Informationen zum Härtefallantrag
Zulassung als Härtefall
Zwei Prozent der Studienplätze sind für Bewerberinnen und Bewerber mit einer außergewöhnlichen Härte vorgesehen. Im Rahmen dieser Quote führt die Anerkennung eines Härtefallantrages unmittelbar zu einer Zulassung. Hierdurch verringert sich die Anzahl der Studienplätze für die übrigen Quoten. Damit Bewerberinnen und Bewerber, die die Auswahlgrenze zwar erreicht hätten, aber aufgrund der Verringerung der Studienplätze nicht zugelassen werden konnten, nicht benachteiligt werden, müssen Härtefallanträge nach strengen Kriterien überprüft werden.
Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als Härtefall. Vielmehr müssen so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten. Es muss also eine besondere Ausnahmesituation vorliegen.
Eine außergewöhnliche Härte aus gesundheitlichen Gründen besteht für Bewerberinnen und Bewerber, mit einer Erkrankung mit der Tendenz zur Verschlimmerung, sofern die Verschlimmerung das Studium derart beeinträchtigt, dass es dazu führen würde, das Studium nicht zu Ende führen zu können. Als Nachweis ist ein fachärztliches Gutachten erforderlich, das zu den einzelnen Kriterien hinreichend Stellung nimmt. Das Gutachten soll Aussage über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten. Es soll auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein.
Auf der Internetseite der Hochschulstiftung finden Sie ausführliche Informationen zu den Härtefallrichtlinien.
Nachweis:
Als Nachweis sind der Lebenslauf, eine schriftliche Begründung und entsprechend Belege (z. B. fachärztliches Gutachen) einzureichen, die eine außergewöhnliche Härte nachweisen. Bitte beachten Sie, dass ausschließlich vollständige Unterlagen bei der Bearbeitung berücksichtigt werden können.