Studentische Hilfskräfte (SHK)

Als SHK können nur Studierende beschäftigt werden, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind und die in dem ihrer Hilfskrafttätigkeit zugeordneten Fach noch keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben haben.

Die UDE setzt SHK grundsätzlich nur für Dienstleistungen in Forschung und Lehre und hiermit zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten ein. SHK wirken unterstützend bei der Zuarbeit für die Forschung sowie für Tätigkeiten aus dem Umfeld von Forschung und Lehre mit, beispielsweise durch die Unterstützung bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen, Kolloquien, Tagungen, Übungen, Exkursionen und Fachpraktika, die Betreuung studentischer Arbeitsgruppen und die Auswahl und Zusammenstellung des Materials für Lehrveranstaltungen. Folglich dienen die Tätigkeiten einer SHK der Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit von Hochschullehrern und wissenschaftlichen Mitarbeitern. Dies bedeutet, dass die Dienstobliegenheiten der Hilfskraft im Einzelnen von den Hochschullehrer:innen, Personen mit selbstständigen Lehraufgaben, aber nicht zuletzt auch den wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen bestimmt und verantwortet werden, denen die Hilfskraft zugeordnet ist. Somit bleibt die wesentliche (Ausführungs-)Verantwortung bei der/dem jeweiligen hauptamtlichen Mitarbeiter:in, der/dem die Hilfskraft zuarbeitet.

Die Haupttätigkeit von Studierenden ist das Studium selbst. Die Tätigkeit als SHK soll bereits während des Studiums erste Einblicke in die wissenschaftliche Arbeit und somit einen Zugang zum wissenschaftlichen Denken eröffnen. Auch werden Studierenden somit Einblicke in Wissenschaft und Hochschulbetrieb ermöglicht.


Ab dem 01.01.2024 wird die Beschäftigung einer studentischen Hilfskraft mit 13,00 € vergütet.
Ab dem 01.04.2024 wird die Beschäftigung einer studentischen Hilfskraft mit 13,25 € vergütet.

Möchten Sie eine studentische Hilfskraft beschäftigen?

Hier finden Sie die Vordrucke für Personalmaßnahmen von stundentischen Hilfskräften.

​Wissenschaftliche Hilfskräfte (WHF/WHK)

Gemäß § 46 Abs. 1 des Hochschulgesetzes erfüllen wissenschaftliche Hilfskräfte in den Fakultäten, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, einer anderen Person mit selbstständigen Lehraufgaben oder eine:r wissenschaftliche:n Mitarbeiter:in. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen.

Die Tätigkeiten von wissenschaftlichen Hilfskräften dienen der Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit von Hochschullehrenden und wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen. Dies bedeutet, dass die Dienstobliegenheiten der Hilfskraft im Einzelnen von den Hochschullehrer:innen und -lehrern, Personen mit selbstständigen Lehraufgaben, aber nicht zuletzt auch den wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen bestimmt und verantwortet werden, denen die Hilfskraft zugeordnet ist. Somit bleibt die wesentliche (Ausführungs-)Verantwortung bei der/dem jeweiligen hauptamtlichen Mitarbeiter:in, der/dem die Hilfskraft zuarbeitet.

​Wissenschaftliche Hilfskraft mit Bachelorabschluss (WHF)

Eine WHF hat bereits ein Bachelor-Studium erfolgreich abgeschlossen und ist in einem Studiengang eingeschrieben, welches zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss (Master oder Bachelor) führt.


Ab dem 01.01.2024 wird die Beschäftigung einer wissenschaftlichen Hilfskraft mit Bachelor-Abschluss mit 14,80 € vergütet.
Ab dem 01.04.2024 wird die Beschäftigung einer wissenschaftlichen Hilfskraft mit Bachelor-Abschluss mit 15,00 € vergütet.

Möchten Sie eine wissenschaftliche Hilfskraft mit Bachelor-Abschluss beschäftigen?

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​Wissenschaftliche Hilfskraft mit Masterabschluss (WHK)

Eine WHK hat bereits ein Master-Studium erfolgreich abgeschlossen. Die Beschäftigung einer Master-WHK ist ausschließlich nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG in einem Drittmittelprojekt möglich.  Dabei muss die Vertragslaufzeit der Projektlaufzeit entsprechen. Auch muss aus dem Projekt-/Zuwendungsbescheid hervorgehen, dass wissenschaftliche Hilfskräfte mit Master-Abschluss aus diesem Projekt finanziert werden dürfen.


Ab dem 01.01.2024 wird die Beschäftigung einer wissenschaftlichen Hilfskraft mit Master-Abschluss mit 19,00 € vergütet.
Ab dem 01.04.2024 wird die Beschäftigung einer wissenschaftlichen Hilfskraft mit Master-Abschluss mit 19,30 € vergütet.

Möchten Sie eine wissenschaftliche Hilfskraft mit Master-Abschluss beschäftigen? 

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