Fallgruppen für Zweitstudienbewerber
Fallgruppen für Zweitstudienbewerber
Für die Ermittlung des Grades der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden Fallgruppen gebildet. Jeder Fallgruppe werden Punkte zugeordnet.
bis zu 2 Punkten Wiedereingliederung nach Familienphase
Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung in einer der nachfolgenden Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.
Dies kommt dann in Betracht, wenn aus familiären Gründen (z. B. Ehe, Kindererziehung) eine frühere Berufstätigkeit aufgegeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss eines Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichtet werden musste.
9 Punkte Fallgruppe 1: zwingende berufliche Gründe
Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.
Dies betrifft die Fälle, in denen die Aufnahme eines Berufes zwingend den erfolgreichen Abschluss von zwei Studiengängen voraussetzt. Hierunter fallen die Berufe Kieferchirurg (Medizin und Zahnmedizin) und Stabsapotheker der Bundeswehr (Pharmazie und Lebensmittelchemie); außerdem fallen hierunter Ordensgeistliche, die nach einem Theologiestudium ein Lehramtsstudium für die Tätigkeit an Ordensschulen absolvieren wollen.
7 - 11 Punkte Fallgruppe 2: wissenschaftliche Gründe
Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.
Sofern Sie die Aufnahme eines Zweitstudiums aus wissenschaftlichen Gründen beantragen, ist zusätzlich der Antrag „Aufnahme eines Zweitstudiums aus wissenschaftlichen Gründen“ auszufüllen und allen Unterlagen beizufügen.
Ansonsten können keine wissenschaftlichen Gründe geltend gemacht werden.
7 Punkte Fallgruppe 3: besondere berufliche Gründe
Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangsspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt.
4 Punkte Fallgruppe 4: sonstige berufliche Gründe
Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist.
1 Punkt Fallgruppe 5: keiner der vorgenannten Gründe
Diese Fallgruppe wird berücksichtigt, wenn keine der vorgenannten Fallgruppen geltend gemacht werden kann.