Versorgungsanstalt der Bundes und der Länder
Den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes steht auf der Grundlage der Tarifverträge eine Betriebsrente zu. Für diese Betriebsrente zahlen die Arbeitgeber Versicherungsbeiträge, im Fall unserer Universität an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Karlsruhe, auf die Beitragskonten der versicherten Beschäftigten ein. die versicherten Beschäftigten tragen eine Eigenanteil dieser Versicherung, der ihnen vom Arbeitgeber monatlich vom Lohn abgezogen wird.
Einen Anspruch auf die Zahlung einer Rente setzt eine Versicherungzeit von fünf Jahren voraus. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen zur wissenschaftlichen Qualifikation ist oft absehbar, dass diese Versicherungszeit nicht erreicht werden wird. Über mögliche Gestaltungen der Versicherung in diesen Fällen informiert die VBL in mehreren Broschüre in deutscher und englischer Sprache (VBLspezial, für Wissenschaftler). Außerdem besteht die Möglichkeit der Beratung durch die VBL.
Das Prinzip
Seit dem 01.01.2002 berechnet die VBL die Betriebsrenten nach einem Punktemodell. Aus den Vorjahren eventuell vorhandene Rentenansprüch wurden damals übertragen und werden seitdem als Startgutschrift ausgewiesen.
Laufende Beitragszahlungen werden in Versorgungspunkte umgerechnet und aufsummiert. Dafür wird das (zusatzversorgungspflichtige Entgeld=VBL Brutto) eines Jahres durch 12 (Monate) und durch 1000€ geteilt und mit einem Altersfaktor multipliziert. Der Altersfaktor berücksichtigt die Verzinsung des eingezahlten Kapitals und sinkt von 3,1 (Alter: 17 Jahre) bis auf 0,8 (Alter: ab 64 Jahre). Zusätzlich gewährt die VBL beitragsfrei Versorgungspunkte für die Zeit des Mutterschutzes, Elternzeit und im Fall einer Erwerbsminderung.
Für die Berechnung der Betriebsrente werden die aufsummierten Versorgungspunkte mit dem Wert eines Versorgungspunktes, zur Zeit 4€, multipliziert. Von der Betriebsrente sind Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und für auch Steuern zu bezahlen. Für die vom Arbeitgeber an die VBL gezahlten Beiträge werden als Einkommen der bzw. des Beschäftigten versteuert. Die Regelungen zur Versteuerung der gezahlten Rente sind daher nicht einfach (s. Erläuterungen der VBL).
Zusätzlich zur in einem Tarifvertrag für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes geregelten Pflichtversicherung (VBLklassik) bietet die VBL eine Zusatzversicherung an (VBLextra). Diese zusätzliche Altersversorgung der VBL ähnelt einer Rentenversicherung der privaten Versicherungswirtschaft und steuerlich gefördert werden (Riester-Rente). Von dieser Rente müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet werden und außerdem ist sie vollständig zu versteuern.
Ihr Anspruch
Ein Anspruch auf eine Betriebsrente erwirbt der Beschäftigte grundsätzlich bei der VBL grundsätzlich nach einer Versicherungszeit von fünf Jahren. Wechselt der Beschäftigte zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der die Beiträge für die Betriebsrente bei einem anderen Versicherungsträger einzahlt, werden Versicherungzeiten anerkannt und bereits erworbene Ansprüche zu dem neuen Versicherungsträger übertragen.
Wechselt der Beschäftigte zu einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft, ist die Erstattung der selbst gezahlten Beiträge möglich. Die vom Arbeitgeber für den Beschäftigten gezahlten Beiträge verfallen. Die VBL informiert über die Möglichkeiten in der Broschüre zur VBLspezial - Änderungen im Beschäftigungsverhältnis. Vor einer Betragserstattung sollten Sie sich von der VBL über die möglichen Alternativen beraten lassen (VBL-Beratung).