Urheberrecht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 24. Juni 2020 einen Diskussionsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts veröffentlicht. Neben Anpassungen im Urhebervertragsrecht befasst sich der Entwurf u.a. auch mit der Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen.

Bis zum 31. Juli 2020 konnte hierzu Stellung genommen werden. Hier finden Sie die ausführliche Stellungnahme des Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" .

Mit dem Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz zum 01. März 2018 wurden die bislang verstreuten bildungs- und wissenschaftsspezifischen Schranken in den neugeschaffenen §§ 60a ff UrhG (neu) zusammenführt.
Diese Neuregelungen wurden bis zum 28. Februar 2023 befristet, hierzu forderte die Hochschulrektorenkonferenz am 06. Februar 2020 auf, die Befristung angesichts der Verpflichtungen aus der EU-Richtlinie umgehend aufzuheben. Für Forschung und Lehre stellen die neuen §§ 60a – 60h wesentliche Änderungen und zum Teil rechtssichere Verbesserung dar. Sie befassen sich u.a. mit:

  • § 60a Unterricht und Lehre
  • § 60c Wissenschaftliche Forschung
  • § 60d Text und Data Mining
  • § 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen

§ 60a – Unterricht und Lehre

Die wichtigsten Änderungen für die Bereitstellung von Materialien für Unterricht und Lehre im § 60a sind die Bereitstellung von bis zu 15% eines Werkes, einzelnen Beiträgen Aufsätzen aus Fachzeitschriften, Werke geringen Umfangs sowie die vollständige Bereitstellung vergriffener Bücher.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu alternativen Materialien.

Ausführliche Informationen zu § 60a UrhG

§ 60c – Wissenschaftliche Forschung

(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 % eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden

für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.

(2)Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.

Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.

§ 60d – Text und Data Mining

(1) Um eine Vielzahl von Werken (Ursprungsmaterial) für die wissenschaftliche Forschung automatisiert auszuwerten, ist es zulässig,

  • das Ursprungsmaterial auch automatisiert und systematisch zu vervielfältigen, um daraus insbesondere durch Normalisierung, Strukturierung und Kategorisierung ein auszuwertendes Korpus zu erstellen, und
  • das Korpus einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für die gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung öffentlich zugänglich zu machen.
    Der Nutzer darf hierbei nur nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.

(2) Werden Datenbankwerke nach Maßgabe des Absatzes 1 genutzt, so gilt dies als übliche Benutzung nach § 55a Satz 1. Werden unwesentliche Teile von Datenbanken nach Maßgabe des Absatzes 1 genutzt, so gilt dies mit der normalen Auswertung der Datenbank sowie mit den berechtigten Interessen des Datenbankherstellers im Sinne von § 87b Absatz 1 Satz 2 und § 87e als vereinbar.

(3) Das Korpus und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials sind nach Abschluss der Forschungsarbeiten zu löschen; die öffentliche Zugänglichmachung ist zu beenden. Zulässig ist es jedoch, das Korpus und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials den in den §§ 60e und 60f genannten Institutionen zur dauerhaften Aufbewahrung zu übermitteln.

Vergütung ab dem 01.03.2018

Noch sind die KMK und VG WORT Vertragsverhandlungen über eine Vergütungsvereinbarung für die gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen nach § 60 a, c, h UrhG nicht abgeschlossen.
Die Nutzung nach den gesetzlichen Regelungen ist jedoch in Kraft getreten.

Hinweis

Die hier dargestellten Inhalte dienen nur der Information und sind keine rechtsverbindlichen Auskünfte.