Arbeitsmittelprüfung
Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser
Prüfung von Arbeitsmitteln
Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel nach BetrSichV § 14 regelmäßig prüfen zu lassen.
Die TRBS 1201 und 1203 konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung: TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen sowie die TRBS 1203 Befähigte Personen.
zentral organisierte Prüfungen
Prüfungen die durch das Technische Gebäudemanagement (DEZ GM) durchgeführt werden:
- Technische Gebäudeausrüstung (u. a. Brandschutz-, Sicherheits- und Notfalleinrichtungen; fest installierte Leitungen für Energie, Gase, Wasser und andere Medien)
- Aufzüge
- Krane
- Türen und Tore
- Laborabzüge, Lüftung und Klimatisierung
- Hygiene der Lüftungs- und Wasserinstallation
- Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
Prüfungen die durch die Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz durchgeführt werden:
- Sicherheitsschränke
- Feuerlöscher
von den Organisationseinheiten eigenverantwortlich zu organisierende Prüfungen
- alle selbst beschafften Arbeitsmittel
Wichtig: Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, wie z. B. Druckbehältern, sind Fristen taggenau einzuhalten. Die zuletzt beauftragte zugelassenen Üerwachungsstellen (ZÜS - z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ) ist rechtlich verpflichtet der Behörde zu melden, wenn fristgemäß keine erneute Beauftragung erfolgt. Meldet auch keine andere ZÜS die durchgeführte Prüfung, drohen Stillegung der Anlage und Bußgelder.
Kontakt
Information und persönliche Beratung
Fachkräfte für Arbeitssicherheit Essen
Fachkräfte für Arbeitssicherheit Duisburg
Weitere Informationen
Prüfung von Sicherheitsschränken
Wartung von Säure-Lauge-Schränken
Prüfung von Leitern und Tritten
- eigenverantwortliche Prüfung