Krankenversicherung für Studierende
Krankenversicherung für Studierende
Gemäß §199a SGB V besteht zwischen den gesetzlichen Krankenversicherungen und den Hochschulen eine gegenseitige Meldepflicht. Ab dem 01.Januar 2022 nimmt die Universität Duisburg-Essen am automatisierten Datenaustausch im Studierenden-Meldeverfahren mit den gesetzlichen Krankenversicherungen teil. Für die Einschreibung ab diesem Zeitpunkt benötigen Studieninteressierte den elektronischen Nachweis über ihren Versicherungsstatus („M10“-Meldung), der bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen ist. Die Einschreibung ist nur dann möglich, wenn die Meldung über den Versicherungsstatus von der gesetzlichen Krankenkasse vorliegt.
Die Universität Duisburg-Essen hat die Absender-Nr. H0000277, die der Krankenkasse für die elektronische Übermittlung mitzuteilen ist.
Sie sind aktuell bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert oder werden künftig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein?
Für die Ausstellung des Versicherungsnachweises ist grundsätzlich die gesetzliche Krankenkasse zuständig, bei der Sie versichert sind oder versichert sein werden.
Sie sind privat versichert, familienversichert oder beihilfeberechtigt?
In diesem Fall ist eine „M10“-Meldung darüber erforderlich, dass Sie nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Bitte wenden Sie sich an eine gesetzliche Krankenversicherung Ihrer Wahl und informieren sich dort über die Rechtsfolgen einer Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Die Krankenversicherung versendet dann die elektronische Meldung an die Hochschule.
Sie sind bereits an der Universität Duisburg-Essen immatrikuliert?
Studierende, die bereits eingeschrieben sind, müssen nichts veranlassen. Lediglich im Falle eines Krankenversicherungswechsels wird eine elektronische Meldung von der neuen Krankenversicherung benötigt.