Mutterschutzregelungen für schwangere und stillende Studentinnen der Medizinischen Fakultät der Universität Duisburg-Essen

Stand: November 2019

Die Inhalte dieser Information sind gemeinsam mit dem Sicherheitstechnischen Dienst, dem Betriebsarzt des Universitätsklinikums Essen sowie dem Gleichstellungsbüro der Medizinischen Fakultät der Universität Duisburg-Essen erarbeitet worden.

 1. Sachstand, Ziel und Anwendungsbereich des neuen Mutterschutzgesetzes (MuSchG)

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 ist auch das „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG)“ verabschiedet worden, das das bisherige Mutterschutzgesetz ablöst und zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist.

Ziel des alten und neuen Gesetzes ist die verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz für eine stillende oder schwangere Frau und ihr (ungeborenes) Kind einerseits und der selbstbestimmten Entscheidung der Frau über ihre Erwerbstätigkeit bzw. ihre Ausbildung oder ihr Studium andererseits.

Neu ist, dass außer den erwerbstätigen schwangeren und stillenden Frauen nun auch Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt und das Praktikum im Rahmen der schulischen und hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegeben ist.

Nach dem alten Gesetz mussten schwangere und stillende Studentinnen beantragen, dass die Mutterschutzregelungen für sie zur Anwendung kommen, nach dem neuen Gesetz gelten sie „automatisch“ für sie.

Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die Hochschule es der Studentin auch während der Schwangerschaft oder Stillzeit ermöglichen soll, ihre Ausbildung fortzusetzen, sofern es nach den Vorschriften des MuSchG verantwortbar ist. Etwaige Nachteile aufgrund der Schwangerschaft oder Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.

2. Mitteilung der Schwangerschaft oder Stillzeit

Damit die Universität die notwendigen Schritte für Ihren Mutterschutz unternehmen kann, ist sie darauf angewiesen, dass Sie als schwangere oder stillende Studentin die Universität über ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit informieren. Selbstverständlich unterliegen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verschwiegenheitspflicht. Informationen werden nur im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen weitergegeben.

Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Meldung einer Schwangerschaft oder Stillzeit ist das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät (Frau Dr. Willmann, Frau Prause). Als schwangere Studentin teilen Sie dem Studiendekanat Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung bitte möglichst frühzeitig mit. Diese Mitteilung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Sie sollten die Universität möglichst frühzeitig über Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstag oder darüber, dass Sie stillen, informieren. Verpflichtet sind Sie dazu allerdings nicht. Auch über den Zeitpunkt der Mitteilung können Sie selbst entscheiden. Je früher Sie allerdings die Universität von Ihrer Schwangerschaft oder der Tatsache, dass Sie stillen, unterrichten, desto besser kann ein wirkungsvoller Mutterschutz sichergestellt werden. Denn gerade in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft können Gefährdungen für das ungeborene Kind bestehen.

Die Ausbildungsstelle kann von Ihnen verlangen, die Schwangerschaft über diese einfache Mitteilung hinaus durch ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers nachzuweisen. In diesem Fall muss die Ausbildungsstelle Ihnen die Kosten für diese Bescheinigung erstatten (siehe hierzu auch den Leitfaden des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend zum Mutterschutzgesetz).

Wenn Sie stillen, teilen Sie dies bitte ebenfalls dem Studiendekanat so früh wie möglich mit.

Die Mitarbeiterinnen im Studiendekanat werden mit Ihnen gemeinsam die Regelungen des Mutterschutzes besprechen und die Erstellung einer so genannten Gefährdungsbeurteilung in die Wege leiten. Dafür werden gemeinsam mit Ihnen sowie den Lehrverantwortlichen der entsprechenden Lehrveranstaltungen Ihre Studienbedingungen im betroffenen Zeitraum geprüft. Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Sie und ihr ungeborenes Kind vor bestimmten Gefahrenpotenzialen zu schützen.

Bitte melden Sie die Schwangerschaft auch im Studierendensekretariat der Universität Duisburg Essen (Bereich Einschreibewesen): https://www.uni-due.de/studierendensekretariat/studium_und_mutterschutz.php

3. Inhaltliche Regelungen des MuSchG

3.1. Zeitlicher Gesundheitsschutz

Während der Schwangerschaft und der Stillzeit gelten besondere Mutterschutzvorschriften für Studentinnen an der Hochschule. Diese Schutzvorschriften können auch „Teilnahmeverbote“ (das betrifft bei Studentinnen die verbindliche Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Pflichtpraktika, das Ablegen von Prüfungen) umfassen.

