LPVG-Verfahren

Das für die Beteiligung des Personalrats im öffentlichen Dienst relevante Gesetz ist das Landespersonalvertretungsgesetz, kurz LPVG, das Formen und Fristen für die Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalräten regelt. Ob ein Personalrat einzubeziehen ist oder beide, richtet sich nach den von der Maßnahme betroffenen Beschäftigten.
Bei allen Entscheidungen an der UDE muss vorab geprüft werden, inwieweit der Personalrat zu beteiligen ist.
Das LPVG NRW umfasst drei Arten von Beteiligungsverfahren:
Geplante Maßnahmen müssen in den Organisationseinheiten auf eine Beteiligungspflicht geprüft werden, bei Fragen steht die LPVG- Koordinierungsstelle zur Verfügung.
Detaillierte Informationen zu den Rechten und Pflichten von Dienststelle und Personalvertretung, zu den einzelnen Beteiligungsformen und -verfahren finden Sie in der LPVG- Broschüre.
Wann wird ein Beteiligungsverfahren eingeleitet? Wann sind die Personalräte einzubinden?
Grundsätzlich ist der Personalrat in allen Angelegenheiten und Aufgaben, die die Durchführung seiner Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 65 Abs. 1 LPVG, Informationsrecht). Als rechtzeitig wird eine Information angesehen, wenn dem Personalrat dadurch noch die Möglichkeit der gestaltenden Einflussnahme gegeben ist.
Beteiligungsverfahren einleiten
Hier finden Sie eine Handlungshilfe zum Einleiten von Beteiligungsverfahren.
Die Aufgaben der LPVG-Koordinierungsstelle
Prüfung der Beteiligungspflichten.
Formale Einleitung der Beteiligungsverfahren auf dem Dienstweg
> Die inhaltliche Aufbereitung der beteiligungspflichtigen Maßnahmen erfolgt verantwortlich in den Organisationseinheiten.
Beratung und Unterstützung bei Beteiligungsverfahren.