Informationen zum Dienst
Allgemeine Informationen zum Dienst
Der geleistete Dienst wird bei der Vergabe der Studienplätze als nachrangiges Auswahlkriterium berücksichtigt. Dazu muss der Dienst jedoch im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer bis zum 31. Oktober (bei einer Bewerbung zum Wintersemester) bzw. bis 30. April (bei einer Bewerbung zum Sommersemester) abgeleistet sein.
Was zählt als Dienst?
Als Dienst im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften werden berücksichtigt:
- ein freiwilliger Wehrdienst, ein Wehrdienst bis zur Dauer von drei Jahren
- ein Zivildienst sowie Dienste in Ausland gemäß § 14 b Zivildienstgesetz (ZDG)
- ein freiwilliges soziales Jahr
- ein freiwilliges ökologisches Jahr
- ein europäischer Freiwilligendienst
- ein internationaler Jugendfreiwilligendienst
- ein Bundesfreiwilligendienst
- die Förderprogramme Weltwärts und Kulturweit
- ein Dienst als Entwicklungshelfer (mindestens 12 Monate)
Ein Dienst muss, außer im Bereich Entwicklungshilfe, mindestens sechs zusammenhängende Monate abgeleistet sein.
- Die Betreuung eines leiblichen/ adoptierten Kindes unter 18 Jahren und/ oder die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren wird ebenfalls als Dienst berücksichtigt. Voraussetzung für den Dienstnachweis bei der Pflege ist, dass der/ die Bewerber/ in durch die Krankenkasse als Pflegeperson eingetragen ist. Auch hier müssen mindestens sechs Monate geleistet worden sein.
Sofern der Dienst nach dem Erwerb des Abiturs abgeleistet wird/ wurde und Sie während der Ableistung des Dienstes an keiner deutschen Hochschule immatrikuliert sind/ waren, wird Ihnen dieser Zeitraum automatisch als Wartezeit anerkannt.
Nachweise:
Der Nachweis des abgeleisteten Dienstes ist für die Bewerbung nicht erforderlich. Dieser wird erst im Falle der Zulassung bei der Einschreibung benötigt.