle muss vorab genehmigt werden. So ist beispielsweise in einem Marktforschungsunternehmen kein Forschungspraktikum möglich.
Laut der Prüfungsordnung wird das Forschungspraktikum im Umfang von 240 Stunden im 3. Fachsemester absolviert. Es wird dringend dazu geraten, das Forschungspraktikum erst im Anschluss an das LFP zu absolvieren.
Für den Credit-Erwerb in Bezug auf das Forschungspraktikum (Modul 7: Forschungswerkstatt) sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Teilnahme an einem Vorbereitungsseminar
Die Teilnahme an einem Vorbereitungsseminar ist Voraussetzung für die Bewilligung des Forschungspraktikums. Hierfür muss sich während der offiziellen Anmeldefrist für Veranstaltungen über das LSF angemeldet werden. Das Vorbereitungsseminar findet in der Regel am Anfang eines Semesters statt.
2. Genehmigung des Forschungspraktikums
Genehmigung des geplanten Forschungspraktikums durch die Koordinatorin Dr. Anette Schönborn während der offiziellen Sprechstunde (siehe Homepage). Hierfür werden folgende Angaben benötigt (DIN A4 Seite):
- Angaben des/der Studierenden (Name, Adresse, Mail-Adresse, Matrikelnummer, Studiengang, Fachsemester,)
- Angaben zur Praktikumsstelle (Genaue Bezeichnung, Anschrift, Internetadresse, Ansprechpartner inkl. Mail-Adresse und Telefonnummer)
- Nennung des konkreten Forschungsprojektes, in dem das Forschungspraktikum absolviert werden soll (inkl. Kurzbeschreibung aus dem Internet), und der Teilforschungsfrage inkl. der konkreten Aufgaben (quantitative oder qualitative Methode, konkreter Datensatz etc. Sprechen Sie das vorher genau mit Ihrem Praktikumsgeber ab!)
- geplanter Zeitraum
Erst wenn das Dokument eingereicht und das Forschungspraktikum auf dieser Grundlage genehmigt wurde, sollte der Praktikumsvertrag unterzeichnet werden. Ein nicht genehmigtes Forschungspraktikum wird in der Regel nicht als Pflichtpraktikum für den Studiengang angerechnet.
3. Durchführung des Pflichtpraktikums
Das Forschungspraktikum hat einen Umfang von 240 Stunden. Beginn und Ende können zwischen Praktikumsbetreuer/innen und Studierenden individuell vereinbart werden. Zum Beispiel 6 Wochen Vollzeitpraktikum oder längerfristige Einbindung mit weniger Stunden, z.B. 12 Wochen à 20 Stunden.
4. Studierendentagung Forschungswerkstatt
Teilnahme an der Studierendentagung Forschungswerkstatt (jeweils im Februar, Juni und Oktober), auf der alle Studierenden, die in den zurückliegenden Monaten ihr Forschungspraktikum absolviert haben, ihre Ergebnisse im Rahmen eines Vortrags, inkl. PowerPoint Präsentation präsentieren. Anschließend werden die Ergebnisse gemeinsam diskutiert. Beachten Sie, dass das Forschungspraktikum beendet sein muss, damit Sie die Ergebnisse Ihrer Teilaufgabe präsentieren können.
5. Forschungsbericht
Die Ergebnisse werden in einem eigenständig zu verfassenden Forschungsbericht verschriftlicht. Der Bericht (Theorie, Untersuchungsdesign, Darstellung und kritische Reflexion der Forschungsergebnisse) hat einen Umfang von 15-20 Seiten, bzw. bei sehr vielen Tabellen o.ä. entsprechend mehr. Für die inhaltliche und formale Gestaltung gelten die Standards des wissenschaftlichen Arbeitens.
Der Forschungsbericht, inkl. der aktuellen unterschriebenen Eigenständigkeitserklärung des Instituts für Soziologie der UDE
https://www.uni-due.de/imperia/md/content/soziologie/eidesstattliche_versicherung_ifs-1.pdf
und der Praktikumsbescheinigung, muss spätestens am Tag der Studierendentagung, an der Sie teilnehmen, abgegeben werden. Einzelheiten hierzu finden Sie im Moodle-Kurs. Die Zugangsdaten werden Ihnen im Rahmen des Vorbereitungsseminars mitgeteilt.
Sollten Sie NICHT an der Studierendentagung teilnehmen oder den Forschungsbericht fristgerecht abgeben, wird das Praktikum in der Regel nicht anerkannt und muss wiederholt werden. Auch wenn der Bericht nicht den Anforderungen eines wissenschaftlichen Forschungsberichts entspricht kann eine Wiederholung des gesamten Forschungspraktikums notwendig werden.
Arbeitsrechtliche Informationen
Pflichtpraktika werden nicht als normale Arbeitsverhältnisse, sondern als Teil des Studiums behandelt. Sollte ein Praktikumsentgelt - egal welcher Höhe - gezahlt werden, müssen daraus keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. Allerdings kann die kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse wegfallen. Auskünfte dazu erteilt Ihnen Ihre Krankenkasse.
Da die Praktika als Teil der akademischen Ausbildung gelten, bestehen für PraktikantInnen weder Urlaubsansprüche noch Ansprüche auf andere übliche ArbeitnehmerInnenrechte. Schutzregeln wie Grenzen der Arbeitszeit, Anspruch auf Pausen und Ruhetage etc. gelten allerdings auch für Absolvierende von Pflichtpraktika.
Sollte ein Praktikumsentgelt bezahlt werden, gilt dies u.a. beim Kindergeld, bei der (Halb-)Waisenrente und bei der Einkommenssteuer sowie ggf. beim Wohngeld als Einkommen. Die jeweils geltenden Einkommensgrenzen müssen somit beachtet werden. Auf das BAföG wird das Einkommen 1:1 angerechnet, der Freibetrag für Einkünfte aus Erwerbsarbeit gilt hier nicht.