Mutterschutzfrist vor der Entbindung

In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin darf die schwangere Studentin nicht am Studienbetrieb teilnehmen (Ausnahme: siehe Selbstbestimmte Entscheidung der Studentin). Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich. Entbindet eine Studentin nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

Mutterschutzfrist nach der Entbindung

Im Normalfall beträgt diese acht Wochen, bei Frühgeburten im medizinischen Sinn, bei Mehrlingsgeburten oder wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird, zwölf Wochen – in dieser Zeit dürfen die Studentinnen nicht am Studienbetrieb teilnehmen (Ausnahme: siehe Selbstbestimmte Entscheidung der Studentin). Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung. Bei einer festgestellten Behinderung bei dem Kind verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

„Teilnahmeverbote“ außerhalb der Mutterschutzfristen

Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere bzw. stillende Studentin nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen am Studienbetrieb teilnehmen lassen (Ausnahme: siehe Selbstbestimmte Entscheidung der Studentin).

Freistellung für Untersuchungen und Stillzeiten

Studentinnen müssen zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft freigestellt werden.

Stillende Studentinnen sind auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen. Sofern schwangere und stillende Frauen in Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht Termine aus diesem Grund versäumen, ist das Versäumnis mit einem entsprechenden Nachweis anzuerkennen.

Selbstbestimmte Entscheidung der Studentin

Die schwangere Studentin kann sich vom Verbot der Teilnahme am Studienbetrieb innerhalb der Mutterschutzfrist vor und nach der Entbindung befreien lassen. Diese Erklärung (formloser Antrag an das Studiendekanat) kann sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.

Die schwangere bzw. stillende Studentin kann sich vom Verbot der Teilnahme am Studienbetrieb in der Zeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen befreien lassen, wenn die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist. Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen.

Im Falle des Todes ihres Kindes kann eine Studentin bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung am verpflichtenden Studienbetrieb teilnehmen, wenn sie dies ausdrücklich verlangt und nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegenspricht. Sie kann diese Erklärung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

3.2. Betrieblicher Gesundheitsschutz - Gefährdungsbeurteilung der Hochschule und Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen

Sobald eine Studentin der Ausbildungsstelle mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat die Ausbildungsstelle eine Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu konkretisieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. In jedem Einzelfall ist zu ermitteln, ob ggf. keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden, eine Umgestaltung der Studienbedingungen in Betracht kommt oder die Teilnahme am Studienbetrieb verboten werden muss.

Eine Umgestaltung der Studienbedingungen wird beispielsweise auszusprechen sein

  • bei Kontakt mit (potentiell) infektiösen Patienten, Körperteilen, Körperflüssigkeiten, Gegenständen durch Tragen von entsprechender Schutzkleidung und/oder Einhalten von individuell festgelegten Schutzmaßnahmen
  • bei Kontakt mit volatilen Anästhetika durch Tragen von entsprechender Schutzkleidung und/oder Einhalten von individuell festgelegten Schutzmaßnahmen

Ein Verbot der Teilnahme am Studienbetrieb wird auszusprechen sein (siehe konkreter hierzu das Formular für die Gefährdungsbeurteilung)

  • bei Kontakt mit Gefahrstoffen, bestimmten Biostoffen und Strahlungen, Einwirkungen von großem Lärm, Temperaturextremen, Überdruck usw.
  • wenn die schwangere oder stillende Studentin körperlichen Belastungen wie Heben von Lasten (regelmäßig 5 kg oder gelegentlich 10 kg) oder bewegungsarmes Stehen täglich von über vier Stunden (ab dem fünften Schwangerschaftsmonat) bzw. häufiges erhebliches Strecken, Beugen, dauerhaftes Hocken usw. ausgesetzt ist.

3.3. Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

Das Studiendekanat koordiniert die beschriebenen Aufgaben. Der Sicherheitstechnische Dienst sowie der Betriebsarzt des Universitätsklinikums Essen beraten und unterstützen bei Bedarf.

Die Gefährdungsbeurteilung wird in einer Übergangszeit wie folgt erstellt:

  • Die Studentin informiert das Studiendekanat (Frau Dr. Willmann oder Frau Prause) über ihre Schwangerschaft bzw. darüber, dass sie stillt.
  • Das Studiendekanat händigt der schwangeren oder stillenden Studentin das Formular zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für die Lehrveranstaltungen, die sie im Zeitraum der Schwangerschaft und/oder Stillzeit belegen möchte, aus.
  • Die Studentin wendet sich mit dem Formular zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung an die Lehrverantwortlichen aller Lehrveranstaltungen, die sie im Zeitraum der Schwangerschaft und/oder Stillzeit belegen möchte. Diese füllen jeweils die Bögen gemeinsam mit der Studentin aus und legen ggf. nötige Schutzmaßnahmen fest.

