Allgemeine Informationen zum Einschreibungsverfahren

Anpassungslehrgang

Personen mit einer Lehramtsbefähigung in einem Staat der EU oder des EWR bzw. der Schweiz können diese als Lehramtsbefähigung in NRW anerkennen lassen. Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Bezirksregierung Arnsberg zu stellen.

Personen mit einer Lehramtsbefähigung in einem Nicht-EU-Staat können diese ebenfalls als Lehramtsbefähigung in NRW anerkennen lassen. Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Bezirksregierung Detmold zu stellen.

Falls die jeweilige Bezirksregierung im Zuge des Anerkennungsverfahrens wesentliche Unterschiede zu den Anforderungen eines Lehramtsabschlusses in NRW festgestellt hat, besteht die Möglichkeit, die Unterschiede in einem Anpassungslehrgang auszugleichen. Im Anerkennungsbescheid sind die in einem festgelegten Zeitrahmen nachzustudierenden Leistungen genau aufgeführt.

Da in jedem Fall Studien-/Prüfungsleistungen zu erbringen sind, ist eine reguläre Immatrikulation erforderlich. Rein formal erfolgt die Immatrikulation in die Studienfächer, in denen Sie im Zuge des Anerkennungsverfahrens Leistungen nachstudieren müssen. Die Einschreibung kann bis zum Ende des jeweiligen Semesters erfolgen und erfordert keinen Nachweis adäquater Deutschkenntnisse auf Niveaustufe DSH-II. Eine Gasthörerschaft scheidet aus, weil Sie mit diesem Hörerstatus nicht zum Ablegen von Prüfungsleistungen berechtigt sind. Die Erbringung von Leistungen ist von den künftigen Lehrkräften eigenverantwortlich in Abstimmung mit den jeweiligen Fakultäten zu organisieren. Informieren Sie sich hierzu bitte beim Zentrum für Lehrkräftebildung.

Die Immatrikulation erfolgt postalisch oder persönlich, hierfür müssten Sie uns nachstehende Unterlagen einreichen: