Persönliche Schutzausrüstung

Mann mit Schutzhelm

 

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) für Beschäftigte.

Die Führungskräfte haben zuvor die bestehenden Gefährdungen für die Beschäftigten bei der Tätigkeit bzw. am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten (Gefährdungsbeurteilung) und auf deren Grundlage zu ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Benutzung von PSA ist dann als Maßnahme des Arbeitsschutzes geeignet, wenn die Gefährdungen durch technische Lösungen oder organisatorische Maßnahmen nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Technische oder organisatorische Maßnahmen haben demzufolge immer Vorrang vor der Benutzung von PSA als individuelle Schutzmaßnahme. PSA sind demnach eine weitere Möglichkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor schädigenden Arbeitsstoffen/Einwirkungen zu schützen. Sie können jedoch neben der angestrebten Minderung der schädigenden oder belastenden Einwirkung zu zusätzlichen Belastungen führen, z. B.: durch eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Ziel der ergonomischen Gestaltung von PSA muss es daher sein, bei ausreichender Schutzwirkung, eine möglichst geringe Belastung zu erzielen.

Sind PSA zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten erforderlich, sind sie vom Arbeitgeber bereitzustellen z.B.: Arbeitsschutzschuhe in Werkstätten.

Da Kosten für Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz den Versicherten (Mitarbeiter) nicht auferlegt werden dürfen, müssen ihnen persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Schutzkleidung, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe) vom Arbeitgeber grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Die Notwendigkeit des Einsatzes von PSA führt zu Pflichten sowohl für Führungskräfte als auch für die Beschäftigten.

PSA sind den technischen Arbeitsmitteln gleichgestellt und unterliegen dem Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG), insbesondere der Achten Verordnung zum ProdSG (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV).

Die Bereitstellung von PSA durch den Arbeitgeber sowie die Benutzung durch die Beschäftigten bei der Arbeit ist geregelt in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV).

 

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