Der Lehrverantwortliche informiert die Studentin über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (ist die jeweilige Lehrveranstaltung unkritisch, müssen die Studienbedingungen umgestaltet werden, Schutzmaßnahmen getroffen werden oder ein Teilnahmeverbot ausgesprochen werden). Grundsätzlich gilt, dass der Studentin die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ermöglicht werden soll, damit das Studium so reibungslos wie möglich weiter fortgeführt werden kann.

  • Die Studentin reicht das ausgefüllte und von allen Seiten (Lehrbeauftragte/r und schwangere bzw. stillende Studentin) unterschriebene Formular der Gefährdungsbeurteilung im Studiendekanat ein.
  • Das Studiendekanat leitet eine Kopie der Gefährdungsbeurteilung an den Sicherheitstechnischen Dienst sowie den Betriebsarzt des Universitätsklinikums Essen weiter.
  • Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie eventuelle Schutzmaßnahmen werden dokumentiert. Das Original der Gefährdungsbeurteilung verbleibt im Studiendekanat.
  • Der Sicherheitstechnische Dienst sowie der Betriebsarzt des Universitätsklinikums Essen beraten die verantwortlichen Lehrenden bei Bedarf bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen und beim Festlegen von Maßnahmen zum Schutz der schwangeren und/oder stillenden Studentin.

Die Gefährdungsbeurteilungen sind zwingend zu erstellen, die Ergebnisse sind der Aufsichtsbehörde, also der Bezirksregierung Düsseldorf, jedoch nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

4. Prüfungsrechtliche Auswirkungen

Die oben aufgeführten Regelungen haben prüfungsrechtliche Auswirkungen und sind im jeweiligen Fall anzuwenden. Im Einzelfall sprechen Sie bitte mit den zuständigen Mitarbeitern/innen im Studiendekanat: https://www.uni-due.de/medizinstudium/beratung.htm

 

FAQ zu den prüfungsrechtlichen Auswirkungen

  • Kann eine schwangere Studentin im Rahmen der Mutterschutzfristen an einzelnen Prüfungen und/oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, wenn sie dies wünscht?

Eine punktuelle Ausübung der Befreiungsmöglichkeit gemäß §§ 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 MuSchG vom relativen Prüfungsverbot aufgrund laufender Mutterschutzfristen ist möglich. Es ist der schwangeren Studentin daher unbenommen, einzelne Prüfungen zu absolvieren und sich bzgl. weiterer auf das Prüfungsverbot zu berufen. Die Möglichkeit, sich nach erfolgter Befreiung vom Prüfungsverbot wieder auf dieses zu berufen, gilt aber jeweils nur bis zum Prüfungsbeginn, danach richtet sich der Rücktritt nach den allgemeinen Vorschriften. Davon unbeschadet ist die Möglichkeit, bei Vorliegen konkret bestehender schwangerschaftsbedingter Nachteile gemäß § 9 Absatz 1 Satz 4 MuSchG einen einzelfallabhängigen Ausgleich bzgl. der Prüfungsmodalitäten zu verlangen.

 

  • Hat eine schwangere Studentin im Rahmen der Mutterschutzregelungen einen Anspruch, „Ersatzleistungen“ abzulegen?

Es besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen konkret bestehender schwangerschaftsbedingter Nachteile gemäß § 9 Absatz 1 Satz 4 MuSchG einen einzelfallabhängigen Ausgleich bzgl. der Prüfungsmodalitäten zu verlangen. Die geforderte alternative Leistung muss geeignet sein, das Erreichen des in der PO/FSB definierten Qualifikationszieles nachzuweisen.

 

  • Gelten alle beschriebenen Regelungen auch für Promotionsstudentinnen?

Das MuSchG gilt für alle Studentinnen, damit auch für Promotionsstudentinnen. Der An-passungsbedarf bei Promotionsstudentinnen erfolgt in Abstimmung mit dem Promotionsbüro der Medizinischen Fakultät.

5. Meldepflicht der Ausbildungsstelle gegenüber der Aufsichtsbehörde

Die Ausbildungsstelle hat die Pflicht, die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Studentin ihr mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder dass sie stillt. Für die Universität Duisburg-Essen ist die Aufsichtsbehörde die Bezirksregierung Düsseldorf. Der Sicherheitstechnische Dienst des Universitätsklinikums Essen meldet die schwangere oder stillende Studentin bei der Bezirksregierung Düsseldorf.

6. Weitere Informations- und Beratungsangebote

Die Universität Duisburg-Essen hält ein umfassendes Angebot zur Information und Beratung von Studierenden vor. Einen Überblick zu Angeboten rund um die Themen zur Vereinbarkeit von Studium und Familie finden Sie hier:

https://www.uni-due.de/familiengerechte-hochschule/studierende.php

https://www.stw-edu.de/kinderbetreuung/

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Ansprechpartnerin

Dr. Eva Willmann

Tel.: +49 (0) 201-723-4096
eva.willmann@uk-essen.de


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