Leistungen für Familien

(Symbolbild) Eine silberne Gerldkassette steht auf der Straße. Unter ihr liegt Kleingeld und je ein 500€-Schein und ein 200€-Schein.
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Kindergeld

Eltern können für ihre Kinder mindestens bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld beantragen. Auch  ausländische Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld beantragen.

Kindergeld können beantragen:

  • Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, wenn sie dauerhaft in Deutschland wohnen.
  • Drittstaatsangehörige, die dauerhaft in Deutschland leben und eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, mit der sie in Deutschland arbeiten dürfen.
  • Auf der Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen Staatsangehörige von Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien und der Türkei, wenn sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder Arbeitslosengeld beziehen. 

Werkvertragnehmer oder Arbeitnehmer, die von ihrem im Ausland ansässigen Arbeitnehmer zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt werden, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.

Die Höhe des monatlich gezahlten Kindergeldes beträgt derzeit für das erste und zweite Kind 204 EUR, für das dritte Kind 210 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 235 EUR.

Antrag auf Kindergeld

Die Antragstellung muss schriftlich bei der jeweils zuständigen Familienkasse eingereicht werden. Die Formulare stehen online zur Verfügung.

Wir empfehlen Ihnen generell, einen Antrag zu stellen und sich genau über Zuständigkeiten der Familienkassen und Ihre Rechte zu informieren. Da bei Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der Promotion derzeit kein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist in diesem Fall ggf. ein für den Partner/die Partnerin geltender Anspruch zu prüfen.

Weitere Informationen über Möglichkeiten zum Antrag von Kindergeld erhalten Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit. Wenn Sie einen Arbeitsvertrag an der Universität haben, können Sie eine Kinderzulage beim VBL beantragen. Informieren Sie sich hierzu auf der Webseite des VBL.

Mutterschutz und Elternzeit

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes einen Anspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit bietet Ihnen die Möglichkeit Ihr Kind zu betreuen. Weitere Informationen zum Thema Elternzeit finden Sie im Familienportal.

Berufstätige Schwangere genießen den so genannten Mutterschutz. Er beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen danach. Dieser Schutz ist in Deutschland gesetzlich geregelt. In dieser Zeit dürfen Schwangere nicht arbeiten. Ihr Arbeitsplatz bleibt erhalten, sie können nach Ende des Mutterschutzes wieder in den Beruf zurückkehren. Bei weiteren Fragen zu Schwangerschaft und Mutterschutz kontaktieren Sie bitte das Personaldezernat der UDE.

Informationen zum Mutterschutz bieten außerdem das Familienportal und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Elterngeld und Elterngeld Plus

Elterngeld und Elterngeld Plus fangen einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf.
Die Leistungen und Bedingungen unterscheiden sich danach, ob und in welchem Umfang Eltern nach der Geburt ihres Kindes arbeiten, sind allerdings auch kombinierbar. Des Weiteren gibt es einen Partnerschaftsbonus, durch den der Elterngeldzeitraum zusätzlich verlängert werden kann.

Anspruchsvoraussetzungen:

Anspruch auf Elterngeld bzw. Elterngeld Plus haben Mütter und Väter, die

  • zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind,
  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Weitere Informationen zur Antragsstellung und Ansprüchen auf Elterngeld finden Sie auf folgenden Webseiten:

Weitere Infos zum Kindergeld

Die Agentur für Arbeit an Ihrem jeweiligen Wohnort kann Ihnen weitere Auskunft zum Thema Kindergeld geben. Außerdem finden Sie Informationen auf den Seiten des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen.

Die Familienkassen NRW bieten außerdem eine Info-Hotline zum Thema Kindergeld an: 0800 4 5555 30.

Tipp: Kinderfreibeträge

Vom Geburtsmonat Ihres Kindes an steht Ihnen der Kinderfreibetrag zu. Wenn Sie Kinder haben und Steuern zahlen, können Sie den Freibetrag beim Finanzamt registrieren lassen. In den meisten Fällen bedeutet dies steuerliche Erleichterungen. Das Kindergeld wird bei der Inanspruchnahme der steuerlichen Freibeträge verrechnet.