Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser

Prüfung von Arbeitsmitteln

Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel nach BetrSichV § 14 regelmäßig prüfen zu lassen.
Die TRBS 1201 und 1203 konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung: TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen sowie die TRBS 1203 Befähigte Personen.

zentral organisierte Prüfungen

Prüfungen die durch das Technische Gebäudemanagement (DEZ GM) durchgeführt werden:

  • Technische Gebäudeausrüstung (u. a. Brandschutz-, Sicherheits- und Notfalleinrichtungen; fest installierte Leitungen für Energie, Gase, Wasser und andere Medien)
  • Aufzüge
  • Krane
  • Türen und Tore
  • Laborabzüge, Lüftung und Klimatisierung
  • Hygiene der Lüftungs- und Wasserinstallation
  • Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

Prüfungen die durch die Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz durchgeführt werden:

  • Sicherheitsschränke
  • Feuerlöscher

von den Organisationseinheiten eigenverantwortlich zu organisierende Prüfungen

  • alle selbst beschafften Arbeitsmittel

Wichtig: Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, wie z. B. Druckbehältern, sind Fristen taggenau einzuhalten. Die zuletzt beauftragte zugelassenen Üerwachungsstellen (ZÜS - z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ) ist rechtlich verpflichtet der Behörde zu melden, wenn fristgemäß keine erneute Beauftragung erfolgt. Meldet auch keine andere ZÜS die durchgeführte Prüfung, drohen Stillegung der Anlage und Bußgelder.

Kontakt

Information und persönliche Beratung

Fachkräfte für Arbeitssicherheit Essen

Fachkräfte für Arbeitssicherheit Duisburg